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19. § 107 GWB - Einleitung, Antrag - Oeffentliche Auftraege

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Weyand, Praxiskommentar Vergaberecht, 3. Auflage 2009 – Stand: <strong>19.</strong>04.2010<br />

B. v. 07.05.2008 - Az.: VK-SH 05/08; VK Südbayern, B. v. 29.04.2009 - Az.: Z3-3-<br />

3194-1-11-03/09)<br />

• ist aus den Verdingungsunterlagen eindeutig erkennbar, dass die Wartungskosten<br />

in die Wertung einfließen sollen (im Formblatt EVM Erg EG Gew 248 EG ist als<br />

Wertungskriterium u.a. genannt: "Preis (Wertungssumme einschl. evtl.<br />

Wartungskosten)" und ergibt sich daraus die grundsätzliche Einbeziehung der<br />

Wartungskosten in die Wertung, so muss ein Bieter etwaige Unklarheiten vor der<br />

Angebotserstellung aufklären bzw. diese unverzüglich bei der Vergabestelle<br />

rügen; ansonsten sind spätere Einwendungen präkludiert (VK Nordbayern, B. v.<br />

23.04.2008 - Az.: 21.VK - 3194 - 15/08)<br />

• die <strong>Antrag</strong>stellerin hat das von ihr beanstandete Zuschlagsvorhaben auf die<br />

Bieterinformation vom 11.4.2007 unter dem 16.4.2007 i.S.v. <strong>§</strong> <strong>107</strong> Abs. 3 S. 1 <strong>GWB</strong><br />

unverzüglich gerügt. Zu bedenken ist dabei: Dem <strong>Antrag</strong>steller sind im Rahmen der<br />

Rügeobliegenheit eine Überlegungsfrist sowie in der Regel ebenfalls eine anwaltliche<br />

Beratung zu konzedieren. Unter dem Gebot, dass dabei die Umstände des jeweiligen<br />

Einzelfalls zu berücksichtigen sind, hat dies zumal dann zu gelten, wenn vor<br />

Anbringung einer Rüge die nicht einfache Rechtsfrage zu beantworten war, ob<br />

nach Maßgabe der insoweit ergangenen Rechtsprechung in den<br />

Verdingungsunterlagen ausreichende Mindestanforderungen für Nebenangebote<br />

gesetzt worden waren (OLG Düsseldorf, B. v. 22.08.2007 - Az.: VII – Verg 20/07)<br />

• die erkennende Kammer ist davon überzeugt, dass die <strong>Antrag</strong>stellerin als<br />

fachkundiges Unternehmen bereits beim Lesen der Verdingungsunterlagen,<br />

spätestens jedoch beim Erstellen des Angebotes den Rückschluss der<br />

vermeintlichen Vergaberechtswidrigkeit hinsichtlich der Einflussmöglichkeit der<br />

einzelnen Bieter auf den Umfang der Wartung durch die Festlegung der bieterseitig<br />

zu erstellenden und beizufügenden Arbeitskarten gezogen hat und somit das<br />

Rügeerfordernis ausgelöst wurde. Ausweislich des Rügevortrags vom 21.06.2007<br />

wurde seitens der <strong>Antrag</strong>stellerin im Zusammenhang mit der anzubietenden<br />

Wartungsleistung lediglich die Unvollständigkeit des Beigeladenenangebotes<br />

kritisiert. Zur Frage eines ungebührlichen Wagnisses bzw. der damit verbundenen<br />

Wettbewerbsverzerrung bezog die <strong>Antrag</strong>stellerin erstmalig im Nachprüfungsantrag<br />

selbst Position. Dies war somit zu spät (1. VK Sachsen-Anhalt, B. v. 21.09.2007 - Az:<br />

1 VK LVwA 18/07)<br />

• das Vorbringen im Nachprüfungsverfahren, die Vergabestelle hätte insgesamt die<br />

Ausschreibung sehr kurzfristig durchgeführt und dadurch sei eine ordentliche<br />

Disposition bzgl. Personal und Fahrzeugen gar nicht mehr möglich gewesen, ist<br />

verfristet. Sowohl der Ausschreibungszeitpunkt und die Angebotsabgabefrist als<br />

auch der Vertragsbeginn und die beizubringenden Unterlagen waren bereits aus<br />

der Bekanntmachung der Ausschreibung bzw. der Leistungsbeschreibung<br />

ersichtlich. Der <strong>Antrag</strong>steller hat sich auf das Prozedere in vollem Wissen um die<br />

kurzen Fristen eingelassen. Eine diesbezügliche Rüge ist nicht erfolgt. Daher ist er<br />

mit diesem Vorbringen präkludiert (VK Nordbayern, B. v. 06.08.2007 - Az.: 21.VK -<br />

3194 - 31/07)<br />

• Mängel in den Ausschreibungsunterlagen, die spätestens beim Erstellen des Angebots<br />

erkennbar sind, sind mit einer entsprechenden Rüge unverzüglich zu beanstanden.<br />

Sind in der Baubeschreibung die Mindestbedingungen für Nebenangebote,<br />

insbesondere für die Herstellung des Oberbaus in Betonbauweise festgelegt und<br />

legt ein Bieter in Kenntnis dieser Festlegungen zur Betonbauweise ohne weitere<br />

Nachfrage drei Nebenangebote für Betonfahrbahnen zur Submission vor, ist eine<br />

Rüge hinsichtlich der Baubeschreibung getroffenen Festlegungen für den<br />

Oberbau nicht mehr unverzüglich, wenn die Rüge erst erfolgt, nachdem der Bieter

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