Programmhandbuch "Jugend in Aktion" 2013
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<strong>Jugend</strong> <strong>in</strong> Aktion - <strong>Programmhandbuch</strong><br />
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haben. E<strong>in</strong>zelheiten über die Regeln für die Gewährung von Zuschüssen für Aktionen oder Unteraktionen f<strong>in</strong>den<br />
Sie <strong>in</strong> Teil B dieses Handbuches.<br />
Andere Hauptvertragsbed<strong>in</strong>gungen<br />
Ke<strong>in</strong>e Rückwirkung<br />
E<strong>in</strong> Zuschuss kann nicht rückwirkend für bereits abgeschlossene Projekte gewährt werden.<br />
E<strong>in</strong> Zuschuss kann nur dann für e<strong>in</strong> bereits begonnenes Projekt gewährt werden, wenn der/die AntragstellerIn<br />
nachweisen kann, dass es erforderlich war, vor der Vertragsunterzeichnung mit dem Projekt zu beg<strong>in</strong>nen. In<br />
e<strong>in</strong>em solchen Fall dürfen vor der E<strong>in</strong>reichung des Antrages ke<strong>in</strong>e förderfähigen Ausgaben entstanden se<strong>in</strong>.<br />
Das Starten e<strong>in</strong>es Projektes vor der Vertragsunterzeichnung erfolgt auf Risiko des/der Förderempfängers/-<br />
empfänger<strong>in</strong> und erhöht die Wahrsche<strong>in</strong>lichkeit, dass e<strong>in</strong> Zuschuss gewährt wird, nicht.<br />
Bürgschaft<br />
Die Exekutivagentur oder die Nationalagenturen können von dem/der FörderempfängerIn, dem/der e<strong>in</strong> Zuschuss<br />
gewährt wurde, verlangen, vorab e<strong>in</strong>e Bürgschaft vorzulegen, um die mit der Vorf<strong>in</strong>anzierungszahlung<br />
verbundenen f<strong>in</strong>anziellen Risiken zu begrenzen. Dies gilt nicht für e<strong>in</strong>e Förderung von ger<strong>in</strong>gem Wert.<br />
E<strong>in</strong>e solche Bürgschaft wird verlangt, damit der/die BürgschaftsgeberIn unwiderruflich haftbar ist oder als erste/r<br />
Bürge/Bürg<strong>in</strong> für die Verpflichtungen des/der Förderempfängers/-empfänger<strong>in</strong> e<strong>in</strong>steht.<br />
Die Bürgschaft muss von e<strong>in</strong>er anerkannten Bank oder e<strong>in</strong>em anerkannten F<strong>in</strong>anz<strong>in</strong>stitut mit Sitz <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em<br />
Mitgliedsstaat der Europäischen Union beigebracht werden. Wenn der/die FörderempfängerIn <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em anderen<br />
Programmland oder <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em Partnerland ansässig ist, kann die Exekutiv- oder die Nationalagentur zustimmen,<br />
dass e<strong>in</strong>e <strong>in</strong> dem Land ansässige Bank oder e<strong>in</strong> <strong>in</strong> dem Land ansässiges F<strong>in</strong>anz<strong>in</strong>stitut die Bürgschaft beibr<strong>in</strong>gt,<br />
wenn die Agentur der Me<strong>in</strong>ung ist, dass die Bank oder das F<strong>in</strong>anz<strong>in</strong>stitut gleichwertige Sicherheit und<br />
Leistungsmerkmale wie e<strong>in</strong>e Bank oder e<strong>in</strong> F<strong>in</strong>anz<strong>in</strong>stitut <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em Mitgliedsstaat bietet.<br />
Die Bürgschaft kann durch e<strong>in</strong>e persönliche Bürgschaft seitens e<strong>in</strong>es/e<strong>in</strong>er der ProjektträgerInnen, die<br />
Vertragspartei desselben Fördervertrages s<strong>in</strong>d, ersetzt werden. Die Bürgschaft soll <strong>in</strong> Euro benannt werden.<br />
Die Bürgschaft wird stufenweise zurückgezogen, während die Vorf<strong>in</strong>anzierung durch Abzug von Zahlungen von<br />
Restbeträgen an den/die FörderempfängerIn gemäß den Bestimmungen des Fördervertrages beglichen wird.<br />
Öffentliche E<strong>in</strong>richtungen und <strong>in</strong>ternationale öffentliche Organisationen, die durch zwischenstaatliche Abkommen<br />
gegründet wurden, von solchen Organisationen e<strong>in</strong>gesetzte Fache<strong>in</strong>richtungen, das Internationale Komitee des<br />
Roten Kreuzes (ICRC), die Internationale Föderation der nationalen Rotkreuz - und Rothalbmondgesellschaften<br />
s<strong>in</strong>d von dieser Bestimmung befreit.<br />
Vergabe von Unteraufträgen und Erteilung von Beschaffungsaufträgen<br />
Unbeschadet der Anwendung der Richtl<strong>in</strong>ie 2004/18/EC erteilen FörderempfängerInnen, wenn die Umsetzung des<br />
Projektes die Vergabe von Unteraufträgen oder die Erteilung von Beschaffungsaufträgen erfordert, dem Anbieter<br />
mit dem wirtschaftlich günstigsten Angebot, d.h. dem Anbieter mit dem besten Preis-Qualität-Verhältnis, den<br />
Auftrag und achten dabei auf die Vermeidung von Interessenskonflikten.<br />
Wenn die Umsetzung des Projektes die Erteilung e<strong>in</strong>es Beschaffungsauftrages mit e<strong>in</strong>em Wert von mehr als<br />
60 000 Euro erfordert, kann die National- oder die Exekutivagentur von den Förderempfängern/-empfänger<strong>in</strong>nen,<br />
zusätzlich zu den im obigen Abschnitt dargelegten Regeln die Beachtung besonderer Vorschriften verlangen.<br />
Diese besonderen Vorschriften basieren auf den <strong>in</strong> den Unions-F<strong>in</strong>anzvorschriften enthaltenen und <strong>in</strong> Bezug auf<br />
den Wert der betreffenden Verträge, die relative Höhe des Beitrages der Europäischen Union im Verhältnis zu den<br />
Gesamtkosten des Projektes und des Risikos festgelegten Regeln.<br />
Informationen über gewährte Zuschüsse<br />
Im Laufe e<strong>in</strong>es Haushaltsjahres gewährte Zuschüsse müssen <strong>in</strong> der ersten Hälfte des Jahres nach dem Abschluss<br />
des Haushaltsjahres, für das sie gewährt wurden, auf der Website der Kommission, der Exekutivagentur und/oder<br />
der Nationalagenturen veröffentlicht werden.<br />
Die Informationen können ebenfalls <strong>in</strong> jedem anderen geeigneten Medium, e<strong>in</strong>schließlich des<br />
Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht werden.<br />
Offiziellen<br />
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