19. § 107 GWB - Einleitung, Antrag - Oeffentliche Auftraege
19. § 107 GWB - Einleitung, Antrag - Oeffentliche Auftraege
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Weyand, Praxiskommentar Vergaberecht, 3. Auflage 2009 – Stand: <strong>19.</strong>04.2010<br />
Auftragswertes zu rügen. Er wird aber mit allen weiteren Vergaberechtsverstößen<br />
gehört, die - isoliert betrachtet - nicht der Präklusionswirkung unterlägen und deren<br />
Überprüfung bei im Übrigen sachgerechter Vorgehensweise der ausschreibenden Stelle<br />
möglich wäre. Nach dem Wortlaut und Sinn von <strong>§</strong> <strong>107</strong> Abs. 3 <strong>GWB</strong> ist nämlich nur eine<br />
Beanstandung solcher konkreten Vergaberechtsverstöße in einem<br />
Vergabenachprüfungsverfahren ausgeschlossen, die entgegen einer gesetzlich begründeten<br />
Obliegenheit vom <strong>Antrag</strong>steller nicht unverzüglich oder fristgemäß gerügt worden sind (OLG<br />
Düsseldorf, B. v. 18.10.2006 – Az.: VII – Verg 35/06).<br />
<strong>19.</strong>5.24.6 Weitere Beispiele aus der Rechtsprechung<br />
3158<br />
• fordert der Auftraggeber in der Bekanntmachung bzw. in den Vergabeunterlagen<br />
unterschiedliche Eignungsnachweise, kann der Bieter auf die Maßgeblichkeit der in<br />
den Verdingungsunterlagen genannten Nachweise vertrauen. Wird er vom<br />
Auftraggeber deshalb ausgeschlossen, weil nicht alle in den Vergabeunterlagen<br />
geforderten Eignungsnachweise vorgelegen haben, ist die Kenntnis dieser Entscheidung<br />
des Auftraggebers (z.B. durch die Mitteilung nach <strong>§</strong> 101a <strong>GWB</strong>) für <strong>§</strong> <strong>107</strong> Abs. 3 Nr.<br />
1 <strong>GWB</strong> maßgebend (1. VK Bund, B. v. 27.11.2009 - Az.: VK 1 - 194/09)<br />
• für das Vorliegen der Rügepflicht nach <strong>§</strong> <strong>107</strong> Abs. 3 Satz 2 <strong>GWB</strong> kommt es darauf an, ob<br />
Regelverstöße bei üblicher Sorgfalt und den üblichen Kenntnissen von einem<br />
durchschnittlichen Unternehmen erkannt werden. Ist der Verstoß der fehlenden<br />
europaweiten Ausschreibung für einen Bieter spätestens bei Fertigstellung des<br />
Angebotes erkennbar, muss er spätestens am Tag des Ablaufs der Frist zur Abgabe<br />
der Angebote, gerügt werden (VK Hessen, B. v. 13.05.2009 - Az.: 69 d VK – 10/2009)<br />
• für die laienhafte rechtliche Bewertung der Intransparenz von Wertungskriterien<br />
bedarf es keiner rechtlichen Beratung. Denn insoweit geht es allein um die<br />
Einschätzung des fachkundigen Bieters, ob er sich aufgrund der ihm erteilten<br />
Informationen im Stande sieht, ein wettbewerbsfähiges Angebot oder einen<br />
wettbewerbsfähigen Teilnahmeantrag zu erstellen, d.h. ob er hinreichend erkennen kann,<br />
worauf es dem öffentlichen Auftraggeber für seine Auswahlentscheidung unter den<br />
Bewerbern ankommt (OLG Naumburg, B. v. 08.10.2009 - Az.: 1 Verg 9/09)<br />
• ist die Höhe der Gewichtung eines Zuschlagskriteriums unzweifelhaft und ohne<br />
weitere Rechtskenntnisse oder Überlegungen aus der Bekanntmachung erkennbar,<br />
muss dies bis zum Ablauf der Angebotsabgabefrist gerügt werden (VK Nordbayern,<br />
B. v. 12.08.2009 - Az.: 21.VK - 3194 – 29/09)<br />
• ergibt sich die Tatsache, dass ein Gewerbezentralregisterauszug vorzulegen war,<br />
bereits aus der Bekanntmachung und rügt der Bieter diese Forderung nicht<br />
spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur<br />
Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber, ist der Bieter mit dem Vorbringen, die<br />
Forderung sei vergaberechtswidrig, gemäß <strong>§</strong> <strong>107</strong> Abs. 3 Satz 2 <strong>GWB</strong> präkludiert und der<br />
Nachprüfungsantrag insoweit unzulässig (VK Baden-Württemberg, B. v. 06.11.2008 -<br />
Az.: 1 VK 44/08; B. v. 05.11.2008 - Az.: 1 VK 42/08)<br />
• Referenzen sind eindeutig der Eignung zuzurechnen, also in der zweiten<br />
Wertungsstufe gemäß <strong>§</strong> 25 Nr. 2 Abs. 1 VOL/A zu berücksichtigen. In dieser<br />
Wertungsstufe geht es nur darum, festzustellen, ob der Bieter für die Erfüllung der<br />
vertraglichen Verpflichtungen die erforderliche Fachkunde, Leistungsfähigkeit,<br />
Zuverlässigkeit hat. Die Eignung wird also eindeutig am Eigenschaftswort „erforderlich“<br />
festgemacht, ein „Mehr an Eignung“ hat nicht in die Wertung einzufließen. Wissen die<br />
Bewerber bereits mit der Bekanntmachung, dass die Vergabestelle Referenzen als