19. § 107 GWB - Einleitung, Antrag - Oeffentliche Auftraege
19. § 107 GWB - Einleitung, Antrag - Oeffentliche Auftraege
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Weyand, Praxiskommentar Vergaberecht, 3. Auflage 2009 – Stand: <strong>19.</strong>04.2010<br />
<strong>Antrag</strong>steller nach allgemeinen Grundsätzen die Darlegungslast dafür, dass er ein den<br />
Mindestanforderungen entsprechendes Angebot eingereicht hat (1. VK Bund, B. v.<br />
27.07.2006 - Az.: VK 1 - 58/06).<br />
<strong>19.</strong>4.6.40 Drohender Schaden bei einem Rahmenvertrag mit mehreren<br />
Wirtschaftsteilnehmern<br />
2812<br />
Ein „Schaden“ wird in der Regel zwar nur demjenigen Unternehmen entstehen oder drohen,<br />
das selbst nicht für den Zuschlag vorgesehen ist. Im Fall eines Rahmenvertrags mit<br />
mehreren Wirtschaftsteilnehmern kann ein Bieter z.B. in verschiedenen Losen, in denen er<br />
für den Zuschlag vorgesehen ist, nur einer von mehreren Rahmenvertragspartnern pro Los<br />
sein. Ein Schaden ist dann zu bejahen, wenn der Bieter gerade diese Vertragsgestaltung,<br />
nämlich die Eröffnung eines zweiten Wettbewerbs um den Einzelvertragsschluss aus<br />
bestimmten Gründen für vergaberechtswidrig hält. Ein Schaden entfällt auch nicht<br />
deshalb, weil der Bieter für die verschiedenen Lose nicht die preislich günstigsten Angebote<br />
unter den ausgewählten Bietern abgegeben hat, wenn nämlich in der Rahmenvereinbarung<br />
"Maximalpreise" zu kalkulieren waren und der Bieter vorträgt, aufgrund des vorgegebenen<br />
zweiten Wettbewerbs bei der Kalkulation der Preise für die Rahmenvereinbarung anders<br />
kalkuliert zu haben als bei einem Einzelvertrag mit Endpreisen. Damit ist ein möglicher<br />
Schaden durch eine Vergaberechtsverletzung nicht ausgeschlossen (2. VK Bund, B. v.<br />
08.02.2008 - VK 2 - 156/07).<br />
<strong>19.</strong>4.6.41 Drohender Schaden durch Verletzung von <strong>§</strong> 25a VOL/A bei<br />
Ausschreibungen über nachrangige Dienstleistungen im Sinn von Anhang I<br />
B VOL/A<br />
2813<br />
Auf Ausschreibungen über nachrangige Dienstleistungen im Sinn von Anhang I B der<br />
VOL/A sind gemäß <strong>§</strong> 1a Nr. 2 Abs. 2 VOL/A, 2. Abschnitt, die Bestimmungen der<br />
Basisparagraphen der VOL/A sowie der <strong>§</strong><strong>§</strong> 8a, 28a VOL/A anzuwenden. Durch die<br />
behauptete Verletzung von <strong>§</strong> 25a Nr. 2 VOL/A kann einem Bieter bereits deshalb kein<br />
Schaden drohen im Sinn von <strong>§</strong> <strong>107</strong> Abs. 2 <strong>GWB</strong>, weil <strong>§</strong> 25a VOL/A auf Aufträge über<br />
nachrangige Dienstleistungen nicht anwendbar ist (3. VK Bund, B. v. 16.06.2008 - Az.:<br />
VK 3 - 65/08).<br />
<strong>19.</strong>4.6.42 Drohender Schaden bei einem drohenden Ausschluss aus einem<br />
Wettbewerblichen Dialog<br />
2814<br />
Für die Darlegung eines drohenden Schadens in einem Verfahren des Wettbewerblichen<br />
Dialogs genügt es, dass der <strong>Antrag</strong>steller den Ausschluss von den weiteren<br />
Vergabeverhandlungen annehmen muss, z.B. durch eine Fristsetzung des Auftraggebers<br />
zur Überarbeitung seines Lösungsvorschlages. Der <strong>Antrag</strong>steller befürchtet, seinen neuen<br />
Lösungsvorschlag im weiteren Vergabeverfahren nicht in gleichem Maße wie die<br />
verbliebenen Bieter auf die Vorstellungen des Auftraggebers ausrichten zu können und damit<br />
eine Verschlechterung seiner Chancen auf die Auftragserteilung. Das Interesse des<br />
<strong>Antrag</strong>stellers richtet sich darauf, den drohenden Verlust der Auftragserteilung infolge<br />
der Fristsetzung des Auftraggebers durch das Nachprüfungsverfahren noch abwenden<br />
zu können. Dass der <strong>Antrag</strong>steller mit der Erarbeitung eines neuen Lösungsvorschlages nicht