19. § 107 GWB - Einleitung, Antrag - Oeffentliche Auftraege
19. § 107 GWB - Einleitung, Antrag - Oeffentliche Auftraege
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Weyand, Praxiskommentar Vergaberecht, 3. Auflage 2009 – Stand: <strong>19.</strong>04.2010<br />
Dieses Ergebnis steht auch in Einklang mit der herrschenden Auffassung zu <strong>§</strong> <strong>107</strong> Abs. 3 S. 2<br />
<strong>GWB</strong> a.F., dem <strong>§</strong> <strong>107</strong> Abs. 3 S. 1 Nr. 2 <strong>GWB</strong> n.F. entspricht. Denn die europarechtlichen<br />
Bedenken gegen Präklusionsvorschriften, die an eine bloße Erkennbarkeit des<br />
Vergabeverstoßes anknüpfen, müssten in gleicher Weise dann durchgreifen, wenn die<br />
Erkennbarkeit sich nicht aus den Verdingungsunterlagen, sondern aus der Bekanntmachung<br />
ergibt. Gleichwohl wurde <strong>§</strong> <strong>107</strong> Abs. 3 S. 2 <strong>GWB</strong> a.F. trotz einiger kritischer Stimmen in der<br />
Literatur durch die Rechtsprechung – soweit ersichtlich – bislang nicht als europarechtswidrig<br />
beanstandet (2. VK Bund, B. v. 22.12.2009 - Az.: VK 2 – 204/09).<br />
3165/2<br />
Die Anwendung der dem europäischen Recht nicht zuwiderlaufenden Ausschlussregelung<br />
darf den Zugang zu den Nachprüfungsorganen zwar nicht unangemessen erschweren<br />
oder faktisch unmöglich machen. Dieser Gefahr kann indes sachgerecht durch die<br />
Bildung eines angemessenen Maßstabes für die Erkennbarkeit begegnet werden.<br />
Erkennbar ist demnach das, was sich bei Beachtung der gebotenen Sorgfalt aus den<br />
Verdingungsunterlagen erschließt, wobei der Vergabefehler sowohl in tatsächlicher als auch<br />
in rechtlicher Hinsicht erkennbar gewesen sein muss (2. VK Bund, B. v. 22.12.2009 - Az.:<br />
VK 2 – 204/09).<br />
<strong>19.</strong>5.25.2.2 Maßstab der Erkennbarkeit<br />
3165/3<br />
Vgl. dazu die Kommentierung zu <strong>§</strong> <strong>107</strong> Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 RZ 3135.<br />
<strong>19.</strong>5.25.2.3 Prüfungs- und Aufklärungsverpflichtung des Bieters<br />
3166<br />
3167<br />
3168<br />
Von einem sachkundigen Bieter ist zu erwarten, dass er innerhalb einer, höchstens aber<br />
2 Wochen nach Eingang der Unterlagen diese auf Verständlichkeit und Vollständigkeit<br />
geprüft hat. Vermeintliche Ungereimtheiten in der Leistungsbeschreibung, wozu z.B. auch<br />
die Aufnahme der Wartungskosten als Bedarfsposition gehört, dürfen nicht einfach<br />
hingenommen werden. Vielmehr muss der Bieter sich aus den Verdingungsunterlagen<br />
ergebende Zweifelsfragen vor Abgabe seines Angebotes klären, notfalls auch durch<br />
Hinzuziehung rechtlichen Beistandes. Er hat Erkundigungen einzuholen und ggf. den<br />
öffentlichen Auftraggeber aufzufordern, notwendige Konkretisierungen vorzunehmen. Diese<br />
Verpflichtung der Kontaktaufnahme zur Vergabestelle bei Ungereimtheiten in den<br />
Verdingungsunterlagen ist zwingend geboten, da nur so etwaige Unklarheiten unmittelbar<br />
aufgeklärt und korrigiert werden können (OLG Rostock, B. v. 06.03.2009 - Az.: 17 Verg<br />
1/09; Schleswig-Holsteinisches OLG, B. v. 30.06.2005 - Az.: 6 Verg 5/05; 1. VK<br />
Brandenburg, B. v. 22.02.2008 - Az.: VK 3/08; B. v. 07.11.2007 - Az.: VK 42/07; B. v.<br />
18.06.2007 - Az.: 1 VK 20/07; B. v. 13.03.2007 - Az.: 1 VK 7/07; 2. VK Bund, B. v.<br />
30.05.2008 - Az.: VK 2 – 55/08; 3. VK Saarland, B. v. 30.11.2007 - Az.: 1 VK 05/2007; 1.<br />
VK Sachsen, B. v. 30.04.2008 - Az.: 1/SVK/020-08; B. v. 24.04.2008 - Az.: 1/SVK/015-08;<br />
VK Schleswig-Holstein, B. v. 17.09.2008 - Az.: VK-SH 10/08; B. v. 12.07.2005 - Az.: VK-<br />
SH 14/05; VK Thüringen, B. v. 21.04.2008 - Az.: 360-4002.20-772/2008-001-SM).<br />
Dies gilt auch für die Kenntnis der Zuschlagskriterien, deren Gewichtung und die<br />
beabsichtigte Art der Punkteverteilung (OLG Naumburg, B. v. 13.05.2008 - Az.: 1 Verg<br />
3/08).<br />
Dies gilt auch, wenn es für den Bieter unklar ist, auf welche Elemente einer Position sich<br />
die geforderte Fabrikats- oder Typenabfrage bezieht oder wenn der Bieter der