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19. § 107 GWB - Einleitung, Antrag - Oeffentliche Auftraege

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Weyand, Praxiskommentar Vergaberecht, 3. Auflage 2009 – Stand: <strong>19.</strong>04.2010<br />

<strong>19.</strong>5.22.10 Notwendige Kongruenz zwischen Rüge und Rechtsschutzziel im<br />

Nachprüfungsverfahren<br />

2999/1<br />

2999/2<br />

Die vom Bieter erhobene zulässige Rüge betreffend die Wertung seines Angebots kann<br />

einem Nachprüfungsantrag nicht zum Erfolg verhelfen, der nicht auf die Wiederholung<br />

der Wertung, sondern auf Neudurchführung des Vergabeverfahrens insgesamt abzielt<br />

(OLG Brandenburg, B. v. 15.09.2009 - Az.: Verg W 13/08).<br />

Rügt ein Bieter eine unzureichende Information nach <strong>§</strong> 101a <strong>GWB</strong> und erteilt der<br />

Auftraggeber daraufhin nähere Auskünfte, die dazu führen, dass der Bieter im<br />

Nachprüfungsverfahren Wertungsfehler angreift, ist die Rügepflicht nicht erfüllt, wenn der<br />

Bieter nach seiner Auffassung sich aus der Aufklärung ergebende Wertungsfehler nicht<br />

ebenfalls unverzüglich rügt. Der Gegenstand der Rüge und der Gegenstand des<br />

Nachprüfungsantrags müssen identisch sein (1. VK Sachsen, B. v. 25.09.2009 - Az.:<br />

1/SVK/038-09). Der Bieter ist deshalb präkludiert, soweit er Wertungsfehler beanstandet<br />

(OLG Frankfurt, B. v. 08.12.2009 - Az.: 11 Verg 6/09).<br />

<strong>19.</strong>5.22.11 Weitere Beispiele aus der Rechtsprechung<br />

3000<br />

• Rügen sind jedenfalls dann unzureichend, wenn sie nur „ins Blaue hinein“ erhobene<br />

Vorwürfe enthalten, denen keinerlei konkrete tatsächliche Anhaltspunkte für einen<br />

möglichen Vergaberechtsverstoß zugrund liegen. Rügen dürfen nicht lediglich völlig<br />

pauschal und indifferenziert sein. Maßstab für die Anforderungen an den<br />

inhaltlichen Gehalt einer Rüge kann aber stets nur der Grad der Kenntnis des<br />

Bieters von der dem geltend gemachten Vergaberechtsverstoß zugrunde<br />

liegenden Tatsachenlage sein. Dabei ist zu berücksichtigen, dass ein Bieter, wie in<br />

der Regel alle Bieter in einem Vergabeverfahren, zu den Submissionsterminen<br />

lediglich Kenntnis von der ungeprüften Angebotssumme der Konkurrenten erhält.<br />

Ferner erhalten die Bieter gem. <strong>§</strong> 22 Nr. 3 Abs. 3 VOB/A Kenntnis darüber, ob und<br />

von wem Nebenangebote eingereicht worden sind. Über den Inhalt der<br />

Nebenangebote der Konkurrenz erhalten die Bieter im Zuge des<br />

Vergabeverfahrens keine Kenntnis. Selbst im Rahmen eines<br />

Nachprüfungsverfahrens wird im Zuge der Akteneinsicht gem. <strong>§</strong> 111 <strong>GWB</strong> kein<br />

Einblick in die Originalangebote gewährt. Auch ist zu berücksichtigen, wenn sich<br />

ein <strong>Antrag</strong>steller nicht auf eine pauschale Anfechtung der Nebenangebote<br />

beschränkt hat, sondern seine Vermutung im Rügeschreiben vielmehr<br />

ausdrücklich auf den ihm bekannten Preisabstand zwischen den Hauptangeboten<br />

zweier Bieter gestützt und unter ausführlicher Darlegung der vom Auftraggeber<br />

festgelegten Anforderungen an den Gleichwertigkeitsnachweis für Nebenangebote<br />

seine Bedenken gegen eine Berücksichtigung von Nebenangeboten im erforderlichen<br />

kostenreduzierenden Wertumfang von über xxxxxx Euro geltend gemacht (VK<br />

Niedersachsen, B. v. 08.01.2010 - Az.: VgK-68/2009)<br />

• insbesondere im Bereicht der VOL/A dürfen die Rüge- und<br />

Darlegungsobliegenheiten eines <strong>Antrag</strong>stellers, wenn es um Vergabeverstöße geht,<br />

die sich ausschließlich in der Sphäre der Vergabestelle abspielen oder das<br />

Angebot eines Mitbewerbers betreffen, nicht so hoch angesetzt werden, denn von<br />

solchen Umständen, hat der Bieter typischerweise keine Kenntnis und kann sie bei<br />

gewöhnlichem Verfahrensverlauf auch nicht haben; infolgedessen kann ihm nicht

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