Programmhandbuch "Jugend in Aktion" 2013
Programmhandbuch "Jugend in Aktion" 2013
Programmhandbuch "Jugend in Aktion" 2013
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Teil A – Wer kann an dem Programm teilnehmen?<br />
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_____<br />
<strong>in</strong> e<strong>in</strong>em der Programmländer, e<strong>in</strong>em West-Balkan-Land, <strong>in</strong> Belarus, Moldawien, Russische Föderation oder<br />
Ukra<strong>in</strong>e gegründet worden se<strong>in</strong><br />
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<br />
<br />
<br />
<br />
auf europäischer Ebene tätig se<strong>in</strong><br />
im <strong>Jugend</strong>bereich tätig se<strong>in</strong> (dies kann e<strong>in</strong>e E<strong>in</strong>richtung se<strong>in</strong>, deren Aktivitäten alle<strong>in</strong>ig für das Wohl junger<br />
Menschen tätig ist, oder e<strong>in</strong>e E<strong>in</strong>richtung mit breiteren Aktivitätsumfang, wo e<strong>in</strong>ige der Aktivitäten auf das<br />
Wohl junger Menschen ausgerichtet ist.<br />
e<strong>in</strong>e Struktur (Niederlassungen) und Aktivitäten <strong>in</strong> m<strong>in</strong>destens acht Programmländern aufweisen (was auch<br />
e<strong>in</strong> europäisches Netzwerk se<strong>in</strong> kann, welches im Jugenbereich tätige E<strong>in</strong>richtungen repräsentiert)<br />
<strong>in</strong> Übere<strong>in</strong>stimmung mit den Grundsätzen, die der Geme<strong>in</strong>schaftsaktivität im <strong>Jugend</strong>bereich zu Grunde<br />
liegen, tätig se<strong>in</strong><br />
die jungen Menschen <strong>in</strong> das Management der Aktivitäten, die zu ihrem Wohle durchgeführt werden,<br />
e<strong>in</strong>b<strong>in</strong>den.<br />
Im Falle von Anträgen e<strong>in</strong>gereicht unter den ständigen Aktionen des <strong>Programmhandbuch</strong>es: Antragsteller der<br />
Unteraktion 4.1. werden automatisch als e<strong>in</strong>e im <strong>Jugend</strong>bereich tätige Europäische Nichtregierungsorganisation<br />
angesehen.<br />
Förderfähige Länder<br />
Je nach der Aktion oder Unteraktion können TeilnehmerInnen und ProjektträgerInnen, die <strong>in</strong> verschiedenen<br />
Ländern ansässig s<strong>in</strong>d, teilnehmen. Die Teilnahmebed<strong>in</strong>gungen für bestimmte Aktionen oder Unteraktionen f<strong>in</strong>den<br />
Sie <strong>in</strong> Teil B dieses Handbuches.<br />
Es wird zwischen Programmländern und Partnerländern unterschieden.<br />
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<br />
TeilnehmerInnen und ProjektträgerInnen aus Programmländern können an allen Aktionen des Programms<br />
<strong>Jugend</strong> <strong>in</strong> Aktion teilnehmen.<br />
TeilnehmerInnen und ProjektträgerInnen aus benachbarten Partnerländern können an der Aktion 2 und der<br />
Unteraktion 3.1 des Programms <strong>Jugend</strong> <strong>in</strong> Aktion teilnehmen.<br />
TeilnehmerInnen und ProjektträgerInnen aus anderen Partnerländern weltweit können an der Aktion 2 und<br />
der Unteraktion 3.2. des Programms <strong>Jugend</strong> <strong>in</strong> Aktion teilnehmen.<br />
Programmländer<br />
Die folgenden Länder s<strong>in</strong>d Programmländer:<br />
Mitgliedsstaaten der Europäische Union (EU) 7<br />
Belgien<br />
Bulgarien<br />
Dänemark<br />
Deutschland<br />
Estland<br />
F<strong>in</strong>nland<br />
Frankreich<br />
Griechenland<br />
Irland<br />
Italien<br />
Lettland<br />
Litauen<br />
Luxemburg<br />
Malta<br />
Niederlande<br />
Österreich<br />
Polen<br />
Portugal<br />
Rumänien<br />
Schweden<br />
Slowakische Republik<br />
Slowenien<br />
Spanien<br />
Tschechische Republik<br />
Ungarn<br />
Vere<strong>in</strong>igtes Königreich<br />
Zypern<br />
Programmländer der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA), die<br />
Mitglied des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) s<strong>in</strong>d<br />
Island<br />
Liechtenste<strong>in</strong><br />
Norwegen<br />
Schweiz<br />
Programmländer, die Kandidaten für die Aufnahme <strong>in</strong> die Europäische Union<br />
s<strong>in</strong>d<br />
Kroatien<br />
Türkei<br />
7 Personen aus überseeischen Ländern und Gebieten (ÜLG) und, sofern zutreffend, die entsprechenden öffentlichen und/oder<br />
privaten E<strong>in</strong>richtungen und Institutionen <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em ÜLG können über das Programm <strong>Jugend</strong> <strong>in</strong> Aktion gefördert werden. Sie<br />
unterliegen dabei den Regeln des Programms und den für den Mitgliedsstaat, zu dem sie gehören, geltenden Vere<strong>in</strong>barungen.<br />
Die betreffenden ÜLGs s<strong>in</strong>d im Anhang 1A des Beschlusses des Rates vom 27.November 2001 über die Assoziation der<br />
überseeischen Länder und Gebiete mit der Europäischen Geme<strong>in</strong>schaft (2200/822/EC) im Abl. L 314 vom 30.November 2001<br />
aufgeführt.<br />
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