19. § 107 GWB - Einleitung, Antrag - Oeffentliche Auftraege
19. § 107 GWB - Einleitung, Antrag - Oeffentliche Auftraege
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Weyand, Praxiskommentar Vergaberecht, 3. Auflage 2009 – Stand: <strong>19.</strong>04.2010<br />
Tatbestandsmerkmale des <strong>§</strong> <strong>107</strong> Abs. 2, 3 <strong>GWB</strong> müssen für jeden einzelnen<br />
Vergaberechtsverstoß gesondert dargelegt und geprüft werden. Fehlen sie im Hinblick auf die<br />
ursprünglich geltend gemachten Rügen, so ändern „nachgeschobene“ Rügen nichts daran,<br />
dass der <strong>Antrag</strong> insoweit unzulässig bleibt. Der <strong>Antrag</strong> kann in diesem Fall aber teilweise,<br />
nämlich soweit es um die neue Rüge geht, zulässig werden. Dem stehen die Vorschriften<br />
des <strong>§</strong> <strong>107</strong> Abs. 2, 3 <strong>GWB</strong> nicht entgegen. Ihnen - und auch <strong>§</strong> 108 <strong>GWB</strong> - ist nicht zu<br />
entnehmen, dass in einem erst während des Nachprüfungsverfahrens eingereichten Schriftsatz<br />
vorgebrachte Rügen bei der Zulässigkeitsprüfung unberücksichtigt bleiben müssen. Für diese<br />
Auffassung spricht, dass es dem Beschleunigungsgebot zuwiderliefe, den Bieter wegen<br />
erst während des Nachprüfungsverfahrens erkannter Vergaberechtsverstöße auf ein<br />
neues Nachprüfungsverfahren zu verweisen, wenn die Rügen im Übrigen zulässig,<br />
insbesondere so rechtzeitig vorgebracht worden sind, dass sie in dem laufenden<br />
Nachprüfungsverfahren ohne Verzögerung beschieden werden können. Soweit das OLG<br />
Düsseldorf die Ansicht vertreten hat, nur wenn eine den Maßstäben des <strong>§</strong> <strong>107</strong> Abs. 2 <strong>GWB</strong><br />
genügende Darlegung der Verletzung von Bieterrechten das Nachprüfungsverfahren eröffnet<br />
habe, könnten andere, erst im Laufe des Nachprüfungsverfahrens zutage getretene<br />
Vergaberechtsverletzungen zum Gegenstand desselben Nachprüfungsverfahrens gemacht<br />
werden, tritt das OLG Celle dem aus den vorgenannten Gründen nicht bei (OLG Celle, B. v.<br />
08.03.2007 - Az.: 13 Verg 2/07; B. v. 12.05.2005 - Az.: 13 Verg 5/05; ebenso OLG Frankfurt,<br />
B. v. 08.12.2009 - Az.: 11 Verg 6/09; OLG Koblenz, B. v. 26.10.2005 - Az.: 1 Verg 4/05;<br />
OLG Thüringen, B. v. 26.03.2007 - Az.: 9 Verg 2/07; VK Brandenburg, B. v. 22.11.2007 -<br />
Az.: VK 43/07; 1. VK Bund, B. v. 09.10.2008 - VK 1 - 123/08; VK Nordbayern, B. v.<br />
15.01.2008 - Az.: 21.VK - 3194 - 49/07; 1. VK Sachsen, B. v. 10.06.2008 - Az.: 1/SVK/026-<br />
08; B. v. 03.03.2008 - Az.: 1/SVK/002-08; B. v. 15.05.2007 - Az.: 1/SVK/028-07; B. v.<br />
07.05.2007 – Az.: 1/SVK/027-07; B. v. 16.11.2006 - Az.: 1/SVK/097-06).<br />
2858<br />
Infolge dieser differenzierten Zulässigkeitsprüfung können verschiedene<br />
Vergaberechtsverstöße, die ein <strong>Antrag</strong>steller geltend macht, bereits auf der<br />
Zulässigkeitsebene getrennte Wege gehen, und zwar in beide Richtungen: ein<br />
Nachprüfungsantrag, dem bezüglich einer Beanstandung eine rechtzeitige Rüge zugrunde<br />
liegt und der damit insoweit zulässig ist, berechtigt nicht zum Vorbringen weiterer Verstöße<br />
im Nachprüfungsverfahren, die bereits im Vorfeld im Sinne von <strong>§</strong> <strong>107</strong> Abs. 3 <strong>GWB</strong> erkannt,<br />
aber nicht gerügt wurden; insoweit wäre die Unzulässigkeit gegeben. In gleicher Weise gilt<br />
aber auch, dass ein Vergabefehler, der erst im Nachprüfungsverfahren für den <strong>Antrag</strong>steller<br />
offenbar wird und daher zulässigerweise ohne Rüge eingebracht wird, nicht dadurch<br />
unzulässig wird, dass der ursprüngliche Nachprüfungsantrag auf einen Verstoß gestützt wird,<br />
mit dem der <strong>Antrag</strong>steller nach <strong>§</strong> <strong>107</strong> Abs. 3 <strong>GWB</strong> präkludiert ist. Der Grundsatz der<br />
isolierten Zulässigkeitsprüfung für die geltend gemachten Vergaberechtsverstöße kann<br />
sich eben in zweierlei Richtung, zu Gunsten des <strong>Antrag</strong>stellers oder zu seinen Lasten,<br />
auswirken (OLG Frankfurt, B. v. 08.12.2009 - Az.: 11 Verg 6/09; 3. VK Bund, B. v.<br />
25.10.2006 - Az.: VK 3 - 114/06; VK Schleswig-Holstein, B. v. 03.12.2008 - Az.: VK-SH<br />
12/08; VK Südbayern, B. v. 13.03.2009 - Az.: Z3-3-3194-1-02-01/09).<br />
<strong>19.</strong>5.7 Keine Pflicht zu mehrfachen Rügen<br />
2859<br />
<strong>§</strong> <strong>107</strong> Abs. 3 Satz 1 <strong>GWB</strong> schreibt lediglich vor, dass unverzüglich zu rügen ist, sagt aber<br />
nicht, dass - wenn schon eine rechtzeitige Rüge vorliegt - nach Erhalt z. B. der Mitteilung<br />
nach <strong>§</strong> 101a <strong>GWB</strong> ein weiteres Mal zu rügen ist. Die Notwendigkeit zu einer erneuten Rüge<br />
ergäbe sich lediglich dann, wenn nach Erhalt der Mitteilung ein anderer Sachverhalt