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32<br />

ANTON RADVANSZKY<br />

rechtliche Funktion bei der Eintreibung der sogenannten Kronsteuer verstärkt<br />

wurde 69 .<br />

Diese Kronsteuer war eine Zwecksteuer, aus deren Erlös, die Gehälter<br />

der beiden Kronhüter, der Sold der Kronwache, und die Baukosten<br />

des Reichstagsgebäudes in Preßburg gedeckt werden sollten. Bis 1649<br />

wurde diese Steuer tatsächlich von den Kronhütern eingetrieben bzw.<br />

einkassiert. Nach 1649, mußte die Steuer im Sinne des G. A. XCVI v. J.<br />

1649 an die königliche ungarische Kammer einbezahlt werden. Es ist<br />

bemerkenswert, daß auch der grundsätzlich steuerfreie Adel verpflichtet<br />

wurde, diese Steuer aus eigenen Mitteln aufzubringen 70 .<br />

Die Kronsteuer blieb ein verfassungsrechtliches Experiment, dem<br />

wegen Zahlungsunfähigkeit aber auch wegen Zahlungsunwilligkeit der<br />

Besteuerten nur geringer Erfolg beschieden war. Der Steuererlös reichte<br />

oft kaum aus zur Bezahlung des Soldes für die Kronwache, aber in keinfm<br />

Fall zur Deckung der Gehälter der Kronhüter. Eine Besserung trat<br />

erst ein, als mit der Aufstellung eines stehenden Heeres (G. A. VIII v. J.<br />

1715) die Kronwache dort eingegliedert wurde. Sie blieb jedoch unter<br />

der Befehls-, bzw. Disziplinargewalt der Kronhüter. Außerdem verfügte<br />

Gesetzartikel (GA) XXXVIII v. J. 1715, wahrscheinlich zur Sicherung<br />

ihrer Gehälter, daß die Kronhüter nach ihrer Wahl durch die königliche<br />

Kammer installiert werden sollten. Dadurch übernahm der königliche<br />

Fiskus die Verantwortung für die Auszahlung der Kronhütergehälter.<br />

Dadurch war auch die Kronsteuer überflüssig geworden und sie verschwand<br />

allmählich.<br />

Die letzte Spur über die Auszahlung von Gehältern an die Kronhüter<br />

finden wir in einer staatlichen Ausgabentabelle aus dem Jahre<br />

1781 71 . Das Gehalt beider Kronhüter wird hier auf jährlich <strong>30</strong>00 Gulden<br />

veranschlagt. Das Kronhüterarmt wurde vom Ende des 18. Jahrhunderts<br />

an, genau wissen wir es nicht, »per usum legalem«, der sich dann als<br />

Gewohnheitsrecht durchsetzte, ehrenamtlich.<br />

Gesetzartikel (G. A.) XXXVIII v. J. 1715 brachte eine Art Konsolidierung<br />

des Amtes, nicht nur infolge der Installierung der Kronhüter<br />

durch die Königliche Kammer, sondern auch durch die Praezisierung ihrer<br />

Obliegenheiten in dem endlich gesetzlich geregeltem Text ihres Amtseides,<br />

und schließlich durch die Festsetzung der Vorbedingungen einer<br />

Entfernung der Heiligen Krone aus der Burg von Preßburg 72 .<br />

69 Subsidium pro stipendio conservatorum Coronae oder: contributio pro conservatoribus<br />

et custodibus Regni Coronae: G. A. XXVIII. v. J. 1625 und G. A.<br />

XCVI. v.J. 1649.<br />

70 »Singulis portis singulum florenum Hungaricum ex proprio dominorum<br />

terrestrium burso« »... exigendum et manibus alterius conservatoris Coronae<br />

... assignandum esse statuunt.« : G. A. XXVIII. v. J. 1625.<br />

71 Siehe, Marczali, Henrik: Magyarország II. József korában (Ungarn im<br />

Zeitalter von Joseph II.). Budapest 1885, Band 1. S. 441.<br />

72 Der Text des gesetzlichen Amtseides — iuramentum decretale —• ist nach<br />

dem G. A. XXXVIII. v.J. 1715 wie folgt: »Ego N. N. Conservator Sacrae<br />

Regni Coronae, praevia suae Maiestatis Sacratissimae candidatione, per<br />

Regnum rite electus, ac per suam Maiestatem Sacratissimam, Dominum<br />

Nostrum Clementissimum, benignissime confirmatus; iuro per Deum vivum,

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