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19. § 107 GWB - Einleitung, Antrag - Oeffentliche Auftraege

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Weyand, Praxiskommentar Vergaberecht, 3. Auflage 2009 – Stand: <strong>19.</strong>04.2010<br />

2991/1<br />

2991/2<br />

2991/3<br />

2991/4<br />

Wird von dem <strong>Antrag</strong>steller in der Rüge formuliert, dass er davon ausgeht, dass die<br />

Beigeladene die Voraussetzungen, die in der Ausschreibung genannt wurden, nicht erfüllt,<br />

weil er weiter davon ausgeht, dass die Beigeladene zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe<br />

keine genehmigte Umladestation in jedem Landkreis vorweisen konnte, handelt es sich<br />

in diesem Verfahren nicht um eine Rüge „ins Blaue hinein“, sondern um fundierte<br />

Kenntnisse des <strong>Antrag</strong>stellers um die Müllsituation in den Landkreisen des<br />

<strong>Antrag</strong>sgegners (VK Südbayern, B. v. 29.07.2009 - Az.: Z3-3-3194-1-27-05/09).<br />

Stehen die Rügen unter dem Vorbehalt der vorherigen Beantwortung von Fragen und<br />

der Klärung von einzelnen Punkten und kann damit der Auftraggeber davon ausgehen, dass<br />

die <strong>Antrag</strong>stellerin es ihm überlässt, zunächst die Fragen zu beantworten bzw. die strittigen<br />

Punkte zu klären und dann erst eine entsprechende Rüge erheben bzw. gelten lassen will,<br />

stehen damit die jeweiligen Rügen unter einer Bedingung. Dies widerspricht jedoch dem<br />

Sinn und Zweck und der erforderlichen Eindeutigkeit einer Rüge. Unklar bleibt, ob und<br />

in welchem Umfang die <strong>Antrag</strong>stellerin die jeweils angedrohten bzw. erhobenen Rügen<br />

aufrechterhalten will, wenn die Vergabestelle zwar ihre Fragen beantwortet oder die<br />

Klarstellung herbeiführt, dies aber überhaupt nicht oder nicht in vollem Umfang im Sinne der<br />

<strong>Antrag</strong>stellerin erledigt. Damit wäre eine erneute Überprüfung des Verhaltens der<br />

Vergabestelle - nämlich ihrer Antworten bzw. Stellungnahme – durch die <strong>Antrag</strong>stellerin<br />

erforderlich und eine erneute Willensbildung durch die <strong>Antrag</strong>stellerin erforderlich, ob sie die<br />

Rügen aufrechterhält bzw. in welchem Umfang. Damit sind die Rügen sogar vorsorglich<br />

erhoben worden. Derartige „Vorratsrügen“ sind jedoch nicht zulässig. Eine vorsorgliche<br />

Rüge kann nämlich den situationsbezogenen Interessenausgleich zwischen Auftraggeber und<br />

Bieter nicht schaffen und ist daher mit dem Sinn und Zweck der Gesetzesregelung<br />

unvereinbar (VK Hessen, B. v. 05.11.2009 - Az.: 69 d VK – 39/2009).<br />

Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, wenn der <strong>Antrag</strong>steller den einzelnen<br />

Punkten den generellen Obersatz vorangesellt hat, dass er die nachstehenden Fragen als<br />

Rügen im Sinne des Vergaberechts nach <strong>§</strong> <strong>107</strong> Abs. 3 <strong>GWB</strong> erhebt. Dadurch wird der<br />

Widerspruch nicht aufgelöst. Im Gegenteil: Er selbst bezeichnet denselben Sachverhalt bzw.<br />

dieselbe Formulierung gleichzeitig als Frage und als Rüge. Dies widerspricht jedoch bereits<br />

vom Wortlaut her einer für den Empfänger notwendigen eindeutigen und klaren Erklärung.<br />

(VK Hessen, B. v. 05.11.2009 - Az.: 69 d VK – 39/2009).<br />

In einer Mitteilung, der Bieter komme beim Auftraggeber gern zu einem klärenden<br />

Gespräch vorbei, kommt eine Rüge nicht zum Ausdruck, zumal wenn sich aus dem<br />

Sachverhalt ergibt, dass er auf diese Weise erreichen wollte, eine Klärung bezüglich der<br />

eingereichten Kalkulationsunterlagen herbeizuführen und sich der Bieter im Zeitpunkt der<br />

Rüge noch nicht sicher war, dass eine (vermeintlich) fehlerhafte Angebotswertung durch den<br />

Auftraggeber abschließend stattgefunden hatte (VK Brandenburg, B. v. 01.02.2010 - Az.: VK<br />

1/10).<br />

<strong>19.</strong>5.22.4 „Forderung“ nach einer Änderung der Vergabeentscheidung<br />

2992<br />

Dass eine Vergabestelle gegenüber einem Bewerber bzw. Bieter einer von diesem geäußerten<br />

Bitte um Änderung einer Vergabeentscheidung nicht nachkommen muss, sondern dies<br />

einer – ausdrücklich so genannten - Forderung bedarf, wäre dem zwischen den Beteiligten<br />

bestehenden Vertrauens- und Kooperationsverhältnis in höchstem Maße abträglich und<br />

ist von der die Rügepflicht betreffenden gesetzgeberischen Motivation nicht abgedeckt (VK<br />

Hessen, B. v. 30.03.2004 - Az.: 69 d - VK - 08/2004).

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