19. § 107 GWB - Einleitung, Antrag - Oeffentliche Auftraege
19. § 107 GWB - Einleitung, Antrag - Oeffentliche Auftraege
19. § 107 GWB - Einleitung, Antrag - Oeffentliche Auftraege
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
Weyand, Praxiskommentar Vergaberecht, 3. Auflage 2009 – Stand: <strong>19.</strong>04.2010<br />
einen konkreten Fehler im Verfahren aufzuzeigen. Zu denken war z. B. an eine mit kurzer<br />
Frist versehene Aufforderung an die Auftraggeber, ihr Einzelheiten der Wertung mitzuteilen.<br />
Der <strong>Antrag</strong>steller hätte auch Akteneinsicht beantragen können.<br />
2794<br />
2795<br />
Hat ein <strong>Antrag</strong>steller, statt die ihm zumutbaren Erkenntnismöglichkeiten auszuschöpfen, auf<br />
bloßen Verdacht hin die Nachprüfung beantragt, weit vor Ablauf der Frist nach <strong>§</strong> 13<br />
VgV bzw. 101a <strong>GWB</strong>, fehlt für ein solches Verhalten die <strong>Antrag</strong>sbefugnis, die verlangt wird,<br />
um unnötige Nachprüfungsverfahren zu vermeiden (OLG Düsseldorf, B. v. 30.7.2003 - Az.:<br />
Verg 41/03).<br />
Nach Auffassung der Vergabekammer Brandenburg muss die Vergabekammer, wenn sie<br />
nach Einsicht in die Vergabeakte feststellt, dass der Anfangsverdacht für eine zunächst<br />
„ins Blaue“ erhobene Rüge vorliegt, z.B. der Abstand des für den Zuschlag vorgesehenen<br />
Angebotes tatsächlich deutlich, d.h. mehr als 10 % unter dem nächsten Angebot liegt, in<br />
Anwendung des Untersuchungsgrundsatzes, <strong>§</strong> 110 Abs. 1 <strong>GWB</strong>, den Sachverhalt<br />
aufklären, d.h. den <strong>Antrag</strong> als zulässig annehmen und prüfen, auch wenn sich später dessen<br />
Unbegründetheit herausstellt. Eine Zurückweisung des Nachprüfungsantrages in Kenntnis<br />
eines möglichen Verstoßes gegen das Vergaberecht zulasten eines Bieters stellt eine<br />
unzulässige Verkürzung der Rechtsposition des <strong>Antrag</strong>stellers dar (2. VK Brandenburg,<br />
B. v. 10.11.2006 - Az.: 2 VK 44/06).<br />
<strong>19.</strong>4.6.29 Drohender Schaden bei Unmöglichkeit der Leistungserbringung<br />
durch den Bieter<br />
<strong>19.</strong>4.6.29.1 Grundsatz<br />
2796<br />
Hat ein <strong>Antrag</strong>steller ein Angebot abgegeben, das keine Aussicht auf den Zuschlag hat, fehlt<br />
ihm die <strong>Antrag</strong>sbefugnis mit der Folge, dass er zulässigerweise kein Nachprüfungsverfahren<br />
betreiben kann. Gleiches muss gelten, wenn die antragstellende Partei außer Stande ist, die<br />
vom öffentlichen Auftraggeber nachgefragte Leistung zu erbringen. Mangels<br />
Leistungsfähigkeit hat sie nämlich auch in einem solchen Fall von vornherein keinerlei<br />
Aussicht auf den betreffenden Auftrag (OLG Düsseldorf, B. v. 3.12.2003 - Az.: VII - Verg<br />
37/03).<br />
<strong>19.</strong>4.6.29.2 Beispiele aus der Rechtsprechung<br />
2797<br />
• Festlegung einer Müllverbrennungsanlage, auf die ein Bieter keinen Zugriff hat, als<br />
Ort der Leistungserbringung (OLG Düsseldorf, B. v. 3.12.2003 - Az.: VII - Verg<br />
37/03).<br />
<strong>19.</strong>4.6.30 Drohender Schaden bei Ankündigung des Auftraggebers,<br />
entsprechend dem <strong>Antrag</strong> eines <strong>Antrag</strong>stellers zu verfahren