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Beteiligungsbericht 2013 - Ulm

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§ 54 HGrG Unterrichtung der Rechnungsprüfungsbehörde<br />

(1) In den Fällen des § 53 kann in der Satzung (im Gesellschaftsvertrag) mit Dreiviertelmehrheit<br />

des vertretenen Kapitals bestimmt werden, dass sich die Rechnungsprüfungsbehörde der Gebietskörperschaft<br />

zur Klärung von Fragen, die bei der Prüfung nach § 44 auftreten, unmittelbar<br />

unterrichten und zu diesem Zweck den Betrieb, die Bücher und die Schriften des Unternehmens<br />

einsehen kann.<br />

(2) Ein vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes begründetes Recht der Rechnungsprüfungsbehörde<br />

auf unmittelbare Unterrichtung bleibt unberührt.<br />

6.3. Auszug aus dem Eigenbetriebsgesetz (EigBG)<br />

§ 1 EigBG Anwendungsbereich<br />

Die Gemeinden können Unternehmen, Einrichtungen und Hilfsbetriebe im Sinne des § 102 Abs. 1<br />

und Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bis 3 der Gemeindeordnung als Eigenbetriebe führen, wenn deren Art und<br />

Umfang eine selbständige Wirtschaftsführung rechtfertigen.<br />

§ 5 EigBG Aufgaben der Betriebsleitung<br />

(1) Die Betriebsleitung leitet den Eigenbetrieb, soweit in diesem Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes<br />

nichts anderes bestimmt ist. Ihr obliegt insbesondere die laufende Betriebsführung. Im<br />

Rahmen ihrer Zuständigkeit ist sie für die wirtschaftliche Führung des Eigenbetriebs verantwortlich.<br />

(2) ............................<br />

(3) Die Betriebsleitung hat den Bürgermeister über alle wichtige Angelegenheiten des Eigenbetriebs<br />

rechtzeitig zu unterrichten. Sie hat ferner dem Fachbeamten für das Finanzwesen oder<br />

dem sonst für das Finanzwesen der Gemeinde zuständigen Beamten (§116 der Gemeindeordnung)<br />

alle Maßnahmen mitzuteilen, welche die Finanzwirtschaft der Gemeinde berühren. Näheres<br />

ist durch Betriebssatzung zu regeln.<br />

§ 10 EigBG Stellung des Bürgermeisters<br />

(1) Der Bürgermeister kann der Betriebsleitung Weisung erteilen, um die Einheitlichkeit der Gemeindeverwaltung<br />

zu wahren, die Erfüllung der Aufgaben des Eigenbetriebs zu sichern und<br />

Missstände zu beseitigen.<br />

(2) .............................<br />

§ 14 EigBG Wirtschaftsplan<br />

(1) Für das Wirtschaftsjahr ist vor dessen Beginn ein Wirtschaftsplan aufzustellen. Er besteht aus<br />

dem Erfolgsplan, dem Vermögensplan und der Stellenübersicht.<br />

(2) Der an den Haushalt der Gemeinde abzuführende Jahresgewinn oder der aus dem Haushalt<br />

der Gemeinde abzudeckende Jahresverlust ist in den Haushaltsplan der Gemeinde aufzunehmen.<br />

(3) Bei der Beschlussfassung über den Wirtschaftsplan kann der Gemeinderat unter Berücksichtigung<br />

der Finanzplanung entscheiden, ob und inwieweit dem Haushalt der Gemeinde Finanzierungsmittel<br />

zur Verfügung gestellt werden sollen, die aus Entgelten für die Abschreibungen<br />

aus den Anschaffungs- und Herstellungskosten des Anlagevermögens erwirtschaftet werden,<br />

soweit sie nicht für Kreditbeschaffungskosten, die ordentliche Tilgung von Krediten oder für<br />

bevorstehende notwendige Investitionen des Eigenbetriebs benötigt werden.<br />

Seite 136

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