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19. § 107 GWB - Einleitung, Antrag - Oeffentliche Auftraege

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Weyand, Praxiskommentar Vergaberecht, 3. Auflage 2009 – Stand: <strong>19.</strong>04.2010<br />

Angebotswertung anhand des Vergabevermerks nicht oder nur unzureichend<br />

nachvollzogen werden kann (OLG Celle, B. v. 11.02.2010 - Az.: 13 Verg 16/09)<br />

• der Bieter kann seinen Nachprüfungsantrag nur dann auf eine fehlende oder<br />

unzureichende Dokumentation stützen, wenn sich die diesbezüglichen Mängel<br />

gerade auch auf seine Rechtsstellung im Vergabeverfahren nachteilig ausgewirkt<br />

haben könnten (OLG Frankfurt, B. v. 08.12.2009 - Az.: 11 Verg 6/09; VK<br />

Nordbayern, B. v. 18.09.2008 - Az.: 21.VK - 3194 - 43/08)<br />

• unterlässt es ein Auftraggeber, einen Vergabevermerk anzufertigen, in dem er in<br />

transparenter Weise begründet, weshalb Angebote für die Versorgung mit wieder<br />

verwendbaren Hilfsmitteln jeweils nur für ein gesamtes Bundesland und nicht<br />

für kleinere Regionen zugelassen werden sollen, kann sich ein Bieter auch mit<br />

Erfolg auf die mangelhafte Dokumentation des Vergabeverfahrens berufen, da<br />

sich die diesbezüglichen Mängel auf ihre Rechtsstellung im Vergabeverfahren<br />

nachteilig ausgewirkt haben können, wenn z.B. der Bieter vorträgt, dass er in seiner<br />

Eigenschaft als mittelständisches Unternehmen bei einem kleinerem Zuschnitt der<br />

mit dem Versorgungsangebot abzudeckenden Gebiete weitere Angebote abgegeben<br />

hätte bzw. sein Angebot anders gestaltet hätte sowie bei der Zulassung von<br />

Bietergemeinschaften zumindest auch für das Bundesland Hessen ein Angebot<br />

abgegeben hätte (1. VK Bund, B. v. 09.05.2007 - Az.: VK 1 - 26/07)<br />

<strong>19.</strong>4.6.27 Drohender Schaden bei vorzeitiger Angebotsöffnung in einem<br />

Verhandlungsverfahren<br />

2791<br />

Die Vorschrift des <strong>§</strong> <strong>107</strong> Abs. 2 <strong>GWB</strong> wird nicht dadurch in relevanter Weise verletzt,<br />

dass die Angebote - in einem Verhandlungsverfahren - vorzeitig geöffnet werden. Den<br />

<strong>Antrag</strong>stellern ist kein Schaden daraus erwachsen, dass die Frist nicht eingehalten worden ist,<br />

sondern dass die Angebote bereits vorher geöffnet wurden, wenn, nachdem die<br />

letztverbindlichen Angebote sämtlicher Bieter eingegangen waren, weitere Angebote nicht zu<br />

erwarten und sind auch tatsächlich innerhalb der Frist nicht eingereicht worden. Die<br />

<strong>Antrag</strong>steller können demgemäß aus einer behaupteten verfrühten Eröffnung der Angebote<br />

nichts zu ihren Gunsten herleiten (Hanseatisches OLG, B. v. 10.10.2003 - Az.: 1 Verg 2/03).<br />

<strong>19.</strong>4.6.28 Drohender Schaden bei einer Verdachtsrüge<br />

2792<br />

2793<br />

Gemäß <strong>§</strong> <strong>107</strong> Abs. 2 Satz 1 <strong>GWB</strong> ist ein Unternehmen nur antragsbefugt, wenn es ein<br />

Interesse am Auftrag hat und eine Verletzung in seinem Recht auf Einhaltung der<br />

Vergabebestimmungen geltend macht. Dabei hat es auch darzulegen, dass ihm durch die<br />

behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu<br />

entstehen droht. Was insoweit dem Bieter an Substantiierung anheim zu geben ist, lässt<br />

sich nicht generell sagen, sondern hängt von den Umständen des Einzelfalls ab, u. a. davon,<br />

inwieweit schon die Vorabinformation den Bieter zum Vortrag imstande gesetzt hat.<br />

Dabei ist es möglich, dass einem Bieter aufgrund der Mitteilung nach <strong>§</strong> 101a <strong>GWB</strong> es nicht<br />

möglich ist, einen Vergabeverstoß darlegen. Dies allein erlaubt ihm jedoch nicht, ohne<br />

Weiteres ins Blaue hinein die Nachprüfung zu beantragen. Vielmehr ist er verpflichtet,<br />

sich im zumutbaren Rahmen die notwendigen Informationen zu beschaffen, um zunächst<br />

einmal zu prüfen, ob überhaupt ein Vergaberechtsverstoß vorlag und dann gegebenenfalls

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