Ratschlag - Basler Kantonalbank
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Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt Seite 59<br />
§ 17. Aufsichts- und Mitwirkungsrechte des Regierungsrates<br />
1<br />
Der Regierungsrat übt die Aufsicht über die <strong>Kantonalbank</strong> aus, soweit sie nicht der eidgenössischen<br />
Finanzmarktaufsicht untersteht. Er hat folgende Befugnisse:<br />
a) Genehmigung des Geschäfts- und Organisationsreglements;<br />
b) Vorschlag der Präsidentin oder des Präsidenten sowie der übrigen Mitglieder des<br />
Bankrates;<br />
c) Allfällige Abberufung von Mitgliedern des Bankrates;<br />
d) Wahl und Abberufung der Prüfgesellschaft auf Antrag des Bankrates;<br />
e) Festlegung der Entschädigung für die gewährte Staatsgarantie;<br />
f) Entscheid über die Gewinnverwendung im Rahmen von § 21 und auf Antrag des<br />
Bankrates;<br />
g) Genehmigung des Geschäftsberichts (Jahresbericht und -rechnung) und deren<br />
Weiterleitung an den Grossen Rat zur Kenntnisnahme;<br />
h) Entgegennahme der Berichte der Prüfgesellschaft über die Aufsichts- und<br />
Rechnungsprüfung unter Beachtung des Bankkundengeheimnisses;<br />
i) Entlastung der Mitglieder des Bankrates und der Geschäftsleitung;<br />
j) Beurteilung von Haftungsansprüchen gegenüber dem Bankrat.<br />
k) Genehmigung der Entschädigungen des Bankrates;<br />
l) Genehmigung der Bankratsbeschlüsse bezüglich Schaffung, Erhöhung und Reduktion<br />
des Partizipationskapitals und der Ausgabe von Partizipationsscheinen sowie der Dividende<br />
auf das Partizipationskapital.<br />
2 Das vom Regierungsrat als zuständig bezeichnete Departement vermittelt den Verkehr zwischen<br />
Regierungsrat und Bankrat. Die zuständige Departementsvorsteherin oder der zuständige<br />
Departementsvorsteher hat das Recht, jederzeit über den Stand der Geschäfte im Allgemeinen<br />
oder in Bezug auf einzelne Angelegenheiten unter Beachtung des<br />
Bankkundengeheimnisses Auskunft zu verlangen.<br />
Der Regierungsrat beaufsichtigt die <strong>Kantonalbank</strong>, sofern sie nicht der Aufsicht der Eidgenössischen<br />
Finanzmarktaufsicht untersteht. Diese kantonale Aufsicht umfasst vorwiegend<br />
Aspekte der Staatsgarantie und des Leistungsauftrags. Die Befugnisse des Regierungsrats<br />
als Eigentümer der BKB sind im Wesentlichen auf die Kernaufgaben beschränkt, wie sie im<br />
Obligationenrecht für die Generalversammlung, also der Eigentümerversammlung,<br />
beschrieben werden (Art. 698). Im Vergleich zum geltenden Recht ist Folgendes anders<br />
oder neu:<br />
Die bisherigen Absätze 1 und 2 des Paragraphen 17 entfallen, weil sie abschliessend im<br />
Bundesrecht geregelt werden.<br />
Bei den Befugnissen des Regierungsrates in Absatz 1 (ehemals § 17 Abs. 3) sind vier neu: