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19. § 107 GWB - Einleitung, Antrag - Oeffentliche Auftraege

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Weyand, Praxiskommentar Vergaberecht, 3. Auflage 2009 – Stand: <strong>19.</strong>04.2010<br />

<strong>19.</strong>5.29 Rücknahme der Rüge<br />

3187<br />

Eine Rüge kann während eines Vergabenachprüfungsverfahrens zurückgenommen werden.<br />

Die Erklärung eines Bieters, er verfolge eine zuvor ausgebrachte Rüge nicht weiter, führt<br />

dazu, dass diese Rüge jedenfalls für die Zukunft wirkungslos wird. Ob der Bieter damit sein<br />

Rügerecht endgültig verwirkt hat, ist zweifelhaft und wird allenfalls nach den besonderen<br />

Umständen des Einzelfalls zu beurteilen sein. Aber wenn ein Bieter auf eine einmal erhobene<br />

und dann wieder zurückgenommene Rüge nochmals zurückgreifen will, dann muss er dies<br />

zumindest innerhalb der Rügefrist tun - danach besteht für die Vergabestelle keine<br />

Veranlassung mehr, neuerliche Rügen in Rechnung zu stellen und ihr Vergabeverhalten<br />

darauf einzurichten (OLG Dresden, B. v. 17.8.2001 - Az.: WVerg 0006/01).<br />

<strong>19.</strong>5.30 Literatur<br />

3188<br />

• Kühnen, Jürgen, Die Rügeobliegenheit, NZBau 2004, 427<br />

• Mertens, Susanne, Die Rügeobliegenheit im Vergaberecht: Rechtsschutzfalle für<br />

Unternehmer und Auftraggeber, Dissertation, Berlin, 2004

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