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Ratschlag - Basler Kantonalbank

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Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt Seite 32<br />

Um dem System der Gewaltenteilung Rechnung zu tragen, soll der Grosse Rat deshalb<br />

seine Rolle als Gewährleister wahrnehmen und im Rahmen seiner Oberaufsicht sicherstellen,<br />

dass der Regierungsrat seine Leitungs- und Aufsichtsfunktion im Einklang mit den Verfassungs-<br />

und Gesetzesvorgaben erfüllt.<br />

Zur Rolle und Aufgabe des Regierungsrates wurde Nachstehendes festgehalten:<br />

Der Regierungsrat sollte für die Eigentümerebene bei selbständigen öffentlich-rechtlichen<br />

Anstalten zuständig sein. Danach sollte der Regierungsrat für die Wahl des obersten Leitungs-<br />

oder Verwaltungsorgans selbständiger kantonaler Anstalten zuständig sein. Er übt die<br />

Aufsicht über die Beteiligung aus. Der Regierungsrat sollte die Zielsetzungen aus dem gesetzlichen<br />

bzw. politischen Leistungsauftrag in der Eigentümerstrategie und in der Leistungsvereinbarung<br />

bzw. im Leistungsauftrag für die ausgelagerten Träger öffentlicher Aufgaben<br />

konkretisieren und überprüfen, ob die dort definierten Vorgaben eingehalten werden.<br />

Der Regierungsrat nimmt gegenüber dem ausgelagerten Träger öffentlicher Aufgaben die<br />

Rolle des Eigners ein.<br />

Schliesslich wird auch die Rolle und Aufgabe des obersten Leitungs- oder Verwaltungsorgans<br />

(bei der BKB der Bankrat) erläutert:<br />

Der Verwaltungsrat ist für die Unternehmensstrategie zuständig, die der Umsetzung<br />

der übergeordneten (politischen) Ziele dient. Mit der Unternehmerstrategie konkretisiert<br />

der Verwaltungsrat auf der Ebene des Unternehmens diejenigen Zielsetzungen, die vom<br />

Regierungsrat in der Eignerstrategie festgehalten werden. Er übt die Aufsicht über die Geschäftsleitung<br />

aus. Bezüglich Organisation orientiert er sich an den Grundsätzen einer guten<br />

Corporate Governance, das heisst, er organisiert sich in kleinen Ausschüssen, um die im<br />

Gremium vorhandene Sachkenntnis effizient und gebündelt einzusetzen.<br />

Der Regierungsrat hat sich in seiner Vernehmlassungsvorlage aus den ausführlich<br />

dargelegten Gründen für eine konsequente Umsetzung der Public Corporate Goverance in<br />

Bezug auf die Rechte des Regierungsrats und des Grossen Rats entschieden – nicht zuletzt<br />

auch in Erfüllung des Auftrags, den er vom Grossen Rat mit der Überweisung der Motion<br />

David Wüest-Rudin und Konsorten zur Umsetzung erhalten hat, das Gesetz über die BKB<br />

an die PCG-Richtlinien anzupassen. Entsprechend sollte dem Regierungsrat sinngemäss<br />

die unübertragbaren Befugnisse der Generalversammlung als Eigentümerversammlung<br />

gemäss Art. 698 Abs. 2 des Obligationenrechts übertragen werden. Dem Grossen Rat sollte<br />

demgegenüber die Aufgabe der Oberaufsicht zukommen.<br />

Die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht begrüsst die Neuregelung der Oberaufsicht, wie es<br />

die Vernehmlassungsvorlage des Regierungsrates vorgesehen hätte. Positiv hebt sie<br />

insbesondere das in Kapitel 9.3 bei der Beantwortung des Anzugs Kerstin Wenk und<br />

Konsorten des <strong>Ratschlag</strong>s dargelegte Rollenverständnis von Bank, aufsichtsrechtlicher<br />

Prüfgesellschaft, Eidgenössischer Finanzmarktaufsicht und insbesondere des Grossen Rats<br />

sowie des Regierungsrats hervor. “Dazu gehört im Speziellen die neu dem Regierungsrat<br />

zustehende Kompetenz, den Bankrat zu wählen. Dies dürfte ein wichtiger Schritt zur

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