19. § 107 GWB - Einleitung, Antrag - Oeffentliche Auftraege
19. § 107 GWB - Einleitung, Antrag - Oeffentliche Auftraege
19. § 107 GWB - Einleitung, Antrag - Oeffentliche Auftraege
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Weyand, Praxiskommentar Vergaberecht, 3. Auflage 2009 – Stand: <strong>19.</strong>04.2010<br />
<strong>19.</strong>5.23.1.9 Positive Kenntnis durch eine Vorinformation z.B. nach <strong>§</strong> 17a VOL/A<br />
3045/1<br />
3045/2<br />
Ein Interessent kann sich in dem Fall, in welchem er im Vertrauen auf den<br />
unverbindlichen Charakter der Vorinformation von einem Vorgehen hiergegen mittels<br />
Rüge und ggfs. Nachprüfungsantrag absieht, mit den Präklusionsvorschriften des <strong>§</strong> <strong>107</strong><br />
Abs. 3 <strong>GWB</strong> konfrontiert sehen, da eben nicht ganz eindeutig ist, ob die Vorinformation<br />
mit den dort getroffenen Regelungen bereits Gegenstand der Rüge zu sein hat mit ggfs.<br />
anschließendem Nachprüfungsverfahren. Es ist daher nachvollziehbar, dass aus dieser<br />
Befürchtung heraus bereits aufgrund der Vorinformation Handlungsbedarf gesehen wurde. Es<br />
liegt im Übrigen auch im wohlverstandenen Interesse eines öffentlichen Auftraggebers,<br />
möglichst schnell Klarheit über die Vergaberechtskonformität seiner geplanten<br />
Ausschreibung zu erlangen. Dies ist auch erklärtes Ziel des<br />
Vergaberechtsmodernisierungsgesetzes, das wiederum konterkariert würde, wenn man die<br />
Vorinformation als eine dem eigentlichen Vergabeverfahren vorgelagerte Stufe einer<br />
Überprüfbarkeit entziehen wollte (3. VK Bund, B. v. 25.02.2010 – Az.: VK 3 - 9/10).<br />
Vgl. dazu auch die Kommentierung zu <strong>§</strong> 102 <strong>GWB</strong> Rdn. 2362/1.<br />
<strong>19.</strong>5.23.1.10 Positive Kenntnis bei einem fachkundigen Unternehmen<br />
3046<br />
Dass eine positive Kenntnis vorliegt, lässt sich nicht schon daraus ableiten, dass ein<br />
<strong>Antrag</strong>steller erhebliche praktische Erfahrung mit einschlägigen<br />
Ausschreibungsverfahren des Auftraggebers hat. Denn aus der lediglich praktischen<br />
Beteiligung an einschlägigen öffentlichen Vergabeverfahren kann nicht gefolgert werden, der<br />
<strong>Antrag</strong>steller habe z.B. die Ergänzungsbedürftigkeit von Bewertungskriterien als<br />
vergaberechtswidrig gewertet (1. VK Bund, B. v. 03.01.2007 - Az.: VK 1 - 142/06; B. v.<br />
30.05.2006 - Az.: VK 1 - 31/06; anderer Ansicht VK Südbayern, B. v. 18.06.2008 - Az.: Z3-<br />
3-3194-1-17-04/08) oder z.B. rechtliche Detailfragen beherrscht, welche die<br />
Zuschlagskriterien betreffen (OLG Düsseldorf, B. v. 21.05.2008 - Az.: VII - Verg 19/08).<br />
<strong>19.</strong>5.23.1.11 Positive Kenntnis bei einer mehrstufigen Vergabeentscheidung<br />
3047<br />
Vollzieht sich z.B. auf Seiten einer kommunalen Vergabestelle der Prozess zur Auswahl<br />
eines Bieters in einem Verhandlungsverfahren in mehreren aufeinander aufbauenden<br />
Stufen (z.B. Verabschiedung einer Beschlussvorlage durch die Verwaltungsspitze der<br />
<strong>Antrag</strong>sgegnerin und spätere Beschlussfassung des Stadtrats hierüber), so wird die<br />
Rügeobliegenheit des <strong>§</strong> <strong>107</strong> Abs. 3 <strong>GWB</strong> nicht erst durch den Abschluss des<br />
Auswahlverfahrens auf der letzten Stufe bestimmt, sondern bereits durch zur Kenntnis<br />
des Bieters gelangtes fehlerhaftes Vergabeverhalten auf der früheren Stufe ausgelöst<br />
(OLG Dresden, B. v. 21.10.2005 - Az.: WVerg 0005/05; anderer Auffassung 2. VK<br />
Sachsen-Anhalt, B. v. 23.07.2008 - Az.: VK 2 LVwA LSA - 07/08).<br />
<strong>19.</strong>5.23.1.12 Positive Kenntnis bei unzureichend beantworteten Fragen<br />
3048<br />
Trägt ein <strong>Antrag</strong>steller vor, der Auftraggeber habe ihm in der Phase der<br />
Angebotserarbeitung seine Fragen zu den Ausschreibungsunterlagen nicht oder nicht<br />
hinreichend beantwortet und er habe daher bei der Kalkulation des Angebotspreises