29.01.2015 Aufrufe

19. § 107 GWB - Einleitung, Antrag - Oeffentliche Auftraege

19. § 107 GWB - Einleitung, Antrag - Oeffentliche Auftraege

19. § 107 GWB - Einleitung, Antrag - Oeffentliche Auftraege

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

Weyand, Praxiskommentar Vergaberecht, 3. Auflage 2009 – Stand: <strong>19.</strong>04.2010<br />

2832<br />

• hat bei einer de-facto-Vergabe der <strong>Antrag</strong>steller frühzeitig Kenntnis von der<br />

beabsichtigten Vergabe erlangt, kommt eine Verwirkung des Rechts auf<br />

Nachprüfung solange nicht in Betracht, wie ein Auftrag schon mangels<br />

Einhaltung der kommunalrechtlichen Vertretungsvorschriften nicht wirksam<br />

zustande gekommen ist (OLG Celle, B. v. 29.10.2009 - Az.: 13 Verg 8/09)<br />

• wenn der <strong>Antrag</strong>steller im Vorfeld des Vertragsschlusses geäußert hat, er sehe<br />

keine Ausschreibungspflicht, jedoch später noch rechtzeitig rügt, es bestünde eine<br />

Ausschreibungspflicht, ist hierin nicht notwendigerweise ein treuwidriges<br />

widersprüchliches Verhalten zu sehen. Es ist dem potentiellen Bieter, der u.U.<br />

laienhafte Kenntnisse des Vergaberechts hat, zuzugestehen, seine<br />

Rechtsmeinung, -insbesondere bei komplexeren Fragen des Vergaberechtsauch<br />

zu seinen Gunsten zu ändern. Die Rechtsordnung sanktioniert nicht jedes<br />

widersprüchliche Verhalten ohne weiteres, indem sie dagegen den Einwand der<br />

Verwirkung oder des "venire contra factum proprium" zulässt.<br />

Rechtsmissbräuchlich wird ein solches Vorgehen eines Bieters erst, wenn die<br />

Vergabestelle aufgrund besonderer Umstände auf einen entsprechenden<br />

Rügeverzicht des Bieters vertrauen durfte (1. VK Sachsen, B. v. 13.08.2009 - Az.:<br />

1/SVK/034-09, 1/SVK/034-09G)<br />

• hat ein Bieter seine erste Rüge ausdrücklich zurückgenommen und darüber<br />

hinaus erklärt, sich dem von dem Auftraggeber angekündigtem<br />

Verhandlungsverfahren unterwerfen zu wollen, kann diese Erklärung nur als<br />

Zusage verstanden werden, rechtlich nicht mehr gegen die Durchführung des<br />

Verhandlungsverfahrens - und die ihm notwendiger Weise voraus gehende<br />

Aufhebung des Nichtoffenen Verfahrens - vorgehen zu wollen. Dies wird dadurch<br />

unterstützt, dass der Bieter im Folgenden am Verhandlungsverfahren<br />

teilgenommen und im August 2008 ein Endangebot abgegeben hat. Daher war es<br />

rechtsmissbräuchlich im Sinne eines Verstoßes gegen der Grundsatz von Treu und<br />

Glauben aus <strong>§</strong> 242 BGB, dass der Bieter unter dem 17.10.2008 erneut die<br />

Aufhebung des Nichtoffenen Verfahrens als vergaberechtswidrig gerügt hat, auch<br />

wenn der Bieter von dem Umstand, dass der Zuschlag nicht auf sein Angebot,<br />

sondern auf das eines anderen Bieters erteilt werden sollte, aus der Presse erfahren<br />

hat und erst danach gemäß <strong>§</strong> 13 VgV informiert wurde. Vergaberechtlich<br />

bewirkt eine treuwidrig erhobene Rüge die Unzulässigkeit eines hierauf<br />

gestützten Nachprüfungsantrages (VK Köln, B. v. 10.02.2009 - Az.: VK VOB<br />

39/2008)<br />

• zwar ist anerkannt, dass ein widersprüchliches Verhalten seitens eines Bieters,<br />

der auf der einen Seite einen Vergaberechtsverstoß (z.B. das Unterlassen eines<br />

öffentlichen Aufrufs zum Wettbewerb) rügt und zum Gegenstand eines<br />

Nachprüfungsantrags macht, diesen Fehler jedoch auf der anderen Seite selbst<br />

bewusst ausnutzt (z.B. durch Führen von auf vergaberechtswidrigen Abschluss<br />

gerichtete Verhandlungen), zum Ausschluss des Nachprüfungsrechts führen kann.<br />

Einen allgemeinen Grundsatz, dass nur derjenige Rechte geltend machen<br />

kann, der sich selbst rechtstreu verhalten hat, gibt es jedoch nicht. Darüber<br />

hinaus muss vielmehr bei dem Auftraggeber ein schützenswertes Vertrauen<br />

bestehen, was durch die Wortverbindung Treu und Glauben in <strong>§</strong> 242 BGB zum<br />

Ausdruck gebracht wird (3. VK Bund, B. v. 18.02.2009 - Az.: VK 3 - 158/08)<br />

• selbst wenn man letzteres anders sehen wollte, dürfte das Schreiben jedoch zu spät<br />

gekommen zu sein, um eine Verwirkung zu verhindern, denn Ende Oktober<br />

waren bereits nahezu fünf Monate seit der Versendung der Bieterinformation<br />

vergangen. Wie Art. 2 f Abs. 1 Buchst. a der reformierten

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!