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19. § 107 GWB - Einleitung, Antrag - Oeffentliche Auftraege

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Weyand, Praxiskommentar Vergaberecht, 3. Auflage 2009 – Stand: <strong>19.</strong>04.2010<br />

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Ist ein Bieter nach seiner Auffassung durch fehlende Pläne an der Ausarbeitung eines<br />

Angebots gehindert, muss er in der Rüge zumindest den kausalen Zusammenhang zur<br />

später behaupteten Unvollständigkeit des Hauptangebotes darlegen (VK Hessen, B. v.<br />

20.10.2004 - Az.: 69 d - VK – 62/2004).<br />

Sehr gering sind die Anforderungen an den notwendigen Inhalt einer Rüge, wenn dem<br />

Auftraggeber schon durch den Vorhalt eines Einspruches und das Begehren, Gründe<br />

der Absage zu erfahren, klar sein kann und muss, dass die Entscheidung beanstandet wird<br />

und eine Anrufung der Kammer droht (VK Baden-Württemberg, B. v. <strong>19.</strong>05.2004 - Az.: 1<br />

VK 25/04).<br />

Ein wiederholter und nachdrücklicher Hinweis auf einen großen Preisunterschied erfüllt<br />

die inhaltlichen Anforderungen an eine Rüge, wenn der Bieter darauf hinweist, dass ein so<br />

großer Preisunterschied der einzelnen Bieter nicht möglich sei. Der mit dem Vergaberecht<br />

vertraute Auftraggeber muss davon ausgehen, dass ein <strong>Antrag</strong>steller mit dieser Formulierung<br />

auf die fehlende Auskömmlichkeit abzielt (1. VK Sachsen, B. v. 10.9.2003 - Az.: 1/SVK/<strong>107</strong>-<br />

03).<br />

Spiegelt die Art und Weise der Rüge in ihrer vermeintlichen Pauschalität nur die<br />

Undifferenziertheit der auftraggeberseitigen Information wider, hat also z.B. ein<br />

Auftraggeber einen Bieter lediglich darüber informiert, dass sein Angebot auf der Grundlage<br />

der bekannt gegebenen Auftragskriterien nicht die höchste Punktzahl erhalten hat, kann der<br />

Auftraggeber bieterseitig keine weitergehenden Darlegungen erwarten (OLG Naumburg,<br />

B. v. 31.03.2008 - Az.: 1 Verg 1/08; 1. VK Sachsen-Anhalt, B. v. 22.11.2007 - Az: 1 VK<br />

LVwA 24/07).<br />

Das Beifügen des Entwurfs der <strong>Antrag</strong>sschrift kann für das Vorliegen einer Rüge<br />

ausreichen, wenn wegen der knappen Zeit bis zur vorgesehenen Zuschlagserteilung keine zu<br />

großen Anforderungen an die Rüge gestellt werden dürfen und der Inhalt der angeblichen<br />

Verfahrensverstöße sich jedenfalls aus der beigefügten <strong>Antrag</strong>sschrift ergibt, in der die<br />

einzelnen Verstöße gegen Regeln des Vergaberechts konkret benannt wurden. Auf eventuelle<br />

Anlagen zum Entwurf des Nachprüfungsantrags, die erst durch die Vergabekammer zugestellt<br />

werden sollten, kommt es nicht wesentlich an, wenn sich die angeblichen Verfahrensfehler<br />

bereits aus der <strong>Antrag</strong>sschrift selbst ergeben (VK Brandenburg, B. v. 26.2.2003 - Az.: VK<br />

77/02).<br />

Die Rechtsprechung verkennt hierbei nicht, dass sich der Bieter gerade in einem VOL –<br />

Verfahren in einer misslichen Situation befindet. Aus dem Vorabinformationsschreiben<br />

des <strong>§</strong> 13 VgV kann er regelmäßig nicht erkennen, warum sein Angebot nicht zum Zuge<br />

gekommen ist, da es meist mehr oder weniger lapidar heißt, dass ein wirtschaftlich<br />

günstigeres Angebot vorgelegen habe. Akteneinsicht in diesem Verfahrensstadium wird<br />

nicht gewährt, so dass der Bieter auf eigene Recherchen angewiesen ist und nicht immer in<br />

der Lage sein wird, den eigentlich bedenklichen Punkt, wie etwa einen ungewöhnlich<br />

niedrigen Preis eines Angebots, zu entdecken. Auf der anderen Seite ist aber auch kein<br />

Grund dafür ersichtlich, dass der Bieter Anspruch auf die Durchführung eines<br />

Nachprüfungsverfahrens haben soll, wenn ihm Anhaltspunkte für einen Vergabeverstoß<br />

fehlen. Allein die Tatsache, dass er den Zuschlag trotz früherer Auftragsdurchführung nicht<br />

erhalten soll, reicht keineswegs aus (OLG München, B. v. 07.08.2007 - Az.: Verg 08/07).<br />

Diese Rechtsprechung ist mit der Einführung des <strong>§</strong> 101a <strong>GWB</strong>, der die Nennung der<br />

Gründe – also mehrerer Gründe – fordert, in der Regel gegenstandslos.

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