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KRONHÜTER<br />

17<br />

7. Sie sollen sich ebenfalls um den verantwortlichen Mann für das<br />

Schießpulver kümmern, damit das Pulver und die Sehießgeräte einsatzbereit<br />

gehalten werden.<br />

8. Sie sollen die Brunnen beobachten, damit der Wasserstand in der<br />

Burg nicht sinkt. Für die anstehenden Reparaturarbeiten sollen sie eine<br />

eventuelle diesbezügliche Panne uns rechtzeitig mitteilen.<br />

9. Sie sollen 'auf die Wachmannschaften achten, damit dieselben in der<br />

Burg keinen Schaden anrichten.<br />

10. Der Wachtmeister soll von den Burgwarten abhängig sein und er<br />

darf allein, von der Wachmannschaft keinen aufnehmen bzw. entlassen,<br />

sondern die Burgwarte selbst sollen denjenigen bestrafen, den sie für<br />

schuldig finden. Falls jemand ein Verbrechen begeht, das mit der Todesstrafe<br />

geahndet wird, müssen die Burgwarte den Betreffenden verhaften,<br />

uns (d. h. die Kronhüter, Anm. des Übersetzers) benachrichtigen, und wir<br />

werden ihn dann nach dem Gesetz bestrafen.<br />

11. Niemand vergreife sich gegen den anderen innerhalb der Burg.<br />

Es droht ihm sonst der Verlust seiner Hand. Wer absichtlich Blut vergießt,<br />

wird mit seinem Kopf zahlen. Die Wachleute dürfen nie ohne Einwilligung<br />

der Burgwarte die Burg verlassen. Sie sollen nur mit ihrer<br />

Billigung ausgehen können.<br />

12. Derjenige, der aus voller Seele schimpft, soll das erstemal geprügelt,<br />

das zweitemal nicht weiter auf seiner Stelle geduldet werden.<br />

13. Die Burgwarte sollen die Waffen des Kriegs Volkes, die man übrigens<br />

monatlich überholen muß, sorgsam pflegen, damit dieselben immer<br />

einsatzbereit sind.<br />

14. Die Herren Burgwarte sollen die Nacht nie außerhalb der Burg<br />

verbringen, sonst droht ihnen der Verlust ihrer Stellung. Sie dürfen dafür<br />

bei den Herren Kronhütern um die Genehmigung für eine gewisse Freizeit<br />

bitten, falls einer von ihnen eine dringende Angelegenheit zu erledigen<br />

hat.<br />

15. Sollten etwa die Burgwarte von einer bösen Absicht den Fürsten,<br />

den Herren oder ihrem eigenen Amt gegenüber erfahren, müssen sie dies<br />

den Kronhütern unverzüglich melden. Kommt eine böse Absicht plötzlich,<br />

dann sollen die Burgwarte sich derselben ihrem Eid entsprechend<br />

mit aller Kraft und Anstand unter Einsatz ihres Lebens widersetzen.<br />

16. Sollte unsere Majestät, der König, der Reichstag, oder nach altem<br />

Brauch ein Komitat, irgend welche Häftlinge, den Burgwarten übergeben,<br />

sind sie gehalten, dieselben mit größter Sorgfalt zu hüten.<br />

17. Sollte jemand die zur Burg gehörenden Wälder, bzw. Fluren<br />

gewalttätig verwüsten oder besetzen, sind die Burgwarte verpflichtet,<br />

sobald sie dazu aufgefordert werden, nach ihrem besten Können, mit dem<br />

Kriegsvolk Seiner Majestät dieses Königsgut nach altem Brauch zu<br />

schützen.<br />

18. Ohne die Genehmigung der Kronhüter sollen die Burgwarte niemanden<br />

in der Burg dulden, der nicht im Sinne seines Eides zur Burg<br />

gehört.<br />

2 Ungarn-Jahrbuch

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