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19. § 107 GWB - Einleitung, Antrag - Oeffentliche Auftraege

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Weyand, Praxiskommentar Vergaberecht, 3. Auflage 2009 – Stand: <strong>19.</strong>04.2010<br />

Auftragswertes zu rügen. Er wird aber mit allen weiteren Vergaberechtsverstößen<br />

gehört, die - isoliert betrachtet - nicht der Präklusionswirkung unterlägen und deren<br />

Überprüfung bei im Übrigen sachgerechter Vorgehensweise der ausschreibenden Stelle<br />

möglich wäre. Nach dem Wortlaut und Sinn von <strong>§</strong> <strong>107</strong> Abs. 3 <strong>GWB</strong> ist nämlich nur eine<br />

Beanstandung solcher konkreten Vergaberechtsverstöße in einem<br />

Vergabenachprüfungsverfahren ausgeschlossen, die entgegen einer gesetzlich begründeten<br />

Obliegenheit vom <strong>Antrag</strong>steller nicht unverzüglich oder fristgemäß gerügt worden sind (OLG<br />

Düsseldorf, B. v. 18.10.2006 – Az.: VII – Verg 35/06).<br />

<strong>19.</strong>5.24.6 Weitere Beispiele aus der Rechtsprechung<br />

3158<br />

• fordert der Auftraggeber in der Bekanntmachung bzw. in den Vergabeunterlagen<br />

unterschiedliche Eignungsnachweise, kann der Bieter auf die Maßgeblichkeit der in<br />

den Verdingungsunterlagen genannten Nachweise vertrauen. Wird er vom<br />

Auftraggeber deshalb ausgeschlossen, weil nicht alle in den Vergabeunterlagen<br />

geforderten Eignungsnachweise vorgelegen haben, ist die Kenntnis dieser Entscheidung<br />

des Auftraggebers (z.B. durch die Mitteilung nach <strong>§</strong> 101a <strong>GWB</strong>) für <strong>§</strong> <strong>107</strong> Abs. 3 Nr.<br />

1 <strong>GWB</strong> maßgebend (1. VK Bund, B. v. 27.11.2009 - Az.: VK 1 - 194/09)<br />

• für das Vorliegen der Rügepflicht nach <strong>§</strong> <strong>107</strong> Abs. 3 Satz 2 <strong>GWB</strong> kommt es darauf an, ob<br />

Regelverstöße bei üblicher Sorgfalt und den üblichen Kenntnissen von einem<br />

durchschnittlichen Unternehmen erkannt werden. Ist der Verstoß der fehlenden<br />

europaweiten Ausschreibung für einen Bieter spätestens bei Fertigstellung des<br />

Angebotes erkennbar, muss er spätestens am Tag des Ablaufs der Frist zur Abgabe<br />

der Angebote, gerügt werden (VK Hessen, B. v. 13.05.2009 - Az.: 69 d VK – 10/2009)<br />

• für die laienhafte rechtliche Bewertung der Intransparenz von Wertungskriterien<br />

bedarf es keiner rechtlichen Beratung. Denn insoweit geht es allein um die<br />

Einschätzung des fachkundigen Bieters, ob er sich aufgrund der ihm erteilten<br />

Informationen im Stande sieht, ein wettbewerbsfähiges Angebot oder einen<br />

wettbewerbsfähigen Teilnahmeantrag zu erstellen, d.h. ob er hinreichend erkennen kann,<br />

worauf es dem öffentlichen Auftraggeber für seine Auswahlentscheidung unter den<br />

Bewerbern ankommt (OLG Naumburg, B. v. 08.10.2009 - Az.: 1 Verg 9/09)<br />

• ist die Höhe der Gewichtung eines Zuschlagskriteriums unzweifelhaft und ohne<br />

weitere Rechtskenntnisse oder Überlegungen aus der Bekanntmachung erkennbar,<br />

muss dies bis zum Ablauf der Angebotsabgabefrist gerügt werden (VK Nordbayern,<br />

B. v. 12.08.2009 - Az.: 21.VK - 3194 – 29/09)<br />

• ergibt sich die Tatsache, dass ein Gewerbezentralregisterauszug vorzulegen war,<br />

bereits aus der Bekanntmachung und rügt der Bieter diese Forderung nicht<br />

spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur<br />

Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber, ist der Bieter mit dem Vorbringen, die<br />

Forderung sei vergaberechtswidrig, gemäß <strong>§</strong> <strong>107</strong> Abs. 3 Satz 2 <strong>GWB</strong> präkludiert und der<br />

Nachprüfungsantrag insoweit unzulässig (VK Baden-Württemberg, B. v. 06.11.2008 -<br />

Az.: 1 VK 44/08; B. v. 05.11.2008 - Az.: 1 VK 42/08)<br />

• Referenzen sind eindeutig der Eignung zuzurechnen, also in der zweiten<br />

Wertungsstufe gemäß <strong>§</strong> 25 Nr. 2 Abs. 1 VOL/A zu berücksichtigen. In dieser<br />

Wertungsstufe geht es nur darum, festzustellen, ob der Bieter für die Erfüllung der<br />

vertraglichen Verpflichtungen die erforderliche Fachkunde, Leistungsfähigkeit,<br />

Zuverlässigkeit hat. Die Eignung wird also eindeutig am Eigenschaftswort „erforderlich“<br />

festgemacht, ein „Mehr an Eignung“ hat nicht in die Wertung einzufließen. Wissen die<br />

Bewerber bereits mit der Bekanntmachung, dass die Vergabestelle Referenzen als

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