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19. § 107 GWB - Einleitung, Antrag - Oeffentliche Auftraege

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Weyand, Praxiskommentar Vergaberecht, 3. Auflage 2009 – Stand: <strong>19.</strong>04.2010<br />

einen konkreten Fehler im Verfahren aufzuzeigen. Zu denken war z. B. an eine mit kurzer<br />

Frist versehene Aufforderung an die Auftraggeber, ihr Einzelheiten der Wertung mitzuteilen.<br />

Der <strong>Antrag</strong>steller hätte auch Akteneinsicht beantragen können.<br />

2794<br />

2795<br />

Hat ein <strong>Antrag</strong>steller, statt die ihm zumutbaren Erkenntnismöglichkeiten auszuschöpfen, auf<br />

bloßen Verdacht hin die Nachprüfung beantragt, weit vor Ablauf der Frist nach <strong>§</strong> 13<br />

VgV bzw. 101a <strong>GWB</strong>, fehlt für ein solches Verhalten die <strong>Antrag</strong>sbefugnis, die verlangt wird,<br />

um unnötige Nachprüfungsverfahren zu vermeiden (OLG Düsseldorf, B. v. 30.7.2003 - Az.:<br />

Verg 41/03).<br />

Nach Auffassung der Vergabekammer Brandenburg muss die Vergabekammer, wenn sie<br />

nach Einsicht in die Vergabeakte feststellt, dass der Anfangsverdacht für eine zunächst<br />

„ins Blaue“ erhobene Rüge vorliegt, z.B. der Abstand des für den Zuschlag vorgesehenen<br />

Angebotes tatsächlich deutlich, d.h. mehr als 10 % unter dem nächsten Angebot liegt, in<br />

Anwendung des Untersuchungsgrundsatzes, <strong>§</strong> 110 Abs. 1 <strong>GWB</strong>, den Sachverhalt<br />

aufklären, d.h. den <strong>Antrag</strong> als zulässig annehmen und prüfen, auch wenn sich später dessen<br />

Unbegründetheit herausstellt. Eine Zurückweisung des Nachprüfungsantrages in Kenntnis<br />

eines möglichen Verstoßes gegen das Vergaberecht zulasten eines Bieters stellt eine<br />

unzulässige Verkürzung der Rechtsposition des <strong>Antrag</strong>stellers dar (2. VK Brandenburg,<br />

B. v. 10.11.2006 - Az.: 2 VK 44/06).<br />

<strong>19.</strong>4.6.29 Drohender Schaden bei Unmöglichkeit der Leistungserbringung<br />

durch den Bieter<br />

<strong>19.</strong>4.6.29.1 Grundsatz<br />

2796<br />

Hat ein <strong>Antrag</strong>steller ein Angebot abgegeben, das keine Aussicht auf den Zuschlag hat, fehlt<br />

ihm die <strong>Antrag</strong>sbefugnis mit der Folge, dass er zulässigerweise kein Nachprüfungsverfahren<br />

betreiben kann. Gleiches muss gelten, wenn die antragstellende Partei außer Stande ist, die<br />

vom öffentlichen Auftraggeber nachgefragte Leistung zu erbringen. Mangels<br />

Leistungsfähigkeit hat sie nämlich auch in einem solchen Fall von vornherein keinerlei<br />

Aussicht auf den betreffenden Auftrag (OLG Düsseldorf, B. v. 3.12.2003 - Az.: VII - Verg<br />

37/03).<br />

<strong>19.</strong>4.6.29.2 Beispiele aus der Rechtsprechung<br />

2797<br />

• Festlegung einer Müllverbrennungsanlage, auf die ein Bieter keinen Zugriff hat, als<br />

Ort der Leistungserbringung (OLG Düsseldorf, B. v. 3.12.2003 - Az.: VII - Verg<br />

37/03).<br />

<strong>19.</strong>4.6.30 Drohender Schaden bei Ankündigung des Auftraggebers,<br />

entsprechend dem <strong>Antrag</strong> eines <strong>Antrag</strong>stellers zu verfahren

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