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ANTON RADVANSZKY<br />
rechtliche Funktion bei der Eintreibung der sogenannten Kronsteuer verstärkt<br />
wurde 69 .<br />
Diese Kronsteuer war eine Zwecksteuer, aus deren Erlös, die Gehälter<br />
der beiden Kronhüter, der Sold der Kronwache, und die Baukosten<br />
des Reichstagsgebäudes in Preßburg gedeckt werden sollten. Bis 1649<br />
wurde diese Steuer tatsächlich von den Kronhütern eingetrieben bzw.<br />
einkassiert. Nach 1649, mußte die Steuer im Sinne des G. A. XCVI v. J.<br />
1649 an die königliche ungarische Kammer einbezahlt werden. Es ist<br />
bemerkenswert, daß auch der grundsätzlich steuerfreie Adel verpflichtet<br />
wurde, diese Steuer aus eigenen Mitteln aufzubringen 70 .<br />
Die Kronsteuer blieb ein verfassungsrechtliches Experiment, dem<br />
wegen Zahlungsunfähigkeit aber auch wegen Zahlungsunwilligkeit der<br />
Besteuerten nur geringer Erfolg beschieden war. Der Steuererlös reichte<br />
oft kaum aus zur Bezahlung des Soldes für die Kronwache, aber in keinfm<br />
Fall zur Deckung der Gehälter der Kronhüter. Eine Besserung trat<br />
erst ein, als mit der Aufstellung eines stehenden Heeres (G. A. VIII v. J.<br />
1715) die Kronwache dort eingegliedert wurde. Sie blieb jedoch unter<br />
der Befehls-, bzw. Disziplinargewalt der Kronhüter. Außerdem verfügte<br />
Gesetzartikel (GA) XXXVIII v. J. 1715, wahrscheinlich zur Sicherung<br />
ihrer Gehälter, daß die Kronhüter nach ihrer Wahl durch die königliche<br />
Kammer installiert werden sollten. Dadurch übernahm der königliche<br />
Fiskus die Verantwortung für die Auszahlung der Kronhütergehälter.<br />
Dadurch war auch die Kronsteuer überflüssig geworden und sie verschwand<br />
allmählich.<br />
Die letzte Spur über die Auszahlung von Gehältern an die Kronhüter<br />
finden wir in einer staatlichen Ausgabentabelle aus dem Jahre<br />
1781 71 . Das Gehalt beider Kronhüter wird hier auf jährlich <strong>30</strong>00 Gulden<br />
veranschlagt. Das Kronhüterarmt wurde vom Ende des 18. Jahrhunderts<br />
an, genau wissen wir es nicht, »per usum legalem«, der sich dann als<br />
Gewohnheitsrecht durchsetzte, ehrenamtlich.<br />
Gesetzartikel (G. A.) XXXVIII v. J. 1715 brachte eine Art Konsolidierung<br />
des Amtes, nicht nur infolge der Installierung der Kronhüter<br />
durch die Königliche Kammer, sondern auch durch die Praezisierung ihrer<br />
Obliegenheiten in dem endlich gesetzlich geregeltem Text ihres Amtseides,<br />
und schließlich durch die Festsetzung der Vorbedingungen einer<br />
Entfernung der Heiligen Krone aus der Burg von Preßburg 72 .<br />
69 Subsidium pro stipendio conservatorum Coronae oder: contributio pro conservatoribus<br />
et custodibus Regni Coronae: G. A. XXVIII. v. J. 1625 und G. A.<br />
XCVI. v.J. 1649.<br />
70 »Singulis portis singulum florenum Hungaricum ex proprio dominorum<br />
terrestrium burso« »... exigendum et manibus alterius conservatoris Coronae<br />
... assignandum esse statuunt.« : G. A. XXVIII. v. J. 1625.<br />
71 Siehe, Marczali, Henrik: Magyarország II. József korában (Ungarn im<br />
Zeitalter von Joseph II.). Budapest 1885, Band 1. S. 441.<br />
72 Der Text des gesetzlichen Amtseides — iuramentum decretale —• ist nach<br />
dem G. A. XXXVIII. v.J. 1715 wie folgt: »Ego N. N. Conservator Sacrae<br />
Regni Coronae, praevia suae Maiestatis Sacratissimae candidatione, per<br />
Regnum rite electus, ac per suam Maiestatem Sacratissimam, Dominum<br />
Nostrum Clementissimum, benignissime confirmatus; iuro per Deum vivum,