Ratschlag - Basler Kantonalbank
Ratschlag - Basler Kantonalbank
Ratschlag - Basler Kantonalbank
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt Seite 30<br />
− die Erkenntnis, dass der Bankrat so klein sein soll, dass eine effiziente Willensbildung<br />
möglich ist, und so gross, dass seine Mitglieder Erfahrungen und Wissen aus verschiedenen<br />
Bereichen ins Gremium einbringen können.<br />
− dass die Bildung von Ausschüssen voraussetzt, dass die Aufgaben des Bankrates faktisch<br />
auch aufgeteilt werden können und nicht in allen Ausschüssen die gleichen Mitglieder<br />
sitzen.<br />
Da die BKB trotz ihres Leistungsauftrags nicht nach politischen, sondern nach markt- und<br />
bankwirtschaftlichen Kriterien geführt werden soll, soll neu der Regierungsrat für die Auswahl<br />
und den Vorschlag der Mitglieder des Bankrats verantwortlich sein (vgl. dazu die Ausführungen<br />
in Kapitel 5.8). Der Regierungsrat ist zudem funktional klar besser geeignet, auf<br />
der Eigentümerebene der BKB einen effizienten Entscheidungs- und Kontrollprozess zu gewährleisten<br />
als der Grosse Rat. Der Grosse Rat wählt zwar im Sinne eines politischen Kompromisses<br />
den Bankrat auf den gebundenen Vorschlag des Regierungsrates. Um eine „Entpolitisierung“<br />
des Bankrats und strikte Trennung zwischen der kantonale Aufsicht und Oberaufsicht<br />
über die BKB zum einen und dem Bankrat als Organ der Oberleitung und Aufsicht<br />
über die Geschäftsleitung zum anderen zu erreichen, sind Mitglieder des Gross- und Regierungsrates<br />
sowie Mitarbeitende der basel-städtischen Verwaltung mit Gesetz vollziehenden<br />
oder regulatorischen Aufgaben nicht mehr in den Bankrat wählbar.<br />
Des Weiteren wird die gesamte Amtzeit neu auf 16 Jahre beschränkt, um die Gefahr einer<br />
Betriebsblindheit zu bannen. Wie bisher beträgt die Amtsdauer der Mitglieder des Bankrats<br />
vier Jahre. Gemäss eidgenössischem Bankengesetz (Art. 3 Abs. 2 Bst. c) müssen die Mitglieder<br />
von Verwaltungsräten einen guten Ruf geniessen und Gewähr für eine einwandfreie<br />
Geschäftstätigkeit bieten. Diese Anforderungen, die im Rundschreiben der Eidgenössischen<br />
Finanzmarktaufsicht 2008/24 konkretisiert werden, gelten auch für die BKB und müssen im<br />
kantonalen Gesetz nicht parallel festgeschrieben werden. Zusätzlich zu den schon auf Bundesebene<br />
festgelegten Kriterien sollen Professionalität und die Erfahrung der Bankratsmitglieder<br />
die wichtigsten Wahlkriterien sein. Im Gesetz ist deswegen und in Umsetzung der<br />
PCG-Richtlinien ein grobes Anforderungsprofil verankert. Einen detaillierten Anforderungskatalog<br />
erlässt der Regierungsrat in der Eignerstrategie. Da die Professionalität ein wichtiges<br />
Kriterium ist, können neu explizit auch ausserkantonale Personen Mitglied im Bankrat<br />
werden, damit der Kreis der möglichen Kandidaten für die Mitgliedschaft im Bankrat nicht zu<br />
sehr eingeschränkt wird. Um aber trotzdem noch eine Verankerung mit dem Kanton Basel-<br />
Stadt zu gewährleisten, muss mindestens die Hälfte des Bankrats im Kanton wohnhaft sein.<br />
In Übereinstimmung mit der Kantonsverfassung (Art. 15 Abs. 2) soll zudem die Gleichberechtigung<br />
der Geschlechter gefördert werden, weshalb jedes Geschlecht zu mindestens einem<br />
Drittel im Bankrat vertreten sein soll.<br />
Die Bestimmungen zur Geschäftsführung der BKB wurden im Vergleich zum geltenden<br />
Recht bewusst offen formuliert. Der Bankrat hat auf diese Weisen den nötigen Handlungsspielraum,<br />
um ein adäquates Führungsmodell zu wählen und dieses in seinem Organisations-<br />
und Geschäftsreglement zu verankern.