Ratschlag - Basler Kantonalbank
Ratschlag - Basler Kantonalbank
Ratschlag - Basler Kantonalbank
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt Seite 55<br />
Bst. j): Die Bestimmung wird unverändert übernommen (bisher in § 11 Abs. 1 Bst. m).<br />
In Abs. 2 wird darauf hingewiesen, dass das Geschäfts- und Organisationsreglement noch<br />
weitere Aufgaben dem Bankrat zuweisen kann, die er zu erfüllen hat (bisher in § 11 Abs. 1<br />
Bst. n).<br />
§ 12. Bankratsausschüsse<br />
1<br />
Der Bankrat kann die Vorbereitung und die Ausführung seiner Beschlüsse oder die Überwachung<br />
von Geschäften Ausschüssen oder einzelnen Mitgliedern zuweisen. Er bildet aus seiner<br />
Mitte mindestens einen Prüfungs- und einen Entschädigungsausschuss.<br />
Neu wird nicht mehr in der Gesetzgebung vorgegeben, dass der Bankrat ein Bankratsausschuss<br />
zu bilden hat, sondern die Bildung von Ausschüssen und Zuweisung von Aufgaben<br />
an einzelne Mitglieder des Bankrates wird lediglich gesetzlich erlaubt, um eine effizienten<br />
Arbeitserledigung und Gewaltenhemmung innerhalb des Bankrates zu ermöglichen (Abs. 1).<br />
Um eine Entflechtung zwischen politischen Einfluss und eigenständiger strategischer Führung<br />
des Bankrats zu erreichen, soll der Bankrat seine Organisationsstruktur grundsätzlich<br />
selber bestimmen. Entsprechend den geltenden Richtlinien der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht<br />
(Rundschreiben der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht 2008/24) ist ab einer<br />
bestimmten Grösse und Komplexität des Instituts indessen auf jeden Fall ein Audit<br />
Committee (Prüfungsausschuss) einzurichten. Die BKB erfüllt mehr als eines der in diesem<br />
Rundschreiben aufgeführten Kriterien und muss entsprechend einen Prüfungsausschuss<br />
bilden. Gemäss diesem Rundschreiben kann der Bankrat zur Unterstützung weitere Ausschüsse<br />
einrichten oder Aufgaben einzelnen Mitglieder des Bankrats übertragen. Der Bankrat<br />
regelt seine Organisationsstruktur und damit auch die Bildung von Ausschüssen in seinem<br />
Geschäfts- und Organisationsreglement.<br />
Gemäss § 5 Abs. 5 der PCG-Richtlinien bildet das oberste Leitungs- und Verwaltungsorgan<br />
sodann neben einem Prüfungsausschuss auch mindestens einen Entschädigungsausschuss.<br />
Entsprechend wird für den Bankrat der BKB auch die Bildung eines Entschädigungsausschusses<br />
als Minimalanforderung gesetzlich festgelegt. Sowohl beim Prüfungsausschuss<br />
als auch beim Entschädigungsausschuss handelt es sich um ständige Bankratsausschüsse,<br />
die mit Mitgliedern des Bankrates zu besetzen sind. Daher wird klargestellt,<br />
dass der Bankrat diese Ausschüsse „aus seiner Mitte“ bildet.<br />
Aufgehoben wird demgegenüber der bisher in § 12 ausdrücklich vorgesehene Bankratsausschuss,<br />
der sich aus der Bankratspräsidentin oder dem Bankratspräsidenten, der Vizepräsidentin<br />
oder dem Vizepräsidenten sowie drei weitern Mitgliedern des Bankrates zusammensetzte.<br />
Es handelt sich dabei um ein Gremium, das weitgehend dem früher bei grösseren<br />
Aktiengesellschaften relativ weit verbreiteten sogenannten „grossen Verwaltungsratsausschuss“<br />
entsprochen hat und in dem die Präsidentin oder der Präsident mit einzelnen Bankratsmitgliedern<br />
als innerer Kreis die Geschäfte der Bank vorberiet. Die Institution eines derartigen<br />
„Zentralkomitees“ innerhalb des Verwaltungs- bzw. Bankrates ist ausser Mode geraten<br />
und entspricht auch nicht mehr einem zeitgemässen Verständnis einer guten Corporate<br />
Governance, weil die Tendenz besteht, dass dieser Ausschuss Geschäfte, die an sich in der