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19. § 107 GWB - Einleitung, Antrag - Oeffentliche Auftraege

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Weyand, Praxiskommentar Vergaberecht, 3. Auflage 2009 – Stand: <strong>19.</strong>04.2010<br />

Auftragsgegenstand ergibt, erkennen, was im Einzelnen geliefert und eingebaut werden soll<br />

(3. VK Bund, B. v. 26.09.2005 - Az.: VK 3 - 118/05; VK Hessen, B. v. 25.7.2003 - Az.: 69 d<br />

VK - 31/2003; VK Lüneburg, B. v. 25.2.2004 - Az.: 203-VgK-02/2004).<br />

3142<br />

3143<br />

3144<br />

3144/1<br />

Wenn ein Auftraggeber vorträgt, ein <strong>Antrag</strong>steller habe hinsichtlich der<br />

Vergaberechtswidrigkeit einer Forderung nach einem Eigenleistungsanteil bloß <strong>§</strong> 4 Abs.<br />

4 VgV lesen müssen, werden überzogene Anforderungen an die Rechtskenntnisse eines<br />

Bieters gestellt. Der Rechtsverstoß war nur unter Aufwendung juristischen Sachverstands<br />

erkennbar. <strong>§</strong> 4 Abs. 4 VgV ist bereits infolge der Verweisung auf eine andere Vorschrift von<br />

Rechtslaien nur schwer verständlich. Zudem deutet der Wortlaut nur auf die Zurechnung der<br />

Leistungsfähigkeit eines Dritten hin. Die weitergehende Bedeutung der Vorschrift ist erst<br />

vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EuGH erkennbar (OLG Düsseldorf, B. v.<br />

22.10.2008 - Az.: VII-Verg 48/08).<br />

Ein Verstoß gegen <strong>§</strong><strong>§</strong> 7a Nr. 3 Absatz 3 Satz 1, 17 Nr. 1 Abs. 2 lit. m VOL/A dergestalt, dass<br />

eine Nennung von Eignungskriterien nicht in der Bekanntmachung, sondern erst in den<br />

Vergabeunterlagen erfolgt, ist offensichtlich. Er lässt sich durch bloßes Lesen der<br />

einschlägigen Normen und einen Vergleich mit dem Bekanntmachungstext ohne weiteres<br />

feststellen und ist damit auch für jeden erkennbar, der über die intellektuellen<br />

Fähigkeiten verfügt, die notwendig sind, um ein Angebot zu erstellen oder gar ein<br />

Unternehmen zu leiten (OLG Koblenz, B. v. 07.11.2007 - Az.: 1 Verg 6/07). Dies gilt auch,<br />

wenn in den Vergabeunterlagen weitergehendere Eignungsnachweise als in der EU-<br />

Bekanntmachung gefordert werden (OLG Celle, B. v. 04.03.2010 – Az.: 13 Verg 1/10).<br />

Anderer Auffassung ist die VK Düsseldorf. Auch wenn in der Bekanntmachung keinerlei<br />

Eignungsnachweise aufgeführt werden und der <strong>Antrag</strong>stellerin dies nicht innerhalb der<br />

Angebotsfrist beanstandet, ist er nicht mit der Beanstandung präkludiert, dass der<br />

Auftraggeber kein Angebot ausschließen darf, welches Eignungsnachweise nicht enthält,<br />

die erstmalig in den Verdingungsunterlagen gefordert wurden. Der <strong>Antrag</strong>steller muss<br />

dann zwar den Zustand hinnehmen, welcher sich aufgrund einer nicht ausgesprochenen Rüge<br />

ergibt, kann sich im Gegenzug aber darauf berufen, dass diese Umstände im<br />

Vergabeverfahren in dem ungerügten Zustand Bestand und Geltung haben. Für die<br />

Anforderung von Eignungsnachweisen bedeutet dies, dass sie so zu behandeln sind, wie<br />

sie bekannt gemacht wurden, nämlich gar nicht (VK Düsseldorf, B. v. 21.01.2009 - Az.:<br />

VK – 43/2008 – L).<br />

Die rechtlichen Konsequenzen der Wahl des Verhandlungsverfahrens sind für einen<br />

durchschnittlichen Bieter bei Beachtung der gebotenen Sorgfalt erkennbar im Sinne des<br />

<strong>§</strong> <strong>107</strong> Abs. 3 Nr. 2 <strong>GWB</strong>. Die gewählte Verfahrensart gehört offenkundig zu den<br />

Grundlagen des Vergaberechts. Dass der Gesetzgeber grundsätzlich eine Rangfolge der<br />

Verfahrensarten – gestaffelt nach der größtmöglichen Öffnung des Vergabeverfahrens für den<br />

Wettbewerb – vorgesehen hat, dürfte auch einem mit Vergabeverfahren weniger befassten<br />

Bieter bekannt sein. Auch ein mit Vergabesachen nicht allzu vertrauter Bieter muss sich<br />

daher an allererster Stelle mit der Verfahrensart beschäftigen. Denn aus dieser folgen<br />

unterschiedliche Anforderungen an die Angebotserstellung und Einschränkungen des<br />

Bieterkreises, hier z.B. beim Verhandlungsverfahren mit vorgeschaltetem<br />

Teilnahmewettbewerb zunächst eine Bewerbung, dann erst die Abgabe eines Angebots.<br />

Vertiefte Kenntnisse des Vergaberechts oder der VOL/A sind daher nicht erforderlich,<br />

um zu erkennen, dass die Wahl des Verfahrens für den weiteren Verlauf des<br />

Vergabeverfahrens Folgen hat (3. VK Bund, B. v. 20.11.2009 - Az.: VK 3 - 202/09).

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