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Beteiligungsbericht 2013 - Ulm

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Die Bestimmungen der §§ 102 ff GemO gelten grundsätzlich auch für die nichtwirtschaftlichen Unternehmen.<br />

Lediglich die Zulässigkeitsvoraussetzungen nach § 102 Abs. 1 bis 3 GemO finden ausschließlich<br />

auf die wirtschaftlichen Unternehmen Anwendung.<br />

Von nichtwirtschaftlichen Unternehmen (Hoheitsbetrieben) wird insbesondere dann gesprochen,<br />

wenn Einrichtungen gesetzliche Verpflichtungen (Pflichtaufgaben) erfüllen, sozialen, sportlichen<br />

oder kulturellen Ansprüchen gerecht werden oder als Hilfsbetriebe zur ausschließlichen Deckung<br />

des Eigenbedarfs dienen.<br />

Auf die Auszüge aus den Gesetzestexten im Anhang wird verwiesen.<br />

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