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19. § 107 GWB - Einleitung, Antrag - Oeffentliche Auftraege

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Weyand, Praxiskommentar Vergaberecht, 3. Auflage 2009 – Stand: <strong>19.</strong>04.2010<br />

Unternehmen nicht an der Abgabe eines Angebots, wenn der Preis insgesamt<br />

kalkulierbar bleibt (VK Berlin, B. v. 04.05.2009 - Az.: VK - B 2 - 5/09)<br />

• es kann von einem Unternehmen weder verlangt werden, ein zeit- und kostenintensives<br />

Angebot zu erarbeiten, das allein den Preis als einziges zulässiges Zuschlagskriterium<br />

berücksichtigt, noch ein Angebot in Unkenntnis der den Zuschlagskriterien<br />

zugeordneten Gewichtungen zu erstellen. Die Kalkulation eines Angebots unter<br />

Anwendung der (unzulässigen) Kriterien wäre ein nutzloser Aufwand, zumal noch<br />

erschwerend hinzu kam, dass der <strong>Antrag</strong>steller die Gewichtung der Kriterien nicht kannte.<br />

Bei Anwendung nur des Preises als Zuschlagkriterium hätte er in Kauf nehmen müssen,<br />

ein nicht aussichtsreiches Angebot einzureichen. Wenn aber ein Unternehmen erkennt,<br />

dass es durch einen Vergaberechtsverstoß in den veröffentlichten Vergabebedingungen<br />

gehindert oder in seinen Aussichten erheblich beeinträchtigt wird, ein chancenreiches<br />

Angebot einzureichen, ist es nicht gehalten, ein aus seiner Sicht sinnloses Angebot<br />

einzureichen (OLG Düsseldorf, B. v. 14.01.2009 - Az.: VII-Verg 59/08)<br />

• ein drohender Schaden im Sinn von <strong>§</strong> <strong>107</strong> Abs. 2 <strong>GWB</strong> liegt nicht vor, wenn sich ein<br />

Unternehmen nicht an einer europaweiten Ausschreibung beteiligt und sich - nach<br />

Aufhebung dieser Ausschreibung - auch nicht an einem Verfahren nach <strong>§</strong> 127 Abs. 2<br />

SGB V beteiligt (VK Brandenburg, B. v. 12.06.2008 - Az.: VK 12/08)<br />

• wenn die Vergabestelle die Übernahme von Abfällen zur Verwertung ausschreibt,<br />

muss ein Unternehmen, welches die Verwertung für abfallrechtlich fehlerhaft hält,<br />

kein Angebot abgeben. Die Abgabe eines Angebotes gerichtet auf die Beseitigung der<br />

Abfälle würde sich als nutzloser Aufwand darstellen, da es von der Vergabestelle nicht<br />

gewertet würde (VK Düsseldorf, B. v. 15.08.2008 - Az.: VK – 18/2008 – L)<br />

• ihr Interesse am Auftrag hat die <strong>Antrag</strong>stellerin zwar nicht durch die Unterbreitung eines<br />

Angebotes dargelegt. Sie hat jedoch geltend gemacht, in ihren Rechten nach <strong>§</strong> 97 Abs. 7<br />

<strong>GWB</strong> dadurch verletzt zu sein, dass der <strong>Antrag</strong>sgegner als Eignungsvoraussetzung die<br />

im Verhältnis der Fa. Microsoft zu ihren Händlern verliehene Qualifizierung als<br />

„LAR“ aufgestellt hat und die <strong>Antrag</strong>stellerin diese Einstufung nicht aufweist. Eine<br />

Angebotsabgabe durch die <strong>Antrag</strong>stellerin wäre deshalb von vorne herein aussichtslos und<br />

ihr deshalb als überflüssiger Aufwand nicht zumutbar (VK Düsseldorf, B. v. 23.05.2008 -<br />

Az.: VK - 7/2008 – L)<br />

• die Vorgehensweise, kein Angebot zu den angegriffenen Bedingungen abzugeben, ist<br />

angesichts des erheblichen Preisvorsprungs auf der Grundlage von Bruttoangeboten,<br />

den das Umsatzsteuerprivileg nach <strong>§</strong> 4 Nr. 11 b UStG der ASt verschafft,<br />

nachvollziehbar. Dem steht nicht entgegen, dass der Preis nur mit einem Gewicht von 50<br />

% in die Wertung eingeht, denn die ASt hatte keinen Anlass, davon auszugehen, sie werde<br />

ihren preislichen Nachteil auf qualitativer Ebene gegenüber der Bg als dem größten<br />

deutschen Postdienstleister ohne weiteres kompensieren können. Soweit die Ag darauf<br />

verweist, die ASt habe nur darüber spekulieren können, dass die Bg sich überhaupt an der<br />

Ausschreibung beteiligen werde, kann dies nicht überzeugen. Denn die Änderung des<br />

Wertungsmaßstabs konnte allein den Sinn haben, die umsatzsteuerliche Privilegierung<br />

eines Bieters zu berücksichtigen; als dieser privilegierte Bieter kam allein die Bg ernsthaft<br />

in Betracht, mit deren Angebot überdies schon angesichts der Dimension des Auftrags zu<br />

rechnen war. Dass die ASt die Auffassung vertritt, tatsächlich greife das steuerliche<br />

Privileg des <strong>§</strong> 4 Nr. 11 b UStG wegen der Europarechtswidrigkeit dieser Vorschrift nicht<br />

zugunsten der Bg durch, ändert nichts daran, dass die ASt davon ausgehen musste, die Ag<br />

werde sich dieser Ansicht nicht anschließen. Die ASt konnte bereits aus diesem Grunde<br />

nicht erwarten, dass im Rahmen der Wertung der Preisvorteil der Bg durch ein<br />

Hinzurechnen der Mehrwertsteuer seitens der Ag eliminiert werden würde. Die<br />

Nichtabgabe eines Angebots steht daher im vorliegenden Falle der Bejahung eines

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