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KRONHÜTER<br />

45<br />

G. A. XXV vom Jahre 1928 nicht. § 10 des Gesetzes besagt lediglich, daß<br />

vor der Ernennung des Kommandanten der Kronwache die Kronhüter anzuhören<br />

seien. Dieses Recht der Begutachtung der Ernennung blieb aber<br />

eine Formalität. Die Kronhüter hatten ja ihren entscheidenden Einfluß<br />

auf die Kronwache, wie erwähnt, bereits auf Grund der Allerhöchsten<br />

Königlichen Resolution von 1871, die ihnen ihre Disziplinargewalt über<br />

aie Kronwache entzog, endgültig verloren.<br />

G. A. XXV vom Jahre 1928 versuchte allerdings die Unabhängigkeit<br />

der Kronhüter vom Ministerpräsidenten zu wahren und ihre traditionsgemäß<br />

eigenartige privilegierte Stellung möglichst zu schützen. Diese<br />

»•voluntas legislatoris« zeigte sich in der äußerst komplizierten Regelung<br />

der Schlüsselaufbewahrung. Die Paragraphen 14 bis 18 des Gesetzes enthielten<br />

alle Einzelheiten der Regelung zur Verteilung der Schlüsselpaare,<br />

die zur die Krönungsinsignien beherbergenden Panzerkammer führten,<br />

zwischen dem Ministerpräsidenten und den Kronhütern. Es erscheint mir<br />

überflüssig, die weiteren äußerst minuziösen und vielleicht auch etwas<br />

kleinlichen Bestimmungen aufzuzählen. Soviel sei jedoch erwähnt: Die<br />

ratio legis der Regelung bestand darin, daß der Ministerpräsident und<br />

die Kronhüter — unter normalen Verhältnissen — nur gemeinsam die<br />

tatsächliche Möglichkeit zur Öffnung der Panzerkammer haben sollten.<br />

Den Originalschlüssel der eisernen Truhe, in der sich die Krone selbst<br />

befand, hatte jedoch laut § 14 der Ministerpräsident aufzubewahren und<br />

nur je ein Doppelexemplar verblieb bei jedem Kronhüter. Dies hatte insofern<br />

eine Bedeutung, als durch diese im § 14 enthaltene Bestimmung<br />

mittelbar bzw. stillschweigend zugegeben wurde, daß während einer drohenden<br />

Gefahr, oder bei einem Notstand der Ministerpräsident auch ohne<br />

Zutun der Kronhüter, durch gewaltsame Öffnung der Panzerkammer, die<br />

Möglichkeit haben sollte, zur Krone zu gelangen. Dazu hatte er das nötige<br />

technische Personal (bzw. technisches Militärpersonal) zur Verfügung.<br />

Denn die Kronwache selbst stand ja unter der Disziplinargewalt des Honvédministers,<br />

also der Regierung. Andererseits zeigt sich die »voluntas<br />

legislatoris« auch in einer allgemeinen, die Würde und Unabhängigkeit der<br />

Kronhüter hervorhebenden Formulierung, für den Fall eines äußersten<br />

Notstandes. Für diesen Fall glaubte der Gesetzgeber, gemäß der alten Tradition,<br />

die Verfügungsgewalt der Kronhüter gegenüber dem Ministerpräsidenten<br />

im Sinne ihrer hohen Stellung und Würde stärken zu müssen.<br />

Diesbezüglich erklärt § 9 des Gesetzes, daß bei Verhinderung des Reichstages<br />

und Handlungsunfähigkeit bzw. Verhinderung des gesetzlich ernannten<br />

Ministeriums die Kronhüter des Landes im Sinne ihrer durch<br />

Eidesleistung bekräftigten Pflicht und nach bestem Gewissen ihre Maßnahmen<br />

treffen bzw. handeln sollten.<br />

Im Jahre 1928 hoffte man noch, daß ein derartiger Notstand nicht<br />

entstehen würde, obgleich es immer Leute gab, die Befürchtungen für<br />

die Zukunft hegten. Jedoch war die überwiegende Mehrheit des Ober- und<br />

Unterhauses überzeugt, für das Kronhüteramt, dieses Decorum des alten<br />

ungarischen Staatsrechtes, endlich eine moderne zeitgemäße Regelung<br />

gefunden zu haben.

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