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19. § 107 GWB - Einleitung, Antrag - Oeffentliche Auftraege

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Weyand, Praxiskommentar Vergaberecht, 3. Auflage 2009 – Stand: <strong>19.</strong>04.2010<br />

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Dies gilt auch für den Fall, dass ein <strong>Antrag</strong>steller erst im Laufe eines<br />

Nachprüfungsverfahrens von einem Verstoß gegen Vergabevorschriften positive<br />

Kenntnis erlangt - und sei es dadurch, dass sich bei ihm erst in diesem Verfahren die hierzu<br />

erforderliche rechtliche Wertung vollzieht (OLG Düsseldorf, B. v. 08.12.2008 - Az.: VII-Verg<br />

55/08; B. v. 2.8.2002 - Az.: Verg 25/02; B. v. 05.09.2005 - Az.: 1/SVK/104-05; VK Münster,<br />

B. v. 28.06.2007 - Az.: VK 10/07; 1. VK Sachsen, B. v. 10.04.2007 – Az.: 1/SVK/020-07).<br />

Das gilt auch dann, wenn das Nachprüfungsverfahren aufgrund eines nicht den<br />

Anforderungen des <strong>§</strong> <strong>107</strong> Abs. 2, 3 <strong>GWB</strong> genügenden <strong>Antrag</strong>s eingeleitet worden ist.<br />

Vgl. dazu im Einzelnen die Kommentierung RZ 2848.<br />

Nach einer anderen Auffassung ist zwar eine Rüge entbehrlich, soweit ein Unternehmen erst<br />

im Rahmen des Nachprüfungsverfahrens Kenntnis von weiteren Vergaberechtsverstößen<br />

erhält. Auch in diesen Fällen ist es indes erforderlich, den erkannten<br />

Vergaberechtsverstoß unmittelbar und unverzüglich vor der Vergabekammer oder<br />

gegebenenfalls im Beschwerdeverfahren geltend zu machen (OLG Celle, B. v. 10.01.2008<br />

- Az.: 13 Verg 11/07; B. v. 08.03.2007 - Az.: 13 Verg 2/07; OLG München, B. v. 02.08.2007<br />

- Az.: Verg 07/07; VK Brandenburg, B. v. vom 03.04.2008 - Az.: VK 4/08; B. v. 22.11.2007 -<br />

Az.: VK 43/07; VK Lüneburg, B. v. 01.02.2008 - Az.: VgK-48/2007; VK Sachsen, B. v.<br />

10.06.2008 - Az.: 1/SVK/026-08; B. v. 17.09.2007 - Az.: 1/SVK/058-07; B. v. 15.05.2007 -<br />

Az.: 1/SVK/028-07; B. v. 07.05.2007 – Az.: 1/SVK/027-07; B. v. 29.11.2005 - Az.:<br />

1/SVK/137-05; 2. VK Sachsen-Anhalt, B. v. 23.07.2008 - Az.: VK 2 LVwA LSA - 07/08;<br />

VK Schleswig-Holstein, B. v. 03.12.2008 - Az.: VK-SH 12/08; B. v. 05.07.2007 - Az.: VK-<br />

SH 13/07). Hierzu besteht z.B. Gelegenheit auch noch im Rahmen eines<br />

Schriftsatznachlasses. Wird dies unterlassen und der (vermeintliche) Vergabeverstoß entgegen<br />

<strong>§</strong> 117 Abs. 2 <strong>GWB</strong> auch nicht im Rahmen der Beschwerdebegründung, sondern erst in einem<br />

weiteren Schriftsatz gerügt, fehlt es an einer unverzüglichen Geltendmachung des<br />

(vermeintlichen) Verfahrensfehlers. Zwar ist auch im Beschwerdeverfahren neuer Vortrag<br />

nach Ablauf der Beschwerdefrist zulässig. Die Grenze ist jedoch dort zu ziehen, wo sich die<br />

neu vorgetragenen Tatsachen und Beweismittel auf Vergaberechtsverstöße beziehen, die nicht<br />

Gegenstand der Beschwerdebegründung waren, die aber schon vor der Vergabekammer<br />

hätten gerügt werden müssen (OLG Frankfurt, B. v. 02.11.2004 - Az.: 11 Verg. 16/04; B. v.<br />

24.06.2004 - Az.: 11 Verg 15/04; VK Hessen, B. v. 28.06.2005 - Az.: 69 d VK - 07/2005; B.<br />

v. 02.12.2004 - Az.: 69 d VK – 72/2004; VK Thüringen, B. v. 07.02.2006 - Az.: 360-4002.20-<br />

063/05-EF-S).<br />

Sowohl das Verfahren vor der Vergabekammer als auch das Verfahren der sofortigen<br />

Beschwerde ist von dem Grundsatz größtmöglicher Beschleunigung bestimmt, was in den<br />

extrem kurzen Fristen des vierten Teils des <strong>GWB</strong> bis zur Entscheidung zum Ausdruck<br />

kommt. Andererseits besteht während des laufenden Nachprüfungsverfahrens vor der<br />

Vergabekammer - anders als vor dessen <strong>Einleitung</strong> - nicht mehr die Möglichkeit für die<br />

Vergabestelle, einem gerügten Vergaberechtsverstoß abzuhelfen und damit ein<br />

Nachprüfungsverfahren zu vermeiden. Angesichts dessen ist in Bezug auf den Zeitpunkt der<br />

Geltendmachung des Vergaberechtsverstoßes während des laufenden<br />

Nachprüfungsverfahrens ein etwas großzügigerer Maßstab als vor dessen <strong>Einleitung</strong><br />

vertretbar. Der Verstoß muss so rechtzeitig geltend gemacht werden, dass durch ihn das<br />

Verfahren und die das Verfahren abschließende Entscheidung nicht verzögert werden<br />

(VK Schleswig-Holstein, B. v. 03.12.2008 - Az.: VK-SH 12/08).<br />

Das OLG Düsseldorf lehnt diese Auffassung ausdrücklich ab. Die Entstehung einer<br />

Rügeobliegenheit im Nachprüfungsverfahren bedarf - schon aus verfassungsrechtlichen

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