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Beteiligungsbericht 2013 - Ulm

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§ 16 EigBG Jahresabschluss und Lagebericht<br />

(1) Die Betriebsleitung hat für den Schluss eines jeden Wirtschaftsjahres einen aus der Bilanz, der<br />

Gewinn- und Verlustrechnung und dem Anhang bestehenden Jahresabschluss sowie einen Lagebericht<br />

aufzustellen.<br />

(2) ...........................<br />

(3) Der Bürgermeister hat den Jahresabschluss und den Lagebericht zusammen mit dem Bericht<br />

über die örtliche Prüfung und im Fall einer Jahresabschlussprüfung auch mit dem Bericht über<br />

diese zunächst dem Betriebsausschuss zur Vorberatung und sodann mit dem Ergebnis dieser<br />

Vorberatung dem Gemeinderat zur Feststellung zuzuleiten. Der Gemeinderat stellt den Jahresabschluss<br />

innerhalb eines Jahres fest und beschließt dabei über<br />

1. die Verwendung des Jahresgewinns oder die Behandlung des Jahresverlusts; der Jahresgewinn<br />

soll zumindest in Höhe der Verzinsung des vom Haushalt der Gemeinde aufgebrachten<br />

Eigenkapitals an diesen abgeführt werden,<br />

2. die Verwendung der für das Wirtschaftsjahr nach § 14 Abs. 3 für den Haushalt der Gemeinde<br />

eingeplanten Finanzierungsmittel,<br />

3. die Entlastung der Betriebsleitung; versagt er die Entlastung, hat er dafür die Gründe anzugeben.<br />

(4) ..........................<br />

6.4. Auszug aus der Hauptsatzung Stadt <strong>Ulm</strong><br />

§ 13 Zuständigkeit im einzelnen<br />

Dem Gemeinderat obliegt die Beschlussfassung über folgende Angelegenheiten:<br />

...............................<br />

18. Errichtung, Übernahme, wesentliche Erweiterung, wesentliche Einschränkung und Aufhebung<br />

von öffentlichen Einrichtungen und Unternehmen sowie Beteiligung an solchen (§§<br />

10 Abs. 2, 102, 103, 104, 106 GemO);<br />

19. Umwandlung der Rechtsform von öffentlichen Einrichtungen und wirtschaftlichen Unternehmen<br />

der Stadt und von solchen, an denen die Stadt beteiligt ist;<br />

20. Beitritt zu und Austritt aus Zweckverbänden und Planungsverbänden (§ 205 BauGB) und<br />

Abschluss von öffentlich-rechtlichen Vereinbarungen nach dem Gesetz über kommunale<br />

Zusammenarbeit;<br />

22. Entsendung und Benennung von Vertretern oder Vertreterinnen der Stadt in bzw. für Organe<br />

von Beteiligungsunternehmen und öffentlich-rechtlichen Körperschaften;<br />

23. Erteilung von Weisungen an die Vertreter/innen der Stadt in der Verbandsversammlung von<br />

Zweckverbänden in Angelegenheiten nach Nr. 38;......<br />

38. alle sonstigen Angelegenheiten von besonderer politischer oder finanzieller Bedeutung,<br />

insbesondere über Maßnahmen, die die Haushaltswirtschaft der Stadt über das laufende<br />

Jahr hinaus in erheblichem Maße beeinflussen;<br />

39. Angelegenheiten der Eigenbetriebe soweit der Gemeinderat nach der jeweiligen Betriebssatzung<br />

hierfür zuständig ist;<br />

§ 15 Geschäftskreis Hauptausschuss<br />

Der Hauptausschuss ist zuständig für<br />

..............................<br />

7. Angelegenheiten der städtischen Beteiligungen an privatrechtlichen und öffentlichrechtlichen<br />

Unternehmen und Einrichtungen einschließlich des Weisungsrechts an Vertreter/innen<br />

der Stadt in deren Organen sowie zentrale Angelegenheiten aller Eigenbetriebe<br />

(Beteiligungsverwaltung); Zuständigkeiten anderer Ausschüsse bleiben unberührt;<br />

§ 23 Allgemeine Zuständigkeiten, übertragene Aufgaben<br />

(1) Der Oberbürgermeister oder die Oberbürgermeisterin erledigt in eigener Zuständigkeit die Geschäfte<br />

der laufenden Verwaltung (§ 24) und die ihm oder ihr sonst durch Gesetz oder vom<br />

Gemeinderat übertragenen Aufgaben (§ 44 Abs. 2 Satz 1 GemO).<br />

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