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19. § 107 GWB - Einleitung, Antrag - Oeffentliche Auftraege

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Weyand, Praxiskommentar Vergaberecht, 3. Auflage 2009 – Stand: <strong>19.</strong>04.2010<br />

Verletzung subjektiver Rechte des jeweiligen <strong>Antrag</strong>stellers zu treffen hat. Die Beiladung in<br />

einem Nachprüfungsverfahren soll zwar der Beschleunigung und der Vermeidung<br />

widersprüchlicher Entscheidungen dienen, rechtfertigt aber nicht die Annahme einer<br />

Sperrwirkung der Rechtshängigkeit. Diesem Ziel dient es auch, wenn ein in einem<br />

Nachprüfungsverfahren Beigeladener jederzeit seine Prozessstellung wechseln kann. Dies ist<br />

beispielsweise immer dann erforderlich, wenn der Beigeladene Beanstandungen vorträgt, die<br />

sich generell auf die Ausschreibung beziehen. Außerdem kann ein Beigeladener andere<br />

Beanstandungen, die die Ausschreibung als solche betreffen, nicht beanstanden. Dafür muss<br />

der Beigeladene selbst rügen und diese zum Gegenstand eines eigenen Nachprüfungsantrages<br />

machen (VK Münster, B. v. 26.10.2007 - Az.: VK 25/07).<br />

2584<br />

Auch ein in einem Vergabenachprüfungsverfahren beigeladener Bieter kann also noch einen<br />

eigenen Nachprüfungsantrag stellen. Er handelt nicht rechtsmissbräuchlich, wenn er die<br />

aufgrund der Akteneinsicht als Beigeladener erlangten Informationen zum Anlass nimmt,<br />

selbst ein Nachprüfungsverfahren einzuleiten. Weder nach der ausdrücklichen gesetzlichen<br />

Regelung noch nach deren Sinn und Zweck besteht an der so erlangten Kenntnis ein<br />

Verwertungsverbot. <strong>§</strong> <strong>107</strong> Abs. 3 <strong>GWB</strong> enthält keine einschränkende Bestimmung darüber,<br />

dass nur auf bestimmte Weise erlangte Informationen zum Gegenstand eines<br />

Nachprüfungsverfahrens gemacht werden könnten. Auch in zeitlicher Hinsicht besteht keine<br />

Einschränkung, jedenfalls solange das Vergabeverfahren noch nicht abgeschlossen ist (OLG<br />

Frankfurt am Main, B. v. 20.12.2000 - Az.: 11 Verg 1/00).<br />

<strong>19.</strong>3.4 Zeitliche Bedingungen für den Nachprüfungsantrag<br />

<strong>19.</strong>3.4.1 Zeitliche Ausschlussfrist<br />

<strong>19.</strong>3.4.1.1 Grundsatz: keine zeitliche Ausschlussfrist<br />

2585<br />

2586<br />

Der <strong>Antrag</strong> an die Vergabekammer unterliegt im Gegensatz zur Rügeobliegenheit des <strong>§</strong> <strong>107</strong><br />

Abs. 3 <strong>GWB</strong> grundsätzlich keinen zeitlichen Ausschlussfristen. Es bedarf ihrer auch nicht,<br />

weil die tatsächlichen Gegebenheiten eines Vergabeverfahrens, insbesondere die Gefahr des<br />

anderweitigen Zuschlags, einen auf Vergaberechtsschutz angewiesenen Bieter ohnehin zur<br />

Eile drängen. Wenn die Vergabestelle einer solchen Rüge nicht entspricht, sondern das<br />

Vergabeverfahren unverändert fortsetzt, ergibt sich - bis zur Grenze<br />

rechtsmissbräuchlicher Verwirkung - aus dem Gesetz kein Anhaltspunkt dafür, die<br />

verzögerte <strong>Einleitung</strong> eines Nachprüfungsverfahrens allein wegen des zwischenzeitlich<br />

eingetretenen Zeitablaufs für unzulässig zu halten (OLG Dresden, B. v. 25.01.2008 - Az.:<br />

WVerg 010/07; B. v. 6.6.2002 - Az.: WVerg 0004/02; OLG Frankfurt, B. v. 05.05.2008 - Az.:<br />

11 Verg 1/08; VK Brandenburg, B. v. 30.09.2008 - Az.: VK 30/08; 1. VK Bund, B. v.<br />

<strong>19.</strong>11.2008 - Az.: VK 1 - 135/08; B. v. <strong>19.</strong>11.2008 - Az.: VK 1 - 126/08; 2. VK Bund, B. v.<br />

29.03.2006 - Az.: VK 2 - 11/06; VK Düsseldorf, B. v. <strong>19.</strong>03.2007 - Az.: VK - 07/2007 – B;<br />

VK Hessen, B. v. 24.03.2004 - Az.: 69 d - VK – 09/2004; B. v. 7.8.2003 - Az.: 69 d VK -<br />

26/2003; VK Münster, B. v. 06.05.2008 - Az.: VK 4/08; VK Sachsen, B. v. 07.01.2008 - Az.:<br />

1/SVK/077-07).<br />

Auch aus dem Kontext des Vergaberechts kann – bis auf die in <strong>§</strong> 101b <strong>GWB</strong> sowie <strong>§</strong> <strong>107</strong><br />

Abs. 3 Nr. 4 <strong>GWB</strong> durch das Vergaberechtsmodernisierungsgesetz eingefügten<br />

Ausnahmen - eine solche Frist nicht hergeleitet werden. Die Annahme einer

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