19. § 107 GWB - Einleitung, Antrag - Oeffentliche Auftraege
19. § 107 GWB - Einleitung, Antrag - Oeffentliche Auftraege
19. § 107 GWB - Einleitung, Antrag - Oeffentliche Auftraege
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Weyand, Praxiskommentar Vergaberecht, 3. Auflage 2009 – Stand: <strong>19.</strong>04.2010<br />
B. v. 07.05.2008 - Az.: VK-SH 05/08; VK Südbayern, B. v. 29.04.2009 - Az.: Z3-3-<br />
3194-1-11-03/09)<br />
• ist aus den Verdingungsunterlagen eindeutig erkennbar, dass die Wartungskosten<br />
in die Wertung einfließen sollen (im Formblatt EVM Erg EG Gew 248 EG ist als<br />
Wertungskriterium u.a. genannt: "Preis (Wertungssumme einschl. evtl.<br />
Wartungskosten)" und ergibt sich daraus die grundsätzliche Einbeziehung der<br />
Wartungskosten in die Wertung, so muss ein Bieter etwaige Unklarheiten vor der<br />
Angebotserstellung aufklären bzw. diese unverzüglich bei der Vergabestelle<br />
rügen; ansonsten sind spätere Einwendungen präkludiert (VK Nordbayern, B. v.<br />
23.04.2008 - Az.: 21.VK - 3194 - 15/08)<br />
• die <strong>Antrag</strong>stellerin hat das von ihr beanstandete Zuschlagsvorhaben auf die<br />
Bieterinformation vom 11.4.2007 unter dem 16.4.2007 i.S.v. <strong>§</strong> <strong>107</strong> Abs. 3 S. 1 <strong>GWB</strong><br />
unverzüglich gerügt. Zu bedenken ist dabei: Dem <strong>Antrag</strong>steller sind im Rahmen der<br />
Rügeobliegenheit eine Überlegungsfrist sowie in der Regel ebenfalls eine anwaltliche<br />
Beratung zu konzedieren. Unter dem Gebot, dass dabei die Umstände des jeweiligen<br />
Einzelfalls zu berücksichtigen sind, hat dies zumal dann zu gelten, wenn vor<br />
Anbringung einer Rüge die nicht einfache Rechtsfrage zu beantworten war, ob<br />
nach Maßgabe der insoweit ergangenen Rechtsprechung in den<br />
Verdingungsunterlagen ausreichende Mindestanforderungen für Nebenangebote<br />
gesetzt worden waren (OLG Düsseldorf, B. v. 22.08.2007 - Az.: VII – Verg 20/07)<br />
• die erkennende Kammer ist davon überzeugt, dass die <strong>Antrag</strong>stellerin als<br />
fachkundiges Unternehmen bereits beim Lesen der Verdingungsunterlagen,<br />
spätestens jedoch beim Erstellen des Angebotes den Rückschluss der<br />
vermeintlichen Vergaberechtswidrigkeit hinsichtlich der Einflussmöglichkeit der<br />
einzelnen Bieter auf den Umfang der Wartung durch die Festlegung der bieterseitig<br />
zu erstellenden und beizufügenden Arbeitskarten gezogen hat und somit das<br />
Rügeerfordernis ausgelöst wurde. Ausweislich des Rügevortrags vom 21.06.2007<br />
wurde seitens der <strong>Antrag</strong>stellerin im Zusammenhang mit der anzubietenden<br />
Wartungsleistung lediglich die Unvollständigkeit des Beigeladenenangebotes<br />
kritisiert. Zur Frage eines ungebührlichen Wagnisses bzw. der damit verbundenen<br />
Wettbewerbsverzerrung bezog die <strong>Antrag</strong>stellerin erstmalig im Nachprüfungsantrag<br />
selbst Position. Dies war somit zu spät (1. VK Sachsen-Anhalt, B. v. 21.09.2007 - Az:<br />
1 VK LVwA 18/07)<br />
• das Vorbringen im Nachprüfungsverfahren, die Vergabestelle hätte insgesamt die<br />
Ausschreibung sehr kurzfristig durchgeführt und dadurch sei eine ordentliche<br />
Disposition bzgl. Personal und Fahrzeugen gar nicht mehr möglich gewesen, ist<br />
verfristet. Sowohl der Ausschreibungszeitpunkt und die Angebotsabgabefrist als<br />
auch der Vertragsbeginn und die beizubringenden Unterlagen waren bereits aus<br />
der Bekanntmachung der Ausschreibung bzw. der Leistungsbeschreibung<br />
ersichtlich. Der <strong>Antrag</strong>steller hat sich auf das Prozedere in vollem Wissen um die<br />
kurzen Fristen eingelassen. Eine diesbezügliche Rüge ist nicht erfolgt. Daher ist er<br />
mit diesem Vorbringen präkludiert (VK Nordbayern, B. v. 06.08.2007 - Az.: 21.VK -<br />
3194 - 31/07)<br />
• Mängel in den Ausschreibungsunterlagen, die spätestens beim Erstellen des Angebots<br />
erkennbar sind, sind mit einer entsprechenden Rüge unverzüglich zu beanstanden.<br />
Sind in der Baubeschreibung die Mindestbedingungen für Nebenangebote,<br />
insbesondere für die Herstellung des Oberbaus in Betonbauweise festgelegt und<br />
legt ein Bieter in Kenntnis dieser Festlegungen zur Betonbauweise ohne weitere<br />
Nachfrage drei Nebenangebote für Betonfahrbahnen zur Submission vor, ist eine<br />
Rüge hinsichtlich der Baubeschreibung getroffenen Festlegungen für den<br />
Oberbau nicht mehr unverzüglich, wenn die Rüge erst erfolgt, nachdem der Bieter