19. § 107 GWB - Einleitung, Antrag - Oeffentliche Auftraege
19. § 107 GWB - Einleitung, Antrag - Oeffentliche Auftraege
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Weyand, Praxiskommentar Vergaberecht, 3. Auflage 2009 – Stand: <strong>19.</strong>04.2010<br />
1. VK Bund, B. v. 20.08.2008 - Az.: VK 1 - 111/08; B. v. 11.03.2004 - Az.: VK 1 - 151/03; 2.<br />
VK Bund, B. v. 22.08.2008 - Az.: VK 2 – 73/08; 1. VK Sachsen, B. v. 26.06.2009 - Az.:<br />
1/SVK/024-09; B. v. 11.08.2006 - Az.: 1/SVK/073-06; VK Schleswig-Holstein, B. v.<br />
23.01.2009 - Az.: VK-SH 18/08).<br />
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Eine Möglichkeit hierfür kann darin gesehen werden, dass im Falle eines Offenen<br />
Verfahrens die Vergabestelle entsprechend den Vorschriften der VOL/A gemäß <strong>§</strong> 9a VOL/A<br />
in den Verdingungsunterlagen oder in der Vergabebekanntmachung alle Zuschlagskriterien<br />
hätte angeben müssen, deren Verwendung sie vorsieht und möglichst in der Reihenfolge der<br />
ihnen zuerkannten Bedeutung. Hat die Vergabestelle bei der "Angebotsaufforderung" nur die<br />
Funktionen und Leistungen beschrieben, die sie für erforderlich hält, hat den Bietern aber<br />
keine Hinweise zu der Bewertung ihrer Angebote aufgezählt und schon gar keine Reihenfolge<br />
der Wertungskriterien festgelegt und hat die Vergabestelle mit allen Bietern<br />
Nachverhandlungen geführt, die in einem Verfahren nach dem Abschnitt 2 der VOL/A (<strong>§</strong> 24<br />
VOL/A) unstatthaft sind, ist die <strong>Antrag</strong>sbefugnis zu bejahen (VK Münster, B. v. 24.6.2002 -<br />
Az.: VK 03/02).<br />
Nach Auffassung des OLG Celle hingegen genügt dann, wenn ein Bieter geltend macht, in<br />
seinen Rechten dadurch verletzt zu sein, dass der Auftraggeber auf seine Rügen hin das<br />
Vergabeverfahren nicht aufgehoben hat, dieser Vortrag den Anforderungen des <strong>§</strong> <strong>107</strong> Abs. 2<br />
S. 2 <strong>GWB</strong>. Das Unterlassen einer zwingend gebotenen Aufhebung des<br />
Vergabeverfahrens stellt eine Verletzung der Bieterrechte im Sinn des <strong>§</strong> <strong>107</strong> Abs. 2<br />
<strong>GWB</strong> i. V. m. <strong>§</strong> 97 Abs. 7 <strong>GWB</strong> dar. Liegen die behaupteten Verstöße vor und besteht<br />
der Bedarf beim Auftraggeber fort, so ist die Neuausschreibung Folge der Aufhebung.<br />
Der Bieter hätte die Chance, sich an der erneuten Ausschreibung mit einem dieser<br />
Ausschreibung entsprechenden Angebot zu beteiligen. So ist es zum Beispiel durchaus<br />
möglich, dass der Bieter ein erneutes Angebot im offenen Verfahren (nochmals)<br />
preislich überarbeitet oder sein Angebot aus anderen (Preis- oder Wertungs-)Gründen<br />
besser abschneidet als das der Mitbietenden. Daher ist es zumindest nicht ausgeschlossen,<br />
dass ihm durch das Absehen von einer Aufhebung der Ausschreibung ein Schaden zu<br />
entstehen droht. Auf die Frage, ob der Bieter den Zuschlag auch bei vergaberechtskonformer<br />
Ausschreibung erhalten hätte, kommt es dagegen nicht an (OLG Celle, B. v. 17.07.2009 - Az.:<br />
13 Verg 3/09; im Ergebnis ebenso VK Niedersachsen, B. v. 21.08.2009 - Az.: VgK-43/2009;<br />
B. v. 21.08.2009 - Az.: VgK-42/2009).<br />
Das OLG Celle sieht in seiner Auffassung einen Widerspruch insbesondere zur<br />
Rechtsprechung des OLG Koblenz (vgl. die Kommentierung RZ 2748) und hat deshalb die<br />
Frage dem BGH zur Entscheidung vorgelegt. Der BGH hat die Frage inzwischen im<br />
Sinnen des OLG Celle entschieden (vgl. die Kommentierung RZ 2752/1).<br />
Die 1. VK des Bundes (B. v. 2.7.2002 - Az.: VK 1 - 31/02) betrachtet hingegen die Wahl des<br />
Verhandlungsverfahrens als einen Vorteil für ein Unternehmen, wenn es die Möglichkeit zu<br />
einer Preisreduzierung nach Angebotsabgabe genutzt hat.<br />
Auch nach Auffassung der VK Schleswig-Holstein (B. v. 23.01.2009 - Az.: VK-SH 18/08)<br />
eröffnen sich durch die größere Flexibilität des Verhandlungsverfahrens gegenüber dem<br />
offenen Verfahren sogar größere Möglichkeiten der Angebotsgestaltung.<br />
Auch die Argumentation, im Rahmen eines offenen Verfahrens die Möglichkeit zu haben,<br />
sich nach Partnern für eine Bietergemeinschaft umzusehen, um so ihr Angebot in<br />
qualitativer und preislicher Hinsicht zu verbessern, begründet keine Rügebefugnis nach <strong>§</strong> <strong>107</strong>