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19. § 107 GWB - Einleitung, Antrag - Oeffentliche Auftraege

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Weyand, Praxiskommentar Vergaberecht, 3. Auflage 2009 – Stand: <strong>19.</strong>04.2010<br />

<strong>19.</strong>5.25 Verstöße gegen Vergabebestimmungen, die erst in den<br />

Vergabeunterlagen erkennbar sind und fehlende Rüge spätestens bis<br />

Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur<br />

Angebotsabgabe oder zur Bewerbung (<strong>§</strong> <strong>107</strong> Abs. 3 Satz 1 Nr. 3)<br />

<strong>19.</strong>5.25.1 Vergaberechtsmodernisierungsgesetz 2009<br />

3165<br />

Mit dem Vergaberechtsmodernisierungsgesetz 2009 ist diese Präklusionsvorschrift des <strong>§</strong><br />

<strong>107</strong> Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 neu in <strong>§</strong> <strong>107</strong> <strong>GWB</strong> aufgenommen worden. Die Rechtsprechung<br />

hatte sich aber bereits vorher mit diesem Thema befasst; sie kann im Wesentlichen weiter<br />

verwendet werden.<br />

<strong>19.</strong>5.25.2 Rechtsprechung<br />

<strong>19.</strong>5.25.2.1 Vereinbarkeit mit der Rechtsmittelrichtlinie<br />

3165/1<br />

Die Präklusion von nicht innerhalb der Angebotsfrist gerügten, anhand der<br />

Verdingungsunterlagen erkennbaren Vergaberechtsverstößen ist mit Art. 1 Abs. 4 der<br />

Rechtsmittelrichtlinie 2007/66/EG vereinbar. Soweit danach den Mitgliedstaaten die<br />

Möglichkeit eingeräumt wird, zu verlangen, dass die Person, die ein Nachprüfungsverfahren<br />

anzustrengen beabsichtigt, den öffentlichen Auftraggeber über den behaupteten Verstoß und<br />

die beabsichtigte Nachprüfung unterrichtet, folgt hieraus nicht, dass eine solche<br />

Obliegenheit nur für positiv erkannte Verstöße begründet werden darf. Zwar trifft es zu,<br />

dass der Bieter einen Verstoß erst einmal erkannt haben muss, bevor er ihn „behaupten“ kann.<br />

Es geht jedoch zu weit, aus einem wörtlichen Verständnis dieser Formulierung zu folgern, die<br />

Unterrichtungspflicht setze eine solche „Behauptung“ (und damit die Kenntnis vom Verstoß)<br />

voraus. Nähme man dies an, so wäre die Unterrichtung erkennbar sinnlos, denn von einem<br />

Verstoß, den der Bieter dem Auftraggeber (wem sonst) gegenüber bereits behauptet hat,<br />

braucht er ihn nicht mehr zu unterrichten. Mit dem „behaupteten“ Verstoß dürfte daher<br />

schlichtweg derjenige Verstoß gemeint sein, auf den der Bieter einen Nachprüfungsantrag zu<br />

stützen gedenkt und den er im Zeitpunkt einer solchen Planung selbstverständlich erkannt hat.<br />

Die Vorschrift besagt demnach lediglich, dass eine Regelung zulässig ist, wonach die<br />

Bieter den Auftraggeber von Verstößen, auf die ein Nachprüfungsverfahren gestützt<br />

werden soll, zuvor unterrichtet haben müssen. Dazu, bis wann dies geschehen sein muss<br />

(etwa bis zum Ende der Angebotsfrist) und woran die Unterrichtungspflicht geknüpft werden<br />

darf (an eine positive Kenntnis oder die bloße Erkennbarkeit des Verstoßes), macht Art. 1<br />

Abs. 4 der Richtlinie keine verbindlichen Vorgaben. Nach dieser Sichtweise ergibt sich aus<br />

dem Wortlaut der Richtlinie kein entscheidendes Argument gegen die Regelung des <strong>§</strong> <strong>107</strong><br />

Abs. 3 S. 1 Nr. 3 <strong>GWB</strong>. Eine Obliegenheit, den Auftraggeber bereits zu einem frühen<br />

Zeitpunkt – noch vor Ende der Angebotsfrist – über den nunmehr den Gegenstand eines<br />

geplanten Nachprüfungsantrages bildenden Verstoß zu unterrichten, kann durchaus<br />

sinnvoll an die bloße Erkennbarkeit des Verstoßes anknüpfen. Hat der Bieter den Verstoß<br />

vorwerfbar nicht erkannt und deshalb seiner Unterrichtungspflicht nicht genügt, so kann<br />

hieraus die Präklusion folgen. Das mit <strong>§</strong> <strong>107</strong> Abs. 3 S. 1 Nr. 3 <strong>GWB</strong> verfolgte Anliegen, auf<br />

die Bieter einen gewissen Druck auszuüben, etwaige Vergaberechtsverstöße frühzeitig<br />

zu prüfen und zu rügen, erscheint mit der Richtlinie grundsätzlich durchaus vereinbar.

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