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Ratschlag - Basler Kantonalbank

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Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt Seite 59<br />

§ 17. Aufsichts- und Mitwirkungsrechte des Regierungsrates<br />

1<br />

Der Regierungsrat übt die Aufsicht über die <strong>Kantonalbank</strong> aus, soweit sie nicht der eidgenössischen<br />

Finanzmarktaufsicht untersteht. Er hat folgende Befugnisse:<br />

a) Genehmigung des Geschäfts- und Organisationsreglements;<br />

b) Vorschlag der Präsidentin oder des Präsidenten sowie der übrigen Mitglieder des<br />

Bankrates;<br />

c) Allfällige Abberufung von Mitgliedern des Bankrates;<br />

d) Wahl und Abberufung der Prüfgesellschaft auf Antrag des Bankrates;<br />

e) Festlegung der Entschädigung für die gewährte Staatsgarantie;<br />

f) Entscheid über die Gewinnverwendung im Rahmen von § 21 und auf Antrag des<br />

Bankrates;<br />

g) Genehmigung des Geschäftsberichts (Jahresbericht und -rechnung) und deren<br />

Weiterleitung an den Grossen Rat zur Kenntnisnahme;<br />

h) Entgegennahme der Berichte der Prüfgesellschaft über die Aufsichts- und<br />

Rechnungsprüfung unter Beachtung des Bankkundengeheimnisses;<br />

i) Entlastung der Mitglieder des Bankrates und der Geschäftsleitung;<br />

j) Beurteilung von Haftungsansprüchen gegenüber dem Bankrat.<br />

k) Genehmigung der Entschädigungen des Bankrates;<br />

l) Genehmigung der Bankratsbeschlüsse bezüglich Schaffung, Erhöhung und Reduktion<br />

des Partizipationskapitals und der Ausgabe von Partizipationsscheinen sowie der Dividende<br />

auf das Partizipationskapital.<br />

2 Das vom Regierungsrat als zuständig bezeichnete Departement vermittelt den Verkehr zwischen<br />

Regierungsrat und Bankrat. Die zuständige Departementsvorsteherin oder der zuständige<br />

Departementsvorsteher hat das Recht, jederzeit über den Stand der Geschäfte im Allgemeinen<br />

oder in Bezug auf einzelne Angelegenheiten unter Beachtung des<br />

Bankkundengeheimnisses Auskunft zu verlangen.<br />

Der Regierungsrat beaufsichtigt die <strong>Kantonalbank</strong>, sofern sie nicht der Aufsicht der Eidgenössischen<br />

Finanzmarktaufsicht untersteht. Diese kantonale Aufsicht umfasst vorwiegend<br />

Aspekte der Staatsgarantie und des Leistungsauftrags. Die Befugnisse des Regierungsrats<br />

als Eigentümer der BKB sind im Wesentlichen auf die Kernaufgaben beschränkt, wie sie im<br />

Obligationenrecht für die Generalversammlung, also der Eigentümerversammlung,<br />

beschrieben werden (Art. 698). Im Vergleich zum geltenden Recht ist Folgendes anders<br />

oder neu:<br />

Die bisherigen Absätze 1 und 2 des Paragraphen 17 entfallen, weil sie abschliessend im<br />

Bundesrecht geregelt werden.<br />

Bei den Befugnissen des Regierungsrates in Absatz 1 (ehemals § 17 Abs. 3) sind vier neu:

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