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34<br />

ANTON RADVANSZKY<br />

Wie bereits erwähnt, ist es höchst wahrscheinlich, daß der Reichspalatin<br />

im Jahr 1703 persönlich die Krone nach Wien brachte. Die nachträgliche<br />

Sanktionierung einer wichtigen Handlung von öffentlich rechtlichem<br />

Belange, wie in diesem Falle, ist eine Eigenart der ungarischen Historischen<br />

Verfassung und trug verschiedentlich zu ihrer Weiterbildung bei.<br />

Die diesbezüglichen Worte des CA. XXXVIII v.J. 1715 lauten: »Sacram<br />

Coronam cum suis accessoribus in Regno Hungáriáé loco legaliter destinato<br />

Posoniensi observandum, eamque non alio — quam ingruentis periculi<br />

aut necessitatis casu-cum praescito Domini Palatini — abinde transferendam,<br />

annuente Sua Maiestate, — decretum est«.<br />

Dadurch bekam der Reichspalatin das Recht, ein entscheidendes Wort<br />

im Notfall über die Kronhut mitzureden. Gleichzeitig war dieses Mitspracherecht<br />

eine Begrenzung eine Einschränkung der Handlungsfreiheit<br />

der Kronhüter. Diese Regelung blieb sehr lange gültiges Recht und die<br />

Befugnisse des Reichspalatins hätten, seitdem dieses Amt durch einen<br />

parlamentarischen Beschluß 1867 als vakant erklärt wurde, »per analogiam<br />

constitutionalem« auf den Ministerpräsidenten übergehen sollen,<br />

was meines Erachtens auch rechtlich tatsächlich geschah. Eine neue gesetzliche<br />

Regelung über die Kronhut gab es jedoch nicht bis zum G. A. XXV<br />

v. J. 1928, der dann die im Notfall gültigen Rechte des Palatins ausdrücklich<br />

auf den Ministerpräsidenten übertrug (siehe darüber den Abschnitt<br />

»Die Zeit des Reichsverwesers«).<br />

Bevor wir zur dritten Periode der Entwicklung des Kronhüteramtes<br />

übergehen, möchten wir noch die Inkompatibilitätsgrundsätze wie sie sich<br />

seit 1498 bis 1780 ausgebildet haben, der Reihe nach untersuchen und<br />

anschließend die öffentlich-rechtliche Natur des Amtes klarstellen.<br />

D. Das erste Inkompatibilitätsgesetz<br />

Das erste Inkompatibilitätsgesetz über die Kronhut ist der G. A. XXV<br />

v. J. 1498 aus der Regierungszeit von König Wladislaw II. (1491—1516).<br />

In diesem Gesetz wurde das Kronhüteramt mit kirchlichen Ämtern für<br />

unvereinbar erklärt. G. A. XXXVIII v. J. 1715 stellt auch die Unvereinbarkeit<br />

des Kronhüteramtes mit dem Reichspalatinat fest ; im gleichen wird<br />

aber das Amt des Präsidenten der Ungarischen Hofkammer trotz einer<br />

dieser Regelung widersprechenden Bestimmung des G. A. XXXV v. J.<br />

1681 mit dem Kronhüteramt als vereinbar erklärt. Nur müßte der Präsident<br />

der Hof kämm er, falls er sich zum Kronhüter wählen lassen wollte,<br />

ein gebürtiger Ungar sein. »Et quia officium praesidis camerae Hungaricae,<br />

nullám cum officio conservatoratus sacrae regni coronae habere<br />

videtur incompatibilitatem ; et aliunde articulus 35 anni 1681 eatenus in<br />

realem usum haud venisset; hinc quatenus praesides quoque camerae<br />

Hungaricae, axtamen Hungari, ad praefatum conservatoratus officium,<br />

non obstante tenoré praenotati articuli 35. praevia, per Maiestatem Regiam<br />

legali candidatione, per status et ordines eligi possint.«<br />

Dies war auch die klare Folgerung aus dem G. A. IV. v. J. 1608 (ante<br />

coronationem), der nichtgebürtige Ungarn vom Kronhüteramt ausschloß.

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