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KRONHÜTER<br />
45<br />
G. A. XXV vom Jahre 1928 nicht. § 10 des Gesetzes besagt lediglich, daß<br />
vor der Ernennung des Kommandanten der Kronwache die Kronhüter anzuhören<br />
seien. Dieses Recht der Begutachtung der Ernennung blieb aber<br />
eine Formalität. Die Kronhüter hatten ja ihren entscheidenden Einfluß<br />
auf die Kronwache, wie erwähnt, bereits auf Grund der Allerhöchsten<br />
Königlichen Resolution von 1871, die ihnen ihre Disziplinargewalt über<br />
aie Kronwache entzog, endgültig verloren.<br />
G. A. XXV vom Jahre 1928 versuchte allerdings die Unabhängigkeit<br />
der Kronhüter vom Ministerpräsidenten zu wahren und ihre traditionsgemäß<br />
eigenartige privilegierte Stellung möglichst zu schützen. Diese<br />
»•voluntas legislatoris« zeigte sich in der äußerst komplizierten Regelung<br />
der Schlüsselaufbewahrung. Die Paragraphen 14 bis 18 des Gesetzes enthielten<br />
alle Einzelheiten der Regelung zur Verteilung der Schlüsselpaare,<br />
die zur die Krönungsinsignien beherbergenden Panzerkammer führten,<br />
zwischen dem Ministerpräsidenten und den Kronhütern. Es erscheint mir<br />
überflüssig, die weiteren äußerst minuziösen und vielleicht auch etwas<br />
kleinlichen Bestimmungen aufzuzählen. Soviel sei jedoch erwähnt: Die<br />
ratio legis der Regelung bestand darin, daß der Ministerpräsident und<br />
die Kronhüter — unter normalen Verhältnissen — nur gemeinsam die<br />
tatsächliche Möglichkeit zur Öffnung der Panzerkammer haben sollten.<br />
Den Originalschlüssel der eisernen Truhe, in der sich die Krone selbst<br />
befand, hatte jedoch laut § 14 der Ministerpräsident aufzubewahren und<br />
nur je ein Doppelexemplar verblieb bei jedem Kronhüter. Dies hatte insofern<br />
eine Bedeutung, als durch diese im § 14 enthaltene Bestimmung<br />
mittelbar bzw. stillschweigend zugegeben wurde, daß während einer drohenden<br />
Gefahr, oder bei einem Notstand der Ministerpräsident auch ohne<br />
Zutun der Kronhüter, durch gewaltsame Öffnung der Panzerkammer, die<br />
Möglichkeit haben sollte, zur Krone zu gelangen. Dazu hatte er das nötige<br />
technische Personal (bzw. technisches Militärpersonal) zur Verfügung.<br />
Denn die Kronwache selbst stand ja unter der Disziplinargewalt des Honvédministers,<br />
also der Regierung. Andererseits zeigt sich die »voluntas<br />
legislatoris« auch in einer allgemeinen, die Würde und Unabhängigkeit der<br />
Kronhüter hervorhebenden Formulierung, für den Fall eines äußersten<br />
Notstandes. Für diesen Fall glaubte der Gesetzgeber, gemäß der alten Tradition,<br />
die Verfügungsgewalt der Kronhüter gegenüber dem Ministerpräsidenten<br />
im Sinne ihrer hohen Stellung und Würde stärken zu müssen.<br />
Diesbezüglich erklärt § 9 des Gesetzes, daß bei Verhinderung des Reichstages<br />
und Handlungsunfähigkeit bzw. Verhinderung des gesetzlich ernannten<br />
Ministeriums die Kronhüter des Landes im Sinne ihrer durch<br />
Eidesleistung bekräftigten Pflicht und nach bestem Gewissen ihre Maßnahmen<br />
treffen bzw. handeln sollten.<br />
Im Jahre 1928 hoffte man noch, daß ein derartiger Notstand nicht<br />
entstehen würde, obgleich es immer Leute gab, die Befürchtungen für<br />
die Zukunft hegten. Jedoch war die überwiegende Mehrheit des Ober- und<br />
Unterhauses überzeugt, für das Kronhüteramt, dieses Decorum des alten<br />
ungarischen Staatsrechtes, endlich eine moderne zeitgemäße Regelung<br />
gefunden zu haben.