19. § 107 GWB - Einleitung, Antrag - Oeffentliche Auftraege
19. § 107 GWB - Einleitung, Antrag - Oeffentliche Auftraege
19. § 107 GWB - Einleitung, Antrag - Oeffentliche Auftraege
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Weyand, Praxiskommentar Vergaberecht, 3. Auflage 2009 – Stand: <strong>19.</strong>04.2010<br />
<strong>19.</strong>5.21 Notwendigkeit des Zugangs der Rüge<br />
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Die Rüge ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung; sie muss dem Auftraggeber also<br />
auch spätestens mit Ablauf dieser Frist zugegangen sein, sonst ist die Rüge als verspätet<br />
und der <strong>Antrag</strong> als unzulässig zu betrachten (VK Hessen, B. v. 02.12.2004 - Az.: 69 d VK –<br />
72/2004; 1. VK Sachsen, B. v. 16.11.2006 - Az.: 1/SVK/097-06; B. v. 11.11.2005 - Az.:<br />
1/SVK/130-05; B. v. 5.3.2002 - Az.: 1/SVK/009-02).<br />
Zugegangen ist eine Willenserklärung, wenn sie so in den Bereich des Empfängers<br />
gelangt ist, dass dieser unter normalen Verhältnissen die Möglichkeit hat, vom Inhalt<br />
der Erklärung Kenntnis zu nehmen. Vollendet ist der Zugang dann, wenn die<br />
Kenntnisnahme durch den Empfänger möglich und nach der Verkehrsanschauung zu<br />
erwarten ist (Thüringer OLG, B. v. 31.08.2009 - Az.: 9 Verg 6/09; 1. VK Sachsen, B. v.<br />
16.11.2006 - Az.: 1/SVK/097-06; B. v. 08.06.2006 - Az.: 1/SVK/050-06). Eine<br />
Kenntnisnahme ist nach der Verkehrsanschauung nicht zu erwarten, wenn ein Telefax um ca.<br />
23.00 Uhr, außerhalb der üblichen Bürozeiten, zugeht (VK Sachsen, B. v. 16.11.2006 - Az.:<br />
1/SVK/097-06). Dies gilt auch, wenn der Bieter eine Rüge nachmittags telefonisch avisiert<br />
(VK Hessen, B. v. 02.12.2004 - Az.: 69 d VK – 72/2004). Rügen, die nach Dienstschluss bei<br />
der Vergabestelle eingehen, sind der Vergabestelle erst am nächsten Arbeitstag<br />
zugegangen (OLG Dresden, B. v. 11.09.2006 - Az.: WVerg 13/06; 1. VK Sachsen, B. v.<br />
24.05.2007 - Az.: 1/SVK/029-07; B. v. 16.11.2006 - Az.: 1/SVK/097-06; B. v. 08.06.2006 -<br />
Az.: 1/SVK/050-06).<br />
Eine vergaberechtliche Rüge ist in der Regel nicht mehr unverzüglich im Sinne des <strong>§</strong> <strong>107</strong><br />
Abs. 3 S. 1 <strong>GWB</strong> a.F. erhoben, wenn sie in dem kurz vor Ablauf der Angebotsfrist bei<br />
der Vergabestelle eingegangenen Angebot des Bieters an „versteckter Stelle“ enthalten<br />
ist. Der Bieter kann dann nämlich nicht damit rechnen, dass die Rüge der Vergabestelle<br />
bereits bei der Angebotsöffnung im Submissionstermin, sondern erst im Verlauf der<br />
üblicherweise mehrere Tage späteren Angebotsprüfung zur Kenntnis gelangt (Thüringer<br />
OLG, B. v. 31.08.2009 - Az.: 9 Verg 6/09).<br />
Verzögerungen im Postlauf stellen nur dann kein Verschulden des Rügenden dar, wenn die<br />
Adressierung korrekt erfolgte und der Absender sich darauf verlassen konnte, dass die<br />
normalen Postlaufzeiten eingehalten werden (1. VK Sachsen, B. v. 5.3.2002 - Az.:<br />
1/SVK/009-02).<br />
Ungeachtet der Formulierung des <strong>§</strong> <strong>107</strong> Abs. 3 S. 1 <strong>GWB</strong> liegt die Beweislast hinsichtlich<br />
des Zugangs des Rügeschreibens als empfangsbedürftige Willenserklärung beim<br />
<strong>Antrag</strong>steller. Dieser beruft sich in der Regel auf den Zugang der Rüge und hat es als<br />
einziger in der Hand, durch entsprechende Vorkehrungen wie z.B. der Versendung per<br />
Einschreiben mit Rückschein oder der Übermittlung per Boten, den Erhalt des<br />
Rügeschreibens zu beweisen, während es der Auftraggeberseite grundsätzlich unmöglich<br />
sein dürfte, den Gegenbeweis anzutreten (1. VK Sachsen-Anhalt, B. v. 31.03.2005 - Az.: 1<br />
VK LVwA 04/05).<br />
Der so genannte OK-Vermerk im Sendebericht des Absenders eines Telefaxschreibens<br />
begründet weder den vollen Beweis noch einen Anscheinsbeweis dafür, dass das<br />
Telefaxschreiben auch tatsächlich zugegangen ist. Allerdings rechtfertigt die hohe<br />
Zuverlässigkeit bei der Übermittlung von Telefaxnachrichten, dass demjenigen, der sich auf<br />
den Nichtzugang eines ordnungsgemäß abgesandten Schreibens beruft, höhere<br />
Anforderungen hinsichtlich des Bestreitens des Zugangs aufzuerlegen sind (OLG