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Ratschlag - Basler Kantonalbank

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Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt Seite 30<br />

− die Erkenntnis, dass der Bankrat so klein sein soll, dass eine effiziente Willensbildung<br />

möglich ist, und so gross, dass seine Mitglieder Erfahrungen und Wissen aus verschiedenen<br />

Bereichen ins Gremium einbringen können.<br />

− dass die Bildung von Ausschüssen voraussetzt, dass die Aufgaben des Bankrates faktisch<br />

auch aufgeteilt werden können und nicht in allen Ausschüssen die gleichen Mitglieder<br />

sitzen.<br />

Da die BKB trotz ihres Leistungsauftrags nicht nach politischen, sondern nach markt- und<br />

bankwirtschaftlichen Kriterien geführt werden soll, soll neu der Regierungsrat für die Auswahl<br />

und den Vorschlag der Mitglieder des Bankrats verantwortlich sein (vgl. dazu die Ausführungen<br />

in Kapitel 5.8). Der Regierungsrat ist zudem funktional klar besser geeignet, auf<br />

der Eigentümerebene der BKB einen effizienten Entscheidungs- und Kontrollprozess zu gewährleisten<br />

als der Grosse Rat. Der Grosse Rat wählt zwar im Sinne eines politischen Kompromisses<br />

den Bankrat auf den gebundenen Vorschlag des Regierungsrates. Um eine „Entpolitisierung“<br />

des Bankrats und strikte Trennung zwischen der kantonale Aufsicht und Oberaufsicht<br />

über die BKB zum einen und dem Bankrat als Organ der Oberleitung und Aufsicht<br />

über die Geschäftsleitung zum anderen zu erreichen, sind Mitglieder des Gross- und Regierungsrates<br />

sowie Mitarbeitende der basel-städtischen Verwaltung mit Gesetz vollziehenden<br />

oder regulatorischen Aufgaben nicht mehr in den Bankrat wählbar.<br />

Des Weiteren wird die gesamte Amtzeit neu auf 16 Jahre beschränkt, um die Gefahr einer<br />

Betriebsblindheit zu bannen. Wie bisher beträgt die Amtsdauer der Mitglieder des Bankrats<br />

vier Jahre. Gemäss eidgenössischem Bankengesetz (Art. 3 Abs. 2 Bst. c) müssen die Mitglieder<br />

von Verwaltungsräten einen guten Ruf geniessen und Gewähr für eine einwandfreie<br />

Geschäftstätigkeit bieten. Diese Anforderungen, die im Rundschreiben der Eidgenössischen<br />

Finanzmarktaufsicht 2008/24 konkretisiert werden, gelten auch für die BKB und müssen im<br />

kantonalen Gesetz nicht parallel festgeschrieben werden. Zusätzlich zu den schon auf Bundesebene<br />

festgelegten Kriterien sollen Professionalität und die Erfahrung der Bankratsmitglieder<br />

die wichtigsten Wahlkriterien sein. Im Gesetz ist deswegen und in Umsetzung der<br />

PCG-Richtlinien ein grobes Anforderungsprofil verankert. Einen detaillierten Anforderungskatalog<br />

erlässt der Regierungsrat in der Eignerstrategie. Da die Professionalität ein wichtiges<br />

Kriterium ist, können neu explizit auch ausserkantonale Personen Mitglied im Bankrat<br />

werden, damit der Kreis der möglichen Kandidaten für die Mitgliedschaft im Bankrat nicht zu<br />

sehr eingeschränkt wird. Um aber trotzdem noch eine Verankerung mit dem Kanton Basel-<br />

Stadt zu gewährleisten, muss mindestens die Hälfte des Bankrats im Kanton wohnhaft sein.<br />

In Übereinstimmung mit der Kantonsverfassung (Art. 15 Abs. 2) soll zudem die Gleichberechtigung<br />

der Geschlechter gefördert werden, weshalb jedes Geschlecht zu mindestens einem<br />

Drittel im Bankrat vertreten sein soll.<br />

Die Bestimmungen zur Geschäftsführung der BKB wurden im Vergleich zum geltenden<br />

Recht bewusst offen formuliert. Der Bankrat hat auf diese Weisen den nötigen Handlungsspielraum,<br />

um ein adäquates Führungsmodell zu wählen und dieses in seinem Organisations-<br />

und Geschäftsreglement zu verankern.

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