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KRONHÜTER<br />

35<br />

Es kamen noch andere Beispiele des gelegentlichen Ausschlusses von<br />

Bannerträgern vor, eine generelle Inkompatibilitätsregelung gab es jedoch<br />

nie. Nichtsdestoweniger kann man Rátvay beipflichten, daß »per analogiam«<br />

laut Gewohnheitsrecht, alle Bannerträger vom Kronhüteramt ausgeschlossen<br />

waren 74 .<br />

Demgegenüber war die Zugehörigkeit zu einer Protestantischen Kirche<br />

rechtlich nie ein Inkompatibilitätsgrund beim Kronhüteramt. Im Gegenteil,<br />

wie bereits erwähnt, besaßen seit 1608 im Sinne des gesetzlich<br />

inartikulierten Wiener Friedens von 1606 auch Protestanten die Fähigkeit<br />

Kronhüter zu werden 75 .<br />

Der große Kronhüter Peter Révay war ja, wie wir gesehen haben,<br />

evangelisch. Das gesetzlich inartikulierte Krönungsdiplom König Ferdinands<br />

II. (das erste Krönungsdiplom, das gesetzlich inartikuliert wurde)<br />

sagt sogar im § 16 des G. A. II v. J. 1622, daß der König die Krone von<br />

weltlichen Herren beider Religionen, hüten lassen solle. Dementsprechend<br />

hätte einer der Kronhüter immer ein Protestant sein müssen; dies wurde<br />

jedoch im 17. Jahrhundert selten eingehalten und im 18. Jahrhundert gab<br />

es bis 1790 überhaupt keinen protestantischen Kronhüter. Das geschah<br />

nicht infolge einer rechtlichen, sondern wegen einer indirekten »de facto-«<br />

Ausschließung der Protestanten im Sinne des bereits erwähnten Textes<br />

des »iuramentum decretale« (Eidesleistung auf die Heilige Jungfrau Maria<br />

und die Heiligen). Die durch die Gegenreformation geschwächten protestantischen<br />

Stände nahmen diese »de facto« Ausschließung stillschweigend<br />

hin, vergaßen jedoch nicht ihr altes Recht auf Gleichberechtigung im<br />

Kronhüteramte, das dann im Jahre 1790 tatsächlich durchdringen konnte.<br />

Was die öffentlich-rechtliche Natur des Kronhüteramtes, anbelangt,<br />

kann folgendes festgestellt werden: Die einzigartige Institution des Kronhüteramtes,<br />

die in den ungarischen Gesetzen so häufig zitiert wird, ist<br />

wie bereits erwähnt, nur aus der im nationalen Rechtsempfinden der<br />

Ungarn tief verwurzelten Lehre von der Heiligen Krone verständlich.<br />

Also muß man hier anknüpfen, um die öffentlich-rechtliche Natur des<br />

Amtes analysieren zu können.<br />

Zweifelsohne war es kein gewöhnliches Staatsamt, das durch königliche<br />

Ernennung erlangt werden konnte (wie z. B. Präsident der Hofkammer<br />

oder Obergespan). Sicher war es auch kein reines Wahlamt, das<br />

durch eine einfache Wahl, wie z. B. die Komitatsämter, besetzt werden<br />

konnte. Das Amt, das der Kronhüter durch einen als Gesetz inartikulierten<br />

Beschluß des Reichstages erlangte, und dessen Befugnisse und Pflichten<br />

ausschließlich durch Gesetze geregelt waren, war ein Amt von besonderer<br />

Rechtsnatur, so wie das Amt des Reichspalatins ein Amt »sui<br />

generis« war. Der Kronhüter stand nicht unter der üblichen Amtsgewalt<br />

(Befehls- und Weisungsgewalt) des Königs, sondern einzig und allein unter<br />

der gesetzgebenden Gewalt der Heiligen Krone, die König und Reichstag<br />

gemeinsam ausübten. In diesem Sinne sagt Rátvay sehr richtig, daß man<br />

74 Siehe: Rátvay, Folge 5. S. 189—191.<br />

78 Im Artikel IX des Wiener Friedens: »Item tarn maiora quam minora officia<br />

Regni« ... »nulla interposito religionis discrimine conferet.«<br />

s*

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