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19. § 107 GWB - Einleitung, Antrag - Oeffentliche Auftraege

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Weyand, Praxiskommentar Vergaberecht, 3. Auflage 2009 – Stand: <strong>19.</strong>04.2010<br />

2656<br />

Beabsichtigt ein Auftraggeber, einen Auftrag zu erteilen, der seinem Inhalt nach mit dem<br />

Gegenstand der Ausschreibung nicht übereinstimmt, also ein "Aliud" zu verwirklichen,<br />

steht das Vergabekontrollverfahren schon deshalb zur Verfügung, weil der beabsichtigte<br />

Auftrag äußerlich als Resultat einer förmlichen Ausschreibung erteilt werden soll. Die<br />

<strong>Antrag</strong>sbefugnis eines Bieters, der rügt, der Gegenstand dieses Auftrags entspreche<br />

ausweislich der zuletzt bekundeten Vergabeabsicht des Auftraggebers nicht dem der<br />

ursprünglichen Ausschreibung, hängt aber nicht davon ab, dass der Bieter zu dieser<br />

(überholten) Ausschreibung ein konkurrenzfähiges Angebot abgegeben hat; denn wenn ein<br />

dem inhaltlich entsprechender Auftrag nunmehr ohnehin nicht mehr erteilt werden soll (was<br />

gegen den Willen der Vergabestelle auch mit einem Nachprüfungsbegehren regelmäßig nicht<br />

durchgesetzt werden kann), geht es bei der Rüge der Identitätsabweichung im<br />

vorgenannten Sinne allein noch darum, dass der Bieter darlegt, er hätte ein anderes<br />

Angebot abgegeben, wenn das Vorhaben von Anfang an mit dem Gegenstand<br />

ausgeschrieben worden wäre, wie es jetzt in Auftrag gegeben werden soll. Eine<br />

entsprechende Beteiligungsabsicht ist jedenfalls bei Bietern, die auf den zunächst<br />

ausgeschriebenen Auftragsgegenstand geboten haben, mangels konkreter entgegenstehender<br />

Anhaltspunkte ohne weiteres anzunehmen (OLG Dresden, B. v. 3.12.2003 - Az.: WVerg<br />

15/03).<br />

<strong>19.</strong>4.4.7 Interesse am Auftrag bei Übergehen der Vergabeprüfstelle oder<br />

anderer fakultativer Prüfungsinstanzen<br />

2657<br />

Es verstößt gegen Art. 1 Abs. 3 der Richtlinie 89/665 (Rechtsmittelrichtlinie), wenn von<br />

einem Bieter oder Bewerber, der sich an einem Verfahren zur Vergabe eines öffentlichen<br />

Auftrags beteiligt hat, angenommen wird, dass er sein Interesse an diesem Auftrag verloren<br />

hat, weil er nicht vor der <strong>Einleitung</strong> eines Nachprüfungsverfahrens im Sinne dieser<br />

Richtlinie eine Schlichtungskommission wie die Vergabeprüfstelle oder eine andere<br />

fakultative Instanz angerufen hat (EuGH, Urteil v. <strong>19.</strong>6.2003 - Az.: C-410/01).<br />

<strong>19.</strong>4.4.8 Interesse am Auftrag bei der Absicht, die Auftragsvergabe zu<br />

verhindern<br />

2658<br />

2659<br />

2660<br />

Die Rechtsprechung ist insoweit nicht einheitlich.<br />

Ist ein <strong>Antrag</strong>steller der Auffassung, dass ihm der Auftraggeber den Auftrag in einem<br />

vorangegangenen Vergabeverfahren bereits erteilt hat und dass der ausgeschriebene Auftrag<br />

deshalb überhaupt nicht, vor allem nicht anderweitig, vergeben werden darf, zielt das<br />

Begehren des <strong>Antrag</strong>stellers darauf ab, die Durchführung eines Vergabeverfahrens zu<br />

verhindern und die Aufhebung des Vergabeverfahrens erreichen. Dies ist kein<br />

Rechtsschutzziel, das mit dem vergaberechtlichen Nachprüfungsverfahren verfolgt werden<br />

kann. Nachprüfungsverfahren haben den Zweck, dass Aufträge - ordnungsgemäß - erteilt<br />

werden, nicht, dass die Auftragserteilung verhindert wird. Bei einer solchen Konstellation<br />

fehlt das Interesse am Auftrag (OLG Brandenburg, B. v. 05.10.2004 - Az.: Verg W 12/04;<br />

VK Brandenburg, B. v. 10.09.2004 - Az.: VK 39/04; VK Schleswig-Holstein, B. v.<br />

17.09.2008 - Az.: VK-SH 10/08).<br />

Nach anderer Auffassung fehlt einem <strong>Antrag</strong>steller in solchen Fällen nicht etwa deshalb<br />

die <strong>Antrag</strong>sbefugnis, weil er zwar die Aufhebung der Ausschreibung begehrt, aber in dem

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