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19. § 107 GWB - Einleitung, Antrag - Oeffentliche Auftraege

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Weyand, Praxiskommentar Vergaberecht, 3. Auflage 2009 – Stand: <strong>19.</strong>04.2010<br />

2798<br />

Eine Klaglosstellung eines <strong>Antrag</strong>stellers in einem Nachprüfungsverfahren ist erst dann<br />

anzunehmen, wenn der Auftraggeber den beanstandeten Vergaberechtsverstoß bereits<br />

tatsächlich beseitigt hat, etwa durch eine erneute Angebotswertung unter Berücksichtigung<br />

des Begehrens des <strong>Antrag</strong>stellers bzw. der Rechtsauffassung der Vergabekammer. Die reine<br />

Ankündigung eines Auftraggebers, er werde die Entscheidung der Kammer<br />

respektieren, reicht insoweit nicht aus (VK Schleswig-Holstein, B. v. 26.10.2004 - Az.:<br />

VK-SH 26/04).<br />

<strong>19.</strong>4.6.31 Drohender Schaden bei Zusage des Auftraggebers, die<br />

Vergabeentscheidung zu überprüfen und einen Auftrag nicht vor einem<br />

bestimmten Datum zu erteilen<br />

2799<br />

2800<br />

Teilt der Auftraggeber einem Beschwerdeführer mit, aufgrund der Rüge seine<br />

Vorgehensweise zu überprüfen und kündigt er an, vor einem bestimmten Datum keinen<br />

Auftrag zu erteilen sowie rechtzeitig vorher den Beschwerdeführer zu informieren,<br />

schließt dies eine Rechtsbeeinträchtigung des Beschwerdeführers aus (Hanseatisches OLG<br />

Bremen, B. v. 05.03.2007 - Az.: Verg 4/2007). Nach Auffassung der VK Bremen ist der<br />

entsprechende <strong>Antrag</strong> unbegründet und nicht unzulässig (VK Bremen, B. v. 01.03.2007 - Az.:<br />

VK 01/07).<br />

Diese Rechtsprechung ist dann nicht konsequent, wenn man die Meinung vertritt, dass eine<br />

Zusage des Auftraggebers zur Verlängerung der Frist des <strong>§</strong> 101a rechtlich unbeachtlich<br />

ist; vgl. im Einzelnen die Kommentierung zu <strong>§</strong> 101a <strong>GWB</strong> RZ 2288.<br />

<strong>19.</strong>4.6.32 Drohender Schaden eines tarifgebundenen Bieters bei Forderung<br />

nach einer Tariftreueerklärung<br />

2801<br />

2802<br />

Der Zweck der – u.a. auf das Tariftreuegesetz (TariftG) NRW gestützten - Forderung nach<br />

Abgabe einer Tariftreueerklärung durch die Bieter liegt in der Absicht begründet,<br />

tarifgebundene Bieter vor den Angeboten solcher Bieter zu schützen, die durch<br />

Tarifverträge nicht gebunden und deshalb häufig in der Lage sind, deren Angebote zu<br />

unterbieten. Das entspricht auch dem Schutzzweck des Tariftreuegesetzes. Ein Bieter<br />

unterfällt dem mit der Forderung einer Tariftreueerklärung von den <strong>Antrag</strong>sgegnern<br />

bezweckten Schutz, wenn er tarifgebunden ist. Ein tarifgebundener Bieter kann deshalb<br />

durch eine solche Forderung in seinen Bieterrechten auch nicht verletzt sein. Er ist<br />

deswegen nicht antragsbefugt im Sinne von <strong>§</strong> <strong>107</strong> Abs. 2 Satz 1 <strong>GWB</strong>. Aus diesem Grund<br />

- und zwar weil ein Bieter dadurch allein begünstigt wird - kommt es im Streitfall auch nicht<br />

darauf an, ob die Forderung einer Tariftreueerklärung gegen den Grundsatz der<br />

Dienstleistungsfreiheit in Art. 49 EG (früher Art. 59 EGV) verstößt. Gleiches gilt für<br />

behauptete Verstöße gegen die nationale Gesetzgebungszuständigkeit (durch den Erlass des<br />

TariftG NRW), gegen den Grundsatz der negativen Koalitionsfreiheit (Art. 9 Abs. 3 GG)<br />

sowie gegen das Tarifvertragsgesetz des Bundes (OLG Düsseldorf, B. v. 06.12.2004 - Az.:<br />

VII - Verg 79/04).<br />

Trägt ein Bieter jedoch schlüssig vor, dass er bei aus seiner Sicht<br />

vergaberechtskonformer Gestaltung der Verdingungsunterlagen ohne Verpflichtung<br />

zur Einhaltung einer Tariftreue durch den partiellen Einsatz von externen, nicht<br />

tarifgebundenen Nachunternehmern in der Lage gewesen wäre, ein preislich niedrigeres

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