Beteiligungsbericht 2013 - Ulm
Beteiligungsbericht 2013 - Ulm
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§ 16 EigBG Jahresabschluss und Lagebericht<br />
(1) Die Betriebsleitung hat für den Schluss eines jeden Wirtschaftsjahres einen aus der Bilanz, der<br />
Gewinn- und Verlustrechnung und dem Anhang bestehenden Jahresabschluss sowie einen Lagebericht<br />
aufzustellen.<br />
(2) ...........................<br />
(3) Der Bürgermeister hat den Jahresabschluss und den Lagebericht zusammen mit dem Bericht<br />
über die örtliche Prüfung und im Fall einer Jahresabschlussprüfung auch mit dem Bericht über<br />
diese zunächst dem Betriebsausschuss zur Vorberatung und sodann mit dem Ergebnis dieser<br />
Vorberatung dem Gemeinderat zur Feststellung zuzuleiten. Der Gemeinderat stellt den Jahresabschluss<br />
innerhalb eines Jahres fest und beschließt dabei über<br />
1. die Verwendung des Jahresgewinns oder die Behandlung des Jahresverlusts; der Jahresgewinn<br />
soll zumindest in Höhe der Verzinsung des vom Haushalt der Gemeinde aufgebrachten<br />
Eigenkapitals an diesen abgeführt werden,<br />
2. die Verwendung der für das Wirtschaftsjahr nach § 14 Abs. 3 für den Haushalt der Gemeinde<br />
eingeplanten Finanzierungsmittel,<br />
3. die Entlastung der Betriebsleitung; versagt er die Entlastung, hat er dafür die Gründe anzugeben.<br />
(4) ..........................<br />
6.4. Auszug aus der Hauptsatzung Stadt <strong>Ulm</strong><br />
§ 13 Zuständigkeit im einzelnen<br />
Dem Gemeinderat obliegt die Beschlussfassung über folgende Angelegenheiten:<br />
...............................<br />
18. Errichtung, Übernahme, wesentliche Erweiterung, wesentliche Einschränkung und Aufhebung<br />
von öffentlichen Einrichtungen und Unternehmen sowie Beteiligung an solchen (§§<br />
10 Abs. 2, 102, 103, 104, 106 GemO);<br />
19. Umwandlung der Rechtsform von öffentlichen Einrichtungen und wirtschaftlichen Unternehmen<br />
der Stadt und von solchen, an denen die Stadt beteiligt ist;<br />
20. Beitritt zu und Austritt aus Zweckverbänden und Planungsverbänden (§ 205 BauGB) und<br />
Abschluss von öffentlich-rechtlichen Vereinbarungen nach dem Gesetz über kommunale<br />
Zusammenarbeit;<br />
22. Entsendung und Benennung von Vertretern oder Vertreterinnen der Stadt in bzw. für Organe<br />
von Beteiligungsunternehmen und öffentlich-rechtlichen Körperschaften;<br />
23. Erteilung von Weisungen an die Vertreter/innen der Stadt in der Verbandsversammlung von<br />
Zweckverbänden in Angelegenheiten nach Nr. 38;......<br />
38. alle sonstigen Angelegenheiten von besonderer politischer oder finanzieller Bedeutung,<br />
insbesondere über Maßnahmen, die die Haushaltswirtschaft der Stadt über das laufende<br />
Jahr hinaus in erheblichem Maße beeinflussen;<br />
39. Angelegenheiten der Eigenbetriebe soweit der Gemeinderat nach der jeweiligen Betriebssatzung<br />
hierfür zuständig ist;<br />
§ 15 Geschäftskreis Hauptausschuss<br />
Der Hauptausschuss ist zuständig für<br />
..............................<br />
7. Angelegenheiten der städtischen Beteiligungen an privatrechtlichen und öffentlichrechtlichen<br />
Unternehmen und Einrichtungen einschließlich des Weisungsrechts an Vertreter/innen<br />
der Stadt in deren Organen sowie zentrale Angelegenheiten aller Eigenbetriebe<br />
(Beteiligungsverwaltung); Zuständigkeiten anderer Ausschüsse bleiben unberührt;<br />
§ 23 Allgemeine Zuständigkeiten, übertragene Aufgaben<br />
(1) Der Oberbürgermeister oder die Oberbürgermeisterin erledigt in eigener Zuständigkeit die Geschäfte<br />
der laufenden Verwaltung (§ 24) und die ihm oder ihr sonst durch Gesetz oder vom<br />
Gemeinderat übertragenen Aufgaben (§ 44 Abs. 2 Satz 1 GemO).<br />
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