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19. § 107 GWB - Einleitung, Antrag - Oeffentliche Auftraege

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Weyand, Praxiskommentar Vergaberecht, 3. Auflage 2009 – Stand: <strong>19.</strong>04.2010<br />

<strong>19.</strong>3.4.1.3 Unzulässigkeit einer Verschärfung der Voraussetzungen des<br />

Nachprüfungsantrags durch allgemeine Geschäftsbedingungen<br />

2590<br />

2591<br />

2592<br />

Eine Regelung des Inhalts, dass dann, wenn der Bieter einen seiner Ansicht nach<br />

vorliegenden Vergabeverstoß rügt und der Auftraggeber dieser Rüge widerspricht, der Bieter<br />

innerhalb von vier Wochen nach Erhalt des Widerspruchs ein Nachprüfungsverfahren<br />

einleiten muss, wenn er seine Rüge aufrechterhalten will, damit das aufwendige<br />

Verhandlungsverfahren nicht unnötig mit den sich aus der Rüge ergebenden Risiken belastet<br />

wird und der Bieter ausdrücklich mit der Abgabe seines indikativen Angebots erklärt, dass er<br />

anderenfalls eine jeweilige Rüge nicht aufrechterhält, ist eine allgemeine<br />

Geschäftsbedingung, die gemäß <strong>§</strong> 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam ist, wenn<br />

diese Klausel für eine Vielzahl von Vergabeverfahren vorformuliert worden ist. Die<br />

Präklusionsklausel benachteiligt die Bieter unangemessen, da sie die materiellen und<br />

prozessualen Zugangsvoraussetzungen zum Nachprüfungsverfahren verschärft. Auch<br />

wenn durch die Klausel die in <strong>§</strong> <strong>107</strong> Abs. 3 RegE <strong>GWB</strong> 2005 vorgesehene Regelung<br />

vorweggenommen wird, stellt die damit verbundene Verkürzung des Vergaberechtsschutzes<br />

eine wesentliche Abweichung von den Grundgedanken der geltenden gesetzlichen Regelung<br />

dar. <strong>§</strong> <strong>107</strong> Abs. 3 <strong>GWB</strong> stellt Mindeststandards für die Gewährung von Rechtsschutz in<br />

Vergabeverfahren oberhalb der Schwellenwerte auf. Die Regelung ist nicht abdingbar.<br />

Dem öffentlichen Auftraggeber ist eine Verschärfung der Anforderungen durch entsprechende<br />

allgemeine Geschäftsbedingungen verwehrt (OLG Düsseldorf, B. v. 21.11.2007 - Az.: Verg<br />

32/07).<br />

Die Klausel ist zwar durch <strong>§</strong> <strong>107</strong> Abs. 3 Nr. 4 <strong>GWB</strong> überholt. Der Tenor dieser<br />

Rechtsprechung gilt aber weiter, wenn eine kürzere Frist als die Frist des <strong>§</strong> <strong>107</strong> Abs. 3 Nr.<br />

4 <strong>GWB</strong> in Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthalten sein sollte.<br />

Geht es hingegen lediglich um die Festlegung eines Zeitpunktes, bis zu dem die<br />

Verdingungsunterlagen zumindest im Hinblick auf Unklarheiten und mögliche<br />

Vergaberechtsverstöße durchgearbeitet sein mussten – um einen Zeitpunkt also, ab dem<br />

der Auftraggeber vollumfängliche Kenntnis der Verdingungsunterlagen voraussetzen konnte<br />

und ab dem eine Fiktion der positiven Kenntnis der Verdingungsunterlagen greift, steht die<br />

Festlegung eines solchen „Stichtages“ für die abschließende Bearbeitung der<br />

Verdingungsunterlagen im Einklang mit dem geltenden Recht (VK Sachsen, B. v.<br />

24.04.2008 - Az.: 1/SVK/015-08).<br />

<strong>19.</strong>3.4.2 Wartefrist zwischen der Erklärung der Rüge und der Einreichung<br />

des Nachprüfungsantrags<br />

<strong>19.</strong>3.4.2.1 Rechtsprechung<br />

2593<br />

2594<br />

Die Rechtsprechung hierzu ist nicht einheitlich.<br />

Nach Auffassung einiger Vergabekammern (VK Baden-Württemberg, B. v. 11.04.2008 - Az.:<br />

1 VK 09/08; B. v. 11.11.2003 - Az.: 1 VK 65/03; VK Nordbayern, B. v. 3.4.2002 - Az.:<br />

320.VK-3194-07/02) dient die Rüge vorrangig dem Zweck, der Vergabestelle die Möglichkeit<br />

zur Überprüfung und gegebenenfalls Korrektur ihres eigenen Verhaltens zu geben, bevor sie<br />

mit einem Nachprüfungsantrag überzogen wird. Die Rüge ist demnach grundsätzlich vor

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