Letöltés egy fájlban (30,9 MB - PDF) - EPA
Letöltés egy fájlban (30,9 MB - PDF) - EPA
Letöltés egy fájlban (30,9 MB - PDF) - EPA
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
KRONHÜTER<br />
35<br />
Es kamen noch andere Beispiele des gelegentlichen Ausschlusses von<br />
Bannerträgern vor, eine generelle Inkompatibilitätsregelung gab es jedoch<br />
nie. Nichtsdestoweniger kann man Rátvay beipflichten, daß »per analogiam«<br />
laut Gewohnheitsrecht, alle Bannerträger vom Kronhüteramt ausgeschlossen<br />
waren 74 .<br />
Demgegenüber war die Zugehörigkeit zu einer Protestantischen Kirche<br />
rechtlich nie ein Inkompatibilitätsgrund beim Kronhüteramt. Im Gegenteil,<br />
wie bereits erwähnt, besaßen seit 1608 im Sinne des gesetzlich<br />
inartikulierten Wiener Friedens von 1606 auch Protestanten die Fähigkeit<br />
Kronhüter zu werden 75 .<br />
Der große Kronhüter Peter Révay war ja, wie wir gesehen haben,<br />
evangelisch. Das gesetzlich inartikulierte Krönungsdiplom König Ferdinands<br />
II. (das erste Krönungsdiplom, das gesetzlich inartikuliert wurde)<br />
sagt sogar im § 16 des G. A. II v. J. 1622, daß der König die Krone von<br />
weltlichen Herren beider Religionen, hüten lassen solle. Dementsprechend<br />
hätte einer der Kronhüter immer ein Protestant sein müssen; dies wurde<br />
jedoch im 17. Jahrhundert selten eingehalten und im 18. Jahrhundert gab<br />
es bis 1790 überhaupt keinen protestantischen Kronhüter. Das geschah<br />
nicht infolge einer rechtlichen, sondern wegen einer indirekten »de facto-«<br />
Ausschließung der Protestanten im Sinne des bereits erwähnten Textes<br />
des »iuramentum decretale« (Eidesleistung auf die Heilige Jungfrau Maria<br />
und die Heiligen). Die durch die Gegenreformation geschwächten protestantischen<br />
Stände nahmen diese »de facto« Ausschließung stillschweigend<br />
hin, vergaßen jedoch nicht ihr altes Recht auf Gleichberechtigung im<br />
Kronhüteramte, das dann im Jahre 1790 tatsächlich durchdringen konnte.<br />
Was die öffentlich-rechtliche Natur des Kronhüteramtes, anbelangt,<br />
kann folgendes festgestellt werden: Die einzigartige Institution des Kronhüteramtes,<br />
die in den ungarischen Gesetzen so häufig zitiert wird, ist<br />
wie bereits erwähnt, nur aus der im nationalen Rechtsempfinden der<br />
Ungarn tief verwurzelten Lehre von der Heiligen Krone verständlich.<br />
Also muß man hier anknüpfen, um die öffentlich-rechtliche Natur des<br />
Amtes analysieren zu können.<br />
Zweifelsohne war es kein gewöhnliches Staatsamt, das durch königliche<br />
Ernennung erlangt werden konnte (wie z. B. Präsident der Hofkammer<br />
oder Obergespan). Sicher war es auch kein reines Wahlamt, das<br />
durch eine einfache Wahl, wie z. B. die Komitatsämter, besetzt werden<br />
konnte. Das Amt, das der Kronhüter durch einen als Gesetz inartikulierten<br />
Beschluß des Reichstages erlangte, und dessen Befugnisse und Pflichten<br />
ausschließlich durch Gesetze geregelt waren, war ein Amt von besonderer<br />
Rechtsnatur, so wie das Amt des Reichspalatins ein Amt »sui<br />
generis« war. Der Kronhüter stand nicht unter der üblichen Amtsgewalt<br />
(Befehls- und Weisungsgewalt) des Königs, sondern einzig und allein unter<br />
der gesetzgebenden Gewalt der Heiligen Krone, die König und Reichstag<br />
gemeinsam ausübten. In diesem Sinne sagt Rátvay sehr richtig, daß man<br />
74 Siehe: Rátvay, Folge 5. S. 189—191.<br />
78 Im Artikel IX des Wiener Friedens: »Item tarn maiora quam minora officia<br />
Regni« ... »nulla interposito religionis discrimine conferet.«<br />
s*