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19. § 107 GWB - Einleitung, Antrag - Oeffentliche Auftraege

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Weyand, Praxiskommentar Vergaberecht, 3. Auflage 2009 – Stand: <strong>19.</strong>04.2010<br />

Dieses Ergebnis steht auch in Einklang mit der herrschenden Auffassung zu <strong>§</strong> <strong>107</strong> Abs. 3 S. 2<br />

<strong>GWB</strong> a.F., dem <strong>§</strong> <strong>107</strong> Abs. 3 S. 1 Nr. 2 <strong>GWB</strong> n.F. entspricht. Denn die europarechtlichen<br />

Bedenken gegen Präklusionsvorschriften, die an eine bloße Erkennbarkeit des<br />

Vergabeverstoßes anknüpfen, müssten in gleicher Weise dann durchgreifen, wenn die<br />

Erkennbarkeit sich nicht aus den Verdingungsunterlagen, sondern aus der Bekanntmachung<br />

ergibt. Gleichwohl wurde <strong>§</strong> <strong>107</strong> Abs. 3 S. 2 <strong>GWB</strong> a.F. trotz einiger kritischer Stimmen in der<br />

Literatur durch die Rechtsprechung – soweit ersichtlich – bislang nicht als europarechtswidrig<br />

beanstandet (2. VK Bund, B. v. 22.12.2009 - Az.: VK 2 – 204/09).<br />

3165/2<br />

Die Anwendung der dem europäischen Recht nicht zuwiderlaufenden Ausschlussregelung<br />

darf den Zugang zu den Nachprüfungsorganen zwar nicht unangemessen erschweren<br />

oder faktisch unmöglich machen. Dieser Gefahr kann indes sachgerecht durch die<br />

Bildung eines angemessenen Maßstabes für die Erkennbarkeit begegnet werden.<br />

Erkennbar ist demnach das, was sich bei Beachtung der gebotenen Sorgfalt aus den<br />

Verdingungsunterlagen erschließt, wobei der Vergabefehler sowohl in tatsächlicher als auch<br />

in rechtlicher Hinsicht erkennbar gewesen sein muss (2. VK Bund, B. v. 22.12.2009 - Az.:<br />

VK 2 – 204/09).<br />

<strong>19.</strong>5.25.2.2 Maßstab der Erkennbarkeit<br />

3165/3<br />

Vgl. dazu die Kommentierung zu <strong>§</strong> <strong>107</strong> Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 RZ 3135.<br />

<strong>19.</strong>5.25.2.3 Prüfungs- und Aufklärungsverpflichtung des Bieters<br />

3166<br />

3167<br />

3168<br />

Von einem sachkundigen Bieter ist zu erwarten, dass er innerhalb einer, höchstens aber<br />

2 Wochen nach Eingang der Unterlagen diese auf Verständlichkeit und Vollständigkeit<br />

geprüft hat. Vermeintliche Ungereimtheiten in der Leistungsbeschreibung, wozu z.B. auch<br />

die Aufnahme der Wartungskosten als Bedarfsposition gehört, dürfen nicht einfach<br />

hingenommen werden. Vielmehr muss der Bieter sich aus den Verdingungsunterlagen<br />

ergebende Zweifelsfragen vor Abgabe seines Angebotes klären, notfalls auch durch<br />

Hinzuziehung rechtlichen Beistandes. Er hat Erkundigungen einzuholen und ggf. den<br />

öffentlichen Auftraggeber aufzufordern, notwendige Konkretisierungen vorzunehmen. Diese<br />

Verpflichtung der Kontaktaufnahme zur Vergabestelle bei Ungereimtheiten in den<br />

Verdingungsunterlagen ist zwingend geboten, da nur so etwaige Unklarheiten unmittelbar<br />

aufgeklärt und korrigiert werden können (OLG Rostock, B. v. 06.03.2009 - Az.: 17 Verg<br />

1/09; Schleswig-Holsteinisches OLG, B. v. 30.06.2005 - Az.: 6 Verg 5/05; 1. VK<br />

Brandenburg, B. v. 22.02.2008 - Az.: VK 3/08; B. v. 07.11.2007 - Az.: VK 42/07; B. v.<br />

18.06.2007 - Az.: 1 VK 20/07; B. v. 13.03.2007 - Az.: 1 VK 7/07; 2. VK Bund, B. v.<br />

30.05.2008 - Az.: VK 2 – 55/08; 3. VK Saarland, B. v. 30.11.2007 - Az.: 1 VK 05/2007; 1.<br />

VK Sachsen, B. v. 30.04.2008 - Az.: 1/SVK/020-08; B. v. 24.04.2008 - Az.: 1/SVK/015-08;<br />

VK Schleswig-Holstein, B. v. 17.09.2008 - Az.: VK-SH 10/08; B. v. 12.07.2005 - Az.: VK-<br />

SH 14/05; VK Thüringen, B. v. 21.04.2008 - Az.: 360-4002.20-772/2008-001-SM).<br />

Dies gilt auch für die Kenntnis der Zuschlagskriterien, deren Gewichtung und die<br />

beabsichtigte Art der Punkteverteilung (OLG Naumburg, B. v. 13.05.2008 - Az.: 1 Verg<br />

3/08).<br />

Dies gilt auch, wenn es für den Bieter unklar ist, auf welche Elemente einer Position sich<br />

die geforderte Fabrikats- oder Typenabfrage bezieht oder wenn der Bieter der

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