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Programmhandbuch "Jugend in Aktion" 2013

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Teil A – Wer kann an dem Programm teilnehmen?<br />

________________________________________________________________________<br />

_____<br />

<strong>in</strong> e<strong>in</strong>em der Programmländer, e<strong>in</strong>em West-Balkan-Land, <strong>in</strong> Belarus, Moldawien, Russische Föderation oder<br />

Ukra<strong>in</strong>e gegründet worden se<strong>in</strong><br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

auf europäischer Ebene tätig se<strong>in</strong><br />

im <strong>Jugend</strong>bereich tätig se<strong>in</strong> (dies kann e<strong>in</strong>e E<strong>in</strong>richtung se<strong>in</strong>, deren Aktivitäten alle<strong>in</strong>ig für das Wohl junger<br />

Menschen tätig ist, oder e<strong>in</strong>e E<strong>in</strong>richtung mit breiteren Aktivitätsumfang, wo e<strong>in</strong>ige der Aktivitäten auf das<br />

Wohl junger Menschen ausgerichtet ist.<br />

e<strong>in</strong>e Struktur (Niederlassungen) und Aktivitäten <strong>in</strong> m<strong>in</strong>destens acht Programmländern aufweisen (was auch<br />

e<strong>in</strong> europäisches Netzwerk se<strong>in</strong> kann, welches im Jugenbereich tätige E<strong>in</strong>richtungen repräsentiert)<br />

<strong>in</strong> Übere<strong>in</strong>stimmung mit den Grundsätzen, die der Geme<strong>in</strong>schaftsaktivität im <strong>Jugend</strong>bereich zu Grunde<br />

liegen, tätig se<strong>in</strong><br />

die jungen Menschen <strong>in</strong> das Management der Aktivitäten, die zu ihrem Wohle durchgeführt werden,<br />

e<strong>in</strong>b<strong>in</strong>den.<br />

Im Falle von Anträgen e<strong>in</strong>gereicht unter den ständigen Aktionen des <strong>Programmhandbuch</strong>es: Antragsteller der<br />

Unteraktion 4.1. werden automatisch als e<strong>in</strong>e im <strong>Jugend</strong>bereich tätige Europäische Nichtregierungsorganisation<br />

angesehen.<br />

Förderfähige Länder<br />

Je nach der Aktion oder Unteraktion können TeilnehmerInnen und ProjektträgerInnen, die <strong>in</strong> verschiedenen<br />

Ländern ansässig s<strong>in</strong>d, teilnehmen. Die Teilnahmebed<strong>in</strong>gungen für bestimmte Aktionen oder Unteraktionen f<strong>in</strong>den<br />

Sie <strong>in</strong> Teil B dieses Handbuches.<br />

Es wird zwischen Programmländern und Partnerländern unterschieden.<br />

<br />

<br />

<br />

TeilnehmerInnen und ProjektträgerInnen aus Programmländern können an allen Aktionen des Programms<br />

<strong>Jugend</strong> <strong>in</strong> Aktion teilnehmen.<br />

TeilnehmerInnen und ProjektträgerInnen aus benachbarten Partnerländern können an der Aktion 2 und der<br />

Unteraktion 3.1 des Programms <strong>Jugend</strong> <strong>in</strong> Aktion teilnehmen.<br />

TeilnehmerInnen und ProjektträgerInnen aus anderen Partnerländern weltweit können an der Aktion 2 und<br />

der Unteraktion 3.2. des Programms <strong>Jugend</strong> <strong>in</strong> Aktion teilnehmen.<br />

Programmländer<br />

Die folgenden Länder s<strong>in</strong>d Programmländer:<br />

Mitgliedsstaaten der Europäische Union (EU) 7<br />

Belgien<br />

Bulgarien<br />

Dänemark<br />

Deutschland<br />

Estland<br />

F<strong>in</strong>nland<br />

Frankreich<br />

Griechenland<br />

Irland<br />

Italien<br />

Lettland<br />

Litauen<br />

Luxemburg<br />

Malta<br />

Niederlande<br />

Österreich<br />

Polen<br />

Portugal<br />

Rumänien<br />

Schweden<br />

Slowakische Republik<br />

Slowenien<br />

Spanien<br />

Tschechische Republik<br />

Ungarn<br />

Vere<strong>in</strong>igtes Königreich<br />

Zypern<br />

Programmländer der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA), die<br />

Mitglied des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) s<strong>in</strong>d<br />

Island<br />

Liechtenste<strong>in</strong><br />

Norwegen<br />

Schweiz<br />

Programmländer, die Kandidaten für die Aufnahme <strong>in</strong> die Europäische Union<br />

s<strong>in</strong>d<br />

Kroatien<br />

Türkei<br />

7 Personen aus überseeischen Ländern und Gebieten (ÜLG) und, sofern zutreffend, die entsprechenden öffentlichen und/oder<br />

privaten E<strong>in</strong>richtungen und Institutionen <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em ÜLG können über das Programm <strong>Jugend</strong> <strong>in</strong> Aktion gefördert werden. Sie<br />

unterliegen dabei den Regeln des Programms und den für den Mitgliedsstaat, zu dem sie gehören, geltenden Vere<strong>in</strong>barungen.<br />

Die betreffenden ÜLGs s<strong>in</strong>d im Anhang 1A des Beschlusses des Rates vom 27.November 2001 über die Assoziation der<br />

überseeischen Länder und Gebiete mit der Europäischen Geme<strong>in</strong>schaft (2200/822/EC) im Abl. L 314 vom 30.November 2001<br />

aufgeführt.<br />

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