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19. § 107 GWB - Einleitung, Antrag - Oeffentliche Auftraege

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Weyand, Praxiskommentar Vergaberecht, 3. Auflage 2009 – Stand: <strong>19.</strong>04.2010<br />

2580<br />

Die <strong>§</strong><strong>§</strong> 97 ff. <strong>GWB</strong> in der Fassung des Vergaberechtsänderungsgesetzes bestimmen nicht<br />

ausdrücklich, wann das Nachprüfungsverfahren von Rechts wegen beginnt. <strong>§</strong> <strong>107</strong> Abs. 1<br />

<strong>GWB</strong> kann aber nicht dahin ausgelegt werden, dass es für den Beginn des<br />

Nachprüfungsverfahrens außer dem der Vergabekammer zugegangenen Nachprüfungsantrag<br />

noch einer Entschließung, einer Maßnahme der <strong>Einleitung</strong> auf Seiten der Vergabekammer<br />

bedarf. Der Regelungsgehalt des <strong>§</strong> <strong>107</strong> Abs. 1 <strong>GWB</strong> erschöpft sich darin, dass die<br />

Vergabekammer ohne <strong>Antrag</strong> eines Unternehmens keine Nachprüfung durchführen darf, auf<br />

<strong>Antrag</strong> aber eine Nachprüfungstätigkeit entfalten muss. Es versteht sich von selbst, dass<br />

zu dieser Nachprüfungstätigkeit, also zu der durch den Nachprüfungsantrag veranlassten<br />

Tätigkeit der Vergabekammer auch die Prüfung der Zulässigkeit des Nachprüfungsantrages<br />

gehört (VK Südbayern, B. v. 8.2.2002 - Az.: 41-11/01). Formell beginnt das<br />

vergaberechtliche Nachprüfungsverfahren also bereits mit dem Eingang des<br />

Nachprüfungsantrages (OLG Frankfurt, B. v. 13.7.2009 - Az.: 11 Verg 1/09; OLG<br />

Naumburg, B. v. 30.5.2002 - Az.: 1 Verg 14/01). Bereits mit dem Eingang des <strong>Antrag</strong>s ist<br />

also das Nachprüfungsverfahren rechtshängig (BGH, B. v. 9.2.2004 - Az.: X ZB 44/03;<br />

OLG Düsseldorf, 14.05.2008 - Az.: VII-Verg 11/08; VK Schleswig-Holstein, B. v.<br />

31.05.2005 - Az.: VK-SH 09/05). Die Rechtshängigkeit wird also vergleichbar derjenigen im<br />

Verwaltungsprozess bereits durch den Eingang der <strong>Antrag</strong>sschrift bei der Vergabekammer<br />

begründet. Sie führt jedoch zu keinem Zuschlagsverbot, das erst durch die Zustellung des<br />

Nachprüfungsantrags ausgelöst wird (OLG Düsseldorf, 14.05.2008 - Az.: VII-Verg 11/08).<br />

<strong>19.</strong>3.3.2 Rechtshängigkeitssperre<br />

2581<br />

2582<br />

2583<br />

Eine Bindungswirkung der Rechtshängigkeit eines Nachprüfungsverfahrens (z. B. eines<br />

Bieters A, in dem der Bieter B beigeladen wird) im Verhältnis zu einem anderen<br />

Nachprüfungsverfahren (des Bieters B, in dem der Bieter A beigeladen wird), besteht<br />

nicht, weil es sich bei der Vergabekammer um eine Verwaltungsbehörde handelt und das<br />

Vergabenachprüfungsverfahren ein Verwaltungsverfahren ist, auf das die Bestimmungen des<br />

Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) entsprechend anzuwenden sind. Rechtshängigkeit<br />

einer Streitsache wird aber erst durch Erhebung einer Klage bewirkt (<strong>§</strong> 90 VwGO).<br />

Unabhängig davon gibt es nach ganz überwiegender Auffassung im Verwaltungsprozess<br />

keine Rechtshängigkeitssperre zu Lasten eines Beigeladenen. Nach Sinn und Zweck der<br />

Beiladung im verwaltungsrechtlichen Verfahren dient sie der möglichst frühzeitigen<br />

Berücksichtigung aller rechtlichen Interessen, die vom Ausgang des Verwaltungsverfahrens<br />

berührt werden können und somit der Gewährung eines möglichst effektiven Rechtsschutzes.<br />

Dem dient neben dem Ziel der Beschleunigung des Vergabeverfahrens auch die Beiladung<br />

im Nachprüfungsverfahren gemäß <strong>§</strong> 109 <strong>GWB</strong>. Schon das primäre Ziel effizienten<br />

Rechtsschutzes verbietet es aber, der Beiladung allein zur Vermeidung widersprechender<br />

Entscheidungen "eine Art Rechtshängigkeit mit der Wirkung einer Klagesperre" beizumessen<br />

(OLG Frankfurt am Main, B. v. 20.12.2000 - Az.: 11 Verg 1/00).<br />

Die Rechtshängigkeit setzt jedenfalls die Identität des Streitgegenstands voraus. Sind bei<br />

verschiedenen Nachprüfungsverfahren mehrere Bieter vorhanden, so fehlt es an der<br />

sachlichen Identität. Denn Gegenstand des Vergabenachprüfungsverfahrens ist die<br />

Feststellung der Verletzung subjektiver Rechte des jeweiligen Bieters. Bei verschiedenen<br />

<strong>Antrag</strong>stellern kann es sich nicht um die Verletzung desselben subjektiven Rechts handeln.<br />

Dass die <strong>Antrag</strong>steller letztlich das gleiche Ziel verfolgen, nämlich den Zuschlag zu erhalten,<br />

ist für die Bestimmung des Streitgegenstandes im Nachprüfungsverfahren nicht von<br />

maßgeblicher Bedeutung, weil die Vergabekammer in erster Linie die Feststellung der

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