19. § 107 GWB - Einleitung, Antrag - Oeffentliche Auftraege
19. § 107 GWB - Einleitung, Antrag - Oeffentliche Auftraege
19. § 107 GWB - Einleitung, Antrag - Oeffentliche Auftraege
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Weyand, Praxiskommentar Vergaberecht, 3. Auflage 2009 – Stand: <strong>19.</strong>04.2010<br />
Zuschlagskriterium vorsieht und erfolgt eine Rüge erst weit nach dem Termin der<br />
Angebotsabgabe und damit nicht mehr unverzüglich, ist die Rüge präkludiert; die<br />
Wertung hat in der vierten Wertungsstufe mit dem Zuschlagskriterium<br />
„Referenzen“, obwohl nicht zulässig, zu erfolgen (VK Thüringen, B. v. 18.12.2008 -<br />
Az.: 250-4003.20-5944/2008-030-J)<br />
• die Frage, ob nach Maßgabe der insoweit ergangenen Rechtsprechung in den<br />
Verdingungsunterlagen ausreichende Mindestanforderungen für Nebenangebote<br />
angegeben sind, ist in der Regel nicht einfach zu beantworten. Der bloße Umstand,<br />
dass es sich bei einem <strong>Antrag</strong>steller um ein bei Ausschreibungen erfahrenes Unternehmen<br />
handelt, belegt nicht, dass eine (etwaige) Fehlerhaftigkeit der Mindestanforderungen von<br />
ihm erkannt worden ist. Die Rechtsverstöße waren nur unter Aufwendung juristischen<br />
Sachverstandes erkennbar, ohne dass der <strong>Antrag</strong>steller vergaberechtlich gehalten war,<br />
sich solchen Sachverstand durch Zuziehung eines Rechtsanwalts zu verschaffen<br />
(OLG Düsseldorf, B. v. 10.12.2008 - Az.: VII-Verg 51/08)<br />
• ist in der Bekanntmachung ausgeführt, dass der Auftragnehmer die Bestimmungen der<br />
MindestlohnVO einzuhalten habe, drängt sich hieraus nicht der Schluss auf einen<br />
Vergabeverstoß auf, wenn der <strong>Antrag</strong>steller berechtigterweise davon ausgehen darf,<br />
dass er nicht unter die Regelungen der MindestlohnVO fällt und somit auch nicht von<br />
der in der Ausschreibungsbekanntmachung geforderten Einhaltung der MindestlohnVO<br />
betroffen ist. Dies kommt in Betracht, wenn der <strong>Antrag</strong>steller bereits zuvor in einem<br />
Verfahren die Feststellung erwirkt hat, dass die MindestlohnVO rechtswidrig ist.<br />
Aufgrund dieser Tatsachenlage muss der <strong>Antrag</strong>steller die Bekanntmachung nicht<br />
zwangsläufig so verstehen, dass der Auftraggeber ohne Berücksichtigung der ergangenen<br />
Gerichtsentscheidung ausschließlich Angebote von Bietern akzeptieren wird, die die<br />
Bestimmungen der (möglicherweise rechtswidrigen) MindestlohnVO und insbesondere<br />
die daraus resultierende Verpflichtung zur Zahlung des Mindestlohns einhalten. Hierzu<br />
bedarf es gerade im Hinblick auf die mögliche Unwirksamkeit der MindestlohnVO einer<br />
unmissverständlichen Klarstellung seitens des Auftraggebers (1. VK Bund, B. v.<br />
16.12.2008 - Az.: VK 1 - 162/08)<br />
• hinsichtlich einer eventuellen Vergaberechtswidrigkeit der Anwendung nur des<br />
Zuschlagskriteriums „Preis“ ist ein Bieter auf Rechtsrat angewiesen. Zwar sprechen<br />
der Wortlaut der nationalen vergaberechtlichen Vorschriften (<strong>§</strong> 97 Abs. 5 <strong>GWB</strong> und<br />
insbesondere <strong>§</strong> 25 Nr. 3 VOL/A) und auch die Empfehlungen des in der Vergabepraxis<br />
weit verbreiteten Vergabehandbuch des Bundes gegen eine Zulässigkeit einer solchen<br />
Beschränkung der Wertungskriterien für die Wirtschaftlichkeit des Angebotes,<br />
andererseits sind Ausschreibungen, deren Wertung allein nach dem niedrigsten Preis<br />
erfolgt, in der Vergabepraxis keine Ausnahmeerscheinungen, was geeignet ist, am<br />
vermeintlich Offensichtlichen zu zweifeln. Tatsächlich geht die<br />
Vergaberechtsrechtsprechung, soweit ersichtlich, einhellig von der Zulässigkeit einer<br />
solchen Beschränkung aus (OLG Naumburg, B. v. 05.12.2008 - Az.: 1 Verg 9/08)<br />
• zwar kann die "Erkennbarkeit" nicht durchweg für jeden Rechtsverstoß angenommen<br />
werden, der mit dem Wortlaut der Bekanntmachung im Zusammenhang steht. Vorliegend<br />
ist jedoch durch bloße Lektüre der Vorschrift aus <strong>§</strong> 18 Nr. 2 VOB/A und der<br />
Bekanntmachung ersichtlich, dass in der Bekanntmachung nicht der Ablauf der<br />
Angebotsfrist durch den Beginn der Öffnungsverhandlung bestimmt wurde, sondern<br />
dass eine Stunde dazwischen gelegt wurde. Die Kenntnis weiterer Umstände, die sich<br />
nicht aus der Bekanntmachung ergeben oder weiteres vergaberechtliches Wissen waren<br />
hierzu nicht erforderlich (VK Düsseldorf, B. v. 21.10.2008 - Az.: VK – 34/2008 – B)<br />
• die Unkenntnis von Eignungsanforderungen aus der Bekanntmachung entbindet<br />
einen Bieter nicht von seinen Rügepflichten und geht letztlich zu seinen Lasten. <strong>§</strong> <strong>107</strong><br />
Abs. 3 Satz 2 <strong>GWB</strong> stellt ausdrücklich auf die Erkennbarkeit etwaiger Verstöße gegen