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KRONHÜTER<br />
17<br />
7. Sie sollen sich ebenfalls um den verantwortlichen Mann für das<br />
Schießpulver kümmern, damit das Pulver und die Sehießgeräte einsatzbereit<br />
gehalten werden.<br />
8. Sie sollen die Brunnen beobachten, damit der Wasserstand in der<br />
Burg nicht sinkt. Für die anstehenden Reparaturarbeiten sollen sie eine<br />
eventuelle diesbezügliche Panne uns rechtzeitig mitteilen.<br />
9. Sie sollen 'auf die Wachmannschaften achten, damit dieselben in der<br />
Burg keinen Schaden anrichten.<br />
10. Der Wachtmeister soll von den Burgwarten abhängig sein und er<br />
darf allein, von der Wachmannschaft keinen aufnehmen bzw. entlassen,<br />
sondern die Burgwarte selbst sollen denjenigen bestrafen, den sie für<br />
schuldig finden. Falls jemand ein Verbrechen begeht, das mit der Todesstrafe<br />
geahndet wird, müssen die Burgwarte den Betreffenden verhaften,<br />
uns (d. h. die Kronhüter, Anm. des Übersetzers) benachrichtigen, und wir<br />
werden ihn dann nach dem Gesetz bestrafen.<br />
11. Niemand vergreife sich gegen den anderen innerhalb der Burg.<br />
Es droht ihm sonst der Verlust seiner Hand. Wer absichtlich Blut vergießt,<br />
wird mit seinem Kopf zahlen. Die Wachleute dürfen nie ohne Einwilligung<br />
der Burgwarte die Burg verlassen. Sie sollen nur mit ihrer<br />
Billigung ausgehen können.<br />
12. Derjenige, der aus voller Seele schimpft, soll das erstemal geprügelt,<br />
das zweitemal nicht weiter auf seiner Stelle geduldet werden.<br />
13. Die Burgwarte sollen die Waffen des Kriegs Volkes, die man übrigens<br />
monatlich überholen muß, sorgsam pflegen, damit dieselben immer<br />
einsatzbereit sind.<br />
14. Die Herren Burgwarte sollen die Nacht nie außerhalb der Burg<br />
verbringen, sonst droht ihnen der Verlust ihrer Stellung. Sie dürfen dafür<br />
bei den Herren Kronhütern um die Genehmigung für eine gewisse Freizeit<br />
bitten, falls einer von ihnen eine dringende Angelegenheit zu erledigen<br />
hat.<br />
15. Sollten etwa die Burgwarte von einer bösen Absicht den Fürsten,<br />
den Herren oder ihrem eigenen Amt gegenüber erfahren, müssen sie dies<br />
den Kronhütern unverzüglich melden. Kommt eine böse Absicht plötzlich,<br />
dann sollen die Burgwarte sich derselben ihrem Eid entsprechend<br />
mit aller Kraft und Anstand unter Einsatz ihres Lebens widersetzen.<br />
16. Sollte unsere Majestät, der König, der Reichstag, oder nach altem<br />
Brauch ein Komitat, irgend welche Häftlinge, den Burgwarten übergeben,<br />
sind sie gehalten, dieselben mit größter Sorgfalt zu hüten.<br />
17. Sollte jemand die zur Burg gehörenden Wälder, bzw. Fluren<br />
gewalttätig verwüsten oder besetzen, sind die Burgwarte verpflichtet,<br />
sobald sie dazu aufgefordert werden, nach ihrem besten Können, mit dem<br />
Kriegsvolk Seiner Majestät dieses Königsgut nach altem Brauch zu<br />
schützen.<br />
18. Ohne die Genehmigung der Kronhüter sollen die Burgwarte niemanden<br />
in der Burg dulden, der nicht im Sinne seines Eides zur Burg<br />
gehört.<br />
2 Ungarn-Jahrbuch