Beteiligungsbericht 2013 - Ulm
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§ 54 HGrG Unterrichtung der Rechnungsprüfungsbehörde<br />
(1) In den Fällen des § 53 kann in der Satzung (im Gesellschaftsvertrag) mit Dreiviertelmehrheit<br />
des vertretenen Kapitals bestimmt werden, dass sich die Rechnungsprüfungsbehörde der Gebietskörperschaft<br />
zur Klärung von Fragen, die bei der Prüfung nach § 44 auftreten, unmittelbar<br />
unterrichten und zu diesem Zweck den Betrieb, die Bücher und die Schriften des Unternehmens<br />
einsehen kann.<br />
(2) Ein vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes begründetes Recht der Rechnungsprüfungsbehörde<br />
auf unmittelbare Unterrichtung bleibt unberührt.<br />
6.3. Auszug aus dem Eigenbetriebsgesetz (EigBG)<br />
§ 1 EigBG Anwendungsbereich<br />
Die Gemeinden können Unternehmen, Einrichtungen und Hilfsbetriebe im Sinne des § 102 Abs. 1<br />
und Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bis 3 der Gemeindeordnung als Eigenbetriebe führen, wenn deren Art und<br />
Umfang eine selbständige Wirtschaftsführung rechtfertigen.<br />
§ 5 EigBG Aufgaben der Betriebsleitung<br />
(1) Die Betriebsleitung leitet den Eigenbetrieb, soweit in diesem Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes<br />
nichts anderes bestimmt ist. Ihr obliegt insbesondere die laufende Betriebsführung. Im<br />
Rahmen ihrer Zuständigkeit ist sie für die wirtschaftliche Führung des Eigenbetriebs verantwortlich.<br />
(2) ............................<br />
(3) Die Betriebsleitung hat den Bürgermeister über alle wichtige Angelegenheiten des Eigenbetriebs<br />
rechtzeitig zu unterrichten. Sie hat ferner dem Fachbeamten für das Finanzwesen oder<br />
dem sonst für das Finanzwesen der Gemeinde zuständigen Beamten (§116 der Gemeindeordnung)<br />
alle Maßnahmen mitzuteilen, welche die Finanzwirtschaft der Gemeinde berühren. Näheres<br />
ist durch Betriebssatzung zu regeln.<br />
§ 10 EigBG Stellung des Bürgermeisters<br />
(1) Der Bürgermeister kann der Betriebsleitung Weisung erteilen, um die Einheitlichkeit der Gemeindeverwaltung<br />
zu wahren, die Erfüllung der Aufgaben des Eigenbetriebs zu sichern und<br />
Missstände zu beseitigen.<br />
(2) .............................<br />
§ 14 EigBG Wirtschaftsplan<br />
(1) Für das Wirtschaftsjahr ist vor dessen Beginn ein Wirtschaftsplan aufzustellen. Er besteht aus<br />
dem Erfolgsplan, dem Vermögensplan und der Stellenübersicht.<br />
(2) Der an den Haushalt der Gemeinde abzuführende Jahresgewinn oder der aus dem Haushalt<br />
der Gemeinde abzudeckende Jahresverlust ist in den Haushaltsplan der Gemeinde aufzunehmen.<br />
(3) Bei der Beschlussfassung über den Wirtschaftsplan kann der Gemeinderat unter Berücksichtigung<br />
der Finanzplanung entscheiden, ob und inwieweit dem Haushalt der Gemeinde Finanzierungsmittel<br />
zur Verfügung gestellt werden sollen, die aus Entgelten für die Abschreibungen<br />
aus den Anschaffungs- und Herstellungskosten des Anlagevermögens erwirtschaftet werden,<br />
soweit sie nicht für Kreditbeschaffungskosten, die ordentliche Tilgung von Krediten oder für<br />
bevorstehende notwendige Investitionen des Eigenbetriebs benötigt werden.<br />
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