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19. § 107 GWB - Einleitung, Antrag - Oeffentliche Auftraege

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Weyand, Praxiskommentar Vergaberecht, 3. Auflage 2009 – Stand: <strong>19.</strong>04.2010<br />

Maßnahmen zur Beseitigung der Rechtsverletzungen getroffen werden können (OLG Celle,<br />

B. v. 18.12.2003 - Az.: 13 Verg 22/03).<br />

<strong>19.</strong>4.11 <strong>Antrag</strong>sbefugnis bei mangelhafter Information nach <strong>§</strong> 101a<br />

<strong>GWB</strong> (<strong>§</strong> 13 VgV) eines anderen Bieters<br />

2837<br />

<strong>§</strong> 101a <strong>GWB</strong> (<strong>§</strong> 13 VgV) bezweckt den Rechtsschutz des einzelnen Bieters insoweit, als<br />

dieser vom Vertragsschluss mit einem seiner Konkurrenten nicht überrascht wird und gem. <strong>§</strong><br />

114 Abs. 2 Satz 1 <strong>GWB</strong> von jeglicher Vergabeprüfung ausgeschlossen wird. Die Vorschrift<br />

will in der Schlussphase des Wettbewerbs alle daran beteiligten Bieter hinsichtlich der<br />

Auftraggeberentscheidung auf dem Laufenden halten, um so die Möglichkeit des<br />

vergaberechtlichen Primärrechtsschutzes zu bewahren. Individuellen<br />

Rechtsschutzcharakter hat <strong>§</strong> 97 Abs. 7 <strong>GWB</strong> zunächst in Bezug auf alle Bieter. Soweit jedoch<br />

die Vergabestelle einzelne Bieter vorab informiert hat, ist der Rechtsschutzzweck gegenüber<br />

diesen Vergabebeteiligten erfüllt. Dies hat nicht nur zur Folge, dass einer Rüge die materielle<br />

Grundlage entzogen ist, es fehlt dem korrekt informierten Beteiligten auch die Befugnis,<br />

aus der Unterrichtung anderer Bieter "Gewinn zu schlagen". Wie <strong>§</strong> <strong>107</strong> Abs. 2 <strong>GWB</strong><br />

zeigt, ist das Vergabeprüfungsverfahren nur demjenigen eröffnet, der durch den<br />

Vergaberechtsverstoß selbst geschädigt sein kann. Der Gesetzgeber hat das<br />

Vergabeüberprüfungsverfahren jedenfalls im Kern zu einem subjektiv-bieterbezogenen<br />

Kontrollinstrument ausgestaltet, das nicht zur Erhebung von Popularklagen taugt. Hat die<br />

Vergabestelle die Informations- und Beteiligungspflichten gegenüber einem <strong>Antrag</strong>steller<br />

ordnungsgemäß erfüllt, indem sie diesen über die Absicht, das Angebot eines anderen Bieters<br />

anzunehmen, unterrichtet und die vorgeschriebene Frist bis zur Erteilung des Zuschlags<br />

eingehalten, ist der <strong>Antrag</strong>steller im Stande, seine Interessen, insbesondere im Wege des<br />

Rechtsschutzes nach <strong>§</strong><strong>§</strong> 97 ff. <strong>GWB</strong>, uneingeschränkt wahrzunehmen. Dass die<br />

Vergabestelle die Beteiligung anderer Bieter unterlassen hat, vermag allenfalls deren<br />

Rechte, nicht jedoch die des <strong>Antrag</strong>stellers zu verletzen. Dieser kann sich daher nicht<br />

auf eine daraus resultierende Nichtigkeitsfolge berufen (OLG Thüringen, B. v. 16.7.2003 -<br />

Az.: 6 Verg 3/03).<br />

<strong>19.</strong>4.12 <strong>Antrag</strong>sbefugnis bei Zusage der Vergabestelle, den Zuschlag<br />

erst ab einem bestimmten Datum zu erteilen<br />

2838<br />

Dem Nachprüfungsantrag fehlt nicht das Rechtsschutzbedürfnis, wenn der<br />

Auftraggeber bestätigt, dass eine ausführliche Stellungnahme auf die Rüge erfolgen und<br />

vor einem bestimmten Datum kein Zuschlag erteilt wird. <strong>§</strong> 101b <strong>GWB</strong> (<strong>§</strong> 13 S. 5 und S. 6<br />

VgV) verwehrt der Vergabestelle unter Androhung der Nichtigkeitsfolge, dass ein Vertrag vor<br />

Ablauf der Frist des <strong>§</strong> 101a <strong>GWB</strong> (<strong>§</strong> 13 VgV) geschlossen wird, nicht aber einen Abschluss<br />

nach Ablauf dieser Frist. Mit einem Zuwarten über diese Frist hinaus riskiert der<br />

<strong>Antrag</strong>steller, dass der Zuschlag erteilt wird und er die Möglichkeit des Primärrechtschutzes<br />

verliert. Wäre der <strong>Antrag</strong>steller in dieser Situation verpflichtet, mit seinem<br />

Nachprüfungsantrag zu warten, müsste er einseitig das Risiko tragen, dass die<br />

Vergabestelle die von ihr erteilte Bestätigung auch einhält. Schon das nicht unerhebliche<br />

Risiko, lediglich auf den Sekundärrechtsschutz verwiesen zu werden, ist unter Abwägung der<br />

widerstreitenden Interessen nicht zumutbar. Dem Nachteil der Vergabestelle, der daraus folgt,<br />

dass sie nicht mehr ausführlich auf die Rüge antworten kann und sich der Überprüfung im<br />

Vergabenachprüfungsverfahren stellen muss, wiegt gegenüber dem möglichen Verlust des

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