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19. § 107 GWB - Einleitung, Antrag - Oeffentliche Auftraege

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Weyand, Praxiskommentar Vergaberecht, 3. Auflage 2009 – Stand: <strong>19.</strong>04.2010<br />

3118<br />

Erhält ein Bewerber in einem VOF-Verfahren ein Einladungsschreiben zu<br />

Auftragsgesprächen und erhebt er erst zwei Wochen später, zwei Tage vor dem<br />

Verhandlungsgespräch, Rügen hinsichtlich der in dem Einladungsschreiben genannten<br />

Auftragskriterien und deren Gewichtung, ist die Vorgehensweise, der Vergabestelle zwei<br />

Tage vor dem Verhandlungstermin umfangreiche Rügen zum Einladungsschreiben und den in<br />

der Verhandlung anzuwendenden Auftragskriterien zukommen zu lassen und diese auch noch<br />

erst eine Woche danach zu begründen, nicht mit <strong>§</strong> <strong>107</strong> Abs. 3 <strong>GWB</strong> zu vereinbaren und damit<br />

verfristet (VK Nordbayern, B. v. 01.02.2008 - Az.: 21.VK - 3194 - 54/07).<br />

<strong>19.</strong>5.23.3.3.14 Unverzüglichkeit bei einer Präsentation im Rahmen eines VOF-<br />

Verfahrens<br />

3119<br />

Hat ein Bieter im Rahmen eines Präsentationsgesprächs nach der VOF von einem<br />

behaupteten Vergabeverstoß (z. B. sachwidrige Verkürzung der Präsentationszeit) positiv<br />

Kenntnis erlangt und war hierbei auch sein anwaltlicher Vertreter anwesend, hätte der Bieter<br />

sofort die notwendigen rechtlichen Schlüsse ziehen können und müssen, so dass die Rüge<br />

noch in dem Präsentationsgespräch mündlich ausgesprochen werden muss; eine<br />

schriftliche Rüge nach Abschluss des Präsentationsgespräches genügt nicht (VK Hessen, B. v.<br />

1.9.2003 - Az.: 69 d VK - 44/2003).<br />

<strong>19.</strong>5.23.3.3.15 Unverzüglichkeit und Rücksicht auf Kundenbeziehungen<br />

3120<br />

Dass ein Bieter die Kundenbeziehung zum Auftraggeber nicht mit einer Rüge, die sich im<br />

Endeffekt vielleicht als überflüssig herausstellt, belasten will, ist zwar nachvollziehbar, <strong>§</strong><br />

<strong>107</strong> Abs. 3 Satz 1 <strong>GWB</strong> nimmt hierauf aber keine Rücksicht. Der Gesetzeszweck der<br />

Obliegenheit zur unverzüglichen Rüge geht im Gegenteil vielmehr gerade dahin,<br />

auszuschließen, dass ein Bieter im Vertrauen darauf, dass der vermeintliche<br />

Vergaberechtsverstoß sich nicht realisieren wird, die Rüge erst artikuliert, wenn er erkennt,<br />

dass er keine Chance auf den Zuschlag hat (1. VK Bund, B. v. 7.1.2004 - Az.: VK 2 - 137/03).<br />

<strong>19.</strong>5.23.3.3.16 Unverzüglichkeit bei einem neuen Beschaffungskonzept und<br />

komplexen Verdingungsunterlagen<br />

3121<br />

Angesichts eines für alle Bieter neuen Beschaffungskonzeptes eines öffentlichen<br />

Auftraggebers und der damit einhergehenden Komplexität der Verdingungsunterlagen<br />

(insgesamt 45 Lose mit insgesamt 833 Maßnahmen), ist einem <strong>Antrag</strong>steller ein Zeitraum<br />

von 10 Tagen zuzubilligen, um sich mit den Inhalten der Ausschreibung und den daraus<br />

erwachsenden Konsequenzen für ihr Unternehmen sowie der vergaberechtlichen Bewertung<br />

des Ausschreibungsverfahrens eingehend auseinander zu setzen (1. VK Bund, B. v.<br />

24.03.2004 - Az.: VK 1 - 135/03).<br />

<strong>19.</strong>5.23.3.3.17 Unverzüglichkeit bei einer Verdachtsrüge<br />

3122<br />

In dem Spannungsverhältnis zwischen Aufklärung der Ablehnungsgründe und Rüge von<br />

Vergabeverstößen auf Verdacht gilt auch für Aufklärungsschreiben bzw. Verdachtsrügen,<br />

dass sie unverzüglich nach Erkennen des Sachverhalts erhoben werden müssen. Jedoch wird

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