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19. § 107 GWB - Einleitung, Antrag - Oeffentliche Auftraege

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Weyand, Praxiskommentar Vergaberecht, 3. Auflage 2009 – Stand: <strong>19.</strong>04.2010<br />

<strong>19.</strong>4.6.4 Verletzung in eigenen Rechten<br />

2680<br />

<strong>§</strong> <strong>107</strong> Abs. 2 <strong>GWB</strong> erfordert auch hinsichtlich des drohenden Schadens die mögliche<br />

Beeinträchtigung eigener Rechte. Das Verfahren vor der Vergabekammer ist nämlich<br />

kein objektives Beanstandungsverfahren, die Geltendmachung subjektiver Rechte Dritter<br />

(z.B. die fehlende Möglichkeit ausländischer Unternehmen, eine dem<br />

Gewerbezentralregisterauszug gleichwertige Bescheinigung ihres Heimatlandes vorlegen) ist<br />

nicht möglich (3. VK Bund, B. v. 18.01.2007 – Az.: VK 3 – 153/06; im Ergebnis ebenso VK<br />

Nordbayern, B. v. 27.02.2007 - Az.: 21.VK - 3194 - 04/07 - für den Fall der Forderung eines<br />

Prüfzeugnisses vom Kuratorium für Waldarbeit und Forsttechnik (KWF)).<br />

<strong>19.</strong>4.6.5 Schadensdarlegung für jeden einzelnen Verstoß<br />

2681<br />

2682<br />

Die antragstellende Partei hat für jeden einzelnen gerügten Verstoß gegen die<br />

Vergabevorschriften schlüssig und nachvollziehbar darzulegen, dass der betreffende<br />

Vergabefehler ihre Aussichten auf den Zuschlag tatsächlich beeinträchtigt hat oder dass die<br />

Zuschlagschancen zumindest verschlechtert worden sein können (OLG Düsseldorf, B. v.<br />

9.7.2003 - Az.: Verg 26/03, B. v. 16.9.2003 - Az.: VII - Verg 52/03; 1. VK Sachsen, B. v.<br />

03.03.2008 - Az.: 1/SVK/002-08).<br />

Wenn eine den Maßstäben des <strong>§</strong> <strong>107</strong> Abs. 2 <strong>GWB</strong> genügende Darlegung der Verletzung von<br />

Bieterrechten das Nachprüfungsverfahren eröffnet hat, können andere<br />

Vergaberechtsverletzungen zum Gegenstand desselben Nachprüfungsverfahrens<br />

gemacht werden, mögen diese bis dahin auch nur andeutungsweise oder gar nicht im Streit<br />

gewesen und erst im Verlaufe der Vergabenachprüfung zutage getreten sein. Um sich seine<br />

diesbezüglichen Rechte zu sichern, ist der <strong>Antrag</strong>steller sodann auch nicht gehalten, die<br />

zunächst (zulässigerweise) vorgebrachten Rügen bis zum Verfahrensende<br />

weiterverfolgen (OLG Düsseldorf, B. v. 23.02.2005 - Az.: VII - Verg 92/04; VK Münster, B.<br />

v. 25.09.2007 - Az.: VK 20/07).<br />

<strong>19.</strong>4.6.6 Vereinbarkeit der Forderung des <strong>§</strong> <strong>107</strong> Abs. 2 nach einem Schaden<br />

mit europäischem Recht<br />

2683<br />

2684<br />

2685<br />

Die Mitgliedstaaten müssen nach Art. 1 Abs. 3 der Richtlinie 89/665 sicherstellen, dass die<br />

nach dieser Richtlinie vorgesehenen Nachprüfungsverfahren zumindest jedem zur Verfügung<br />

stehen, der ein Interesse an einem bestimmten öffentlichen Auftrag hat oder hatte und dem<br />

durch einen behaupteten Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht im Bereich des öffentlichen<br />

Auftragswesens oder gegen die nationalen Vorschriften zur Umsetzung dieses Rechts ein<br />

Schaden entstanden ist bzw. zu entstehen droht.<br />

Daraus ergibt sich, dass diese Vorschrift die Mitgliedstaaten nicht verpflichtet, die<br />

Nachprüfungsverfahren jedem zur Verfügung zu stellen, der einen bestimmten öffentlichen<br />

Auftrag erhalten will, sondern dass sie danach zusätzlich verlangen können, dass der<br />

betreffenden Person durch den behaupteten Rechtsverstoß ein Schaden entstanden ist<br />

bzw. zu entstehen droht.<br />

Es verstößt nicht gegen Art. 1 Abs. 3 der Richtlinie 89/665, wenn die nach dieser Richtlinie<br />

vorgesehenen Nachprüfungsverfahren denjenigen, die einen bestimmten öffentlichen Auftrag

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