19. § 107 GWB - Einleitung, Antrag - Oeffentliche Auftraege
19. § 107 GWB - Einleitung, Antrag - Oeffentliche Auftraege
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Weyand, Praxiskommentar Vergaberecht, 3. Auflage 2009 – Stand: <strong>19.</strong>04.2010<br />
und daher konkurrenzfähigeres Angebot zu kalkulieren und damit eine bessere Chance<br />
auf den Zuschlag gehabt hätte, genügt ein solcher Vortrag den Anforderungen an eine<br />
Darlegung der <strong>Antrag</strong>sbefugnis gemäß <strong>§</strong> <strong>107</strong> Abs. 2 <strong>GWB</strong>. Die diesbezüglichen<br />
Anforderungen an die Darlegungslast dürfen nicht überspannt werden. Die Frage, ob die<br />
Forderung einer Tariftreueerklärung tatsächlich vergaberechtswidrig ist und ob der<br />
<strong>Antrag</strong>steller eine daraus resultierende Rechtsverletzung und einen eigenen Schaden geltend<br />
machen kann, bleibt der Prüfung der Begründetheit des Nachprüfungsantrags vorbehalten<br />
(VK Lüneburg, B. v. 15.05.2008 - Az.: VgK-12/2008).<br />
<strong>19.</strong>4.6.33 Drohender Schaden bei Aufhebung der Ausschreibung und<br />
Beteiligung an einem anschließenden Vergabeverfahren<br />
2803<br />
Gibt ein Bieter nach der Mitteilung des Auftraggebers über die Aufhebung der<br />
Ausschreibung ein Angebot für ein nachfolgendes Vergabeverfahren ab, hindert dies<br />
nicht seine <strong>Antrag</strong>sbefugnis bezüglich einer Überprüfung der Rechtmäßigkeit der<br />
Aufhebungsentscheidung (VK Schleswig-Holstein, B. v. 10.02.2005 - VK-SH 02/05).<br />
<strong>19.</strong>4.6.34 Drohender Schaden bei Aufhebung der Ausschreibung und<br />
Verzicht auf eine Auftragsvergabe<br />
2804<br />
Der in <strong>§</strong> <strong>107</strong> <strong>GWB</strong> verwendete Schadensbegriff muss unter dem Gesichtspunkt des<br />
Primärrechtsschutzes betrachtet und ausgelegt werden. An die Schadensdarlegung i.S.v. <strong>§</strong><br />
<strong>107</strong> Abs. 2 Satz 2 <strong>GWB</strong> sind zwar nach höchstrichterlicher Rechtsprechung keine<br />
überzogenen Anforderungen zu stellen. Sie muss lediglich schlüssig, und ein Schaden<br />
muss denkbar sein. Ist ein Bieter zwar das letzte im Verfahren verbliebene Unternehmen,<br />
mit dem ein Auftraggeber zuletzt noch in Verhandlungen über die Auftragsvergabe stand, so<br />
dass er sich durchaus Hoffnung auf den streitgegenständlichen Auftrag machen konnte, spielt<br />
keine Rolle, wenn der Auftraggeber nicht mehr beabsichtigt, die „ausgeschriebene“<br />
Leistung zu vergeben. Hat ein <strong>Antrag</strong>steller - den gerügten Vergabeverstoß hinweggedacht -<br />
gleichwohl keine Chance darauf, den begehrten Auftrag zu erhalten, so ist er nicht<br />
antragsbefugt; denn dann kann der geltend gemachte Schaden gerade nicht auf den<br />
Vergabeverstoß zurückgeführt werden, den der <strong>Antrag</strong>steller zum Gegenstand des<br />
Nachprüfungsverfahrens machen will. Unterstellt, der Auftraggeber hätte rechtswidrig<br />
gehandelt, als er das Vergabeverfahren aufhob, und damit den Bieter in seinen Rechten aus <strong>§</strong><br />
97 <strong>GWB</strong> verletzte, kann ihm trotzdem kein Schaden drohen: Selbst bei hinweggedachter<br />
Aufhebungsentscheidung nämlich hätte der Bieter angesichts des aufgegebenen<br />
Vergabewillens auf Seiten des Auftraggebers keinen Anspruch auf Erteilung des<br />
Auftrags. Er kann nicht mehr für die Auftragserteilung in Frage kommen, weil der<br />
Auftraggeber endgültig von seinem bekannt gemachten Vergabevorhaben Abstand<br />
genommen hat (VK Schleswig-Holstein, B. v. 04.02.2008 - Az.: VK-SH 28/07).<br />
<strong>19.</strong>4.6.35 Drohender Schaden bei einem VOF-Verfahren<br />
2805<br />
Da die Darlegung eines drohenden Schadens in einem VOF-Verfahren, insbesondere<br />
wenn die eigene Wettbewerbsstellung nicht mitgeteilt und die ausgewählten Büros nicht<br />
benannt werden, eher hypothetischen Sinn hat, dürfen die Anforderungen an diese<br />
Darlegung nicht zu hoch angesetzt werden. Dies gilt umso mehr als der Bewerber in