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Ratschlag - Basler Kantonalbank

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Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt Seite 55<br />

Bst. j): Die Bestimmung wird unverändert übernommen (bisher in § 11 Abs. 1 Bst. m).<br />

In Abs. 2 wird darauf hingewiesen, dass das Geschäfts- und Organisationsreglement noch<br />

weitere Aufgaben dem Bankrat zuweisen kann, die er zu erfüllen hat (bisher in § 11 Abs. 1<br />

Bst. n).<br />

§ 12. Bankratsausschüsse<br />

1<br />

Der Bankrat kann die Vorbereitung und die Ausführung seiner Beschlüsse oder die Überwachung<br />

von Geschäften Ausschüssen oder einzelnen Mitgliedern zuweisen. Er bildet aus seiner<br />

Mitte mindestens einen Prüfungs- und einen Entschädigungsausschuss.<br />

Neu wird nicht mehr in der Gesetzgebung vorgegeben, dass der Bankrat ein Bankratsausschuss<br />

zu bilden hat, sondern die Bildung von Ausschüssen und Zuweisung von Aufgaben<br />

an einzelne Mitglieder des Bankrates wird lediglich gesetzlich erlaubt, um eine effizienten<br />

Arbeitserledigung und Gewaltenhemmung innerhalb des Bankrates zu ermöglichen (Abs. 1).<br />

Um eine Entflechtung zwischen politischen Einfluss und eigenständiger strategischer Führung<br />

des Bankrats zu erreichen, soll der Bankrat seine Organisationsstruktur grundsätzlich<br />

selber bestimmen. Entsprechend den geltenden Richtlinien der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht<br />

(Rundschreiben der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht 2008/24) ist ab einer<br />

bestimmten Grösse und Komplexität des Instituts indessen auf jeden Fall ein Audit<br />

Committee (Prüfungsausschuss) einzurichten. Die BKB erfüllt mehr als eines der in diesem<br />

Rundschreiben aufgeführten Kriterien und muss entsprechend einen Prüfungsausschuss<br />

bilden. Gemäss diesem Rundschreiben kann der Bankrat zur Unterstützung weitere Ausschüsse<br />

einrichten oder Aufgaben einzelnen Mitglieder des Bankrats übertragen. Der Bankrat<br />

regelt seine Organisationsstruktur und damit auch die Bildung von Ausschüssen in seinem<br />

Geschäfts- und Organisationsreglement.<br />

Gemäss § 5 Abs. 5 der PCG-Richtlinien bildet das oberste Leitungs- und Verwaltungsorgan<br />

sodann neben einem Prüfungsausschuss auch mindestens einen Entschädigungsausschuss.<br />

Entsprechend wird für den Bankrat der BKB auch die Bildung eines Entschädigungsausschusses<br />

als Minimalanforderung gesetzlich festgelegt. Sowohl beim Prüfungsausschuss<br />

als auch beim Entschädigungsausschuss handelt es sich um ständige Bankratsausschüsse,<br />

die mit Mitgliedern des Bankrates zu besetzen sind. Daher wird klargestellt,<br />

dass der Bankrat diese Ausschüsse „aus seiner Mitte“ bildet.<br />

Aufgehoben wird demgegenüber der bisher in § 12 ausdrücklich vorgesehene Bankratsausschuss,<br />

der sich aus der Bankratspräsidentin oder dem Bankratspräsidenten, der Vizepräsidentin<br />

oder dem Vizepräsidenten sowie drei weitern Mitgliedern des Bankrates zusammensetzte.<br />

Es handelt sich dabei um ein Gremium, das weitgehend dem früher bei grösseren<br />

Aktiengesellschaften relativ weit verbreiteten sogenannten „grossen Verwaltungsratsausschuss“<br />

entsprochen hat und in dem die Präsidentin oder der Präsident mit einzelnen Bankratsmitgliedern<br />

als innerer Kreis die Geschäfte der Bank vorberiet. Die Institution eines derartigen<br />

„Zentralkomitees“ innerhalb des Verwaltungs- bzw. Bankrates ist ausser Mode geraten<br />

und entspricht auch nicht mehr einem zeitgemässen Verständnis einer guten Corporate<br />

Governance, weil die Tendenz besteht, dass dieser Ausschuss Geschäfte, die an sich in der

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