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19. § 107 GWB - Einleitung, Antrag - Oeffentliche Auftraege

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Weyand, Praxiskommentar Vergaberecht, 3. Auflage 2009 – Stand: <strong>19.</strong>04.2010<br />

09.06.2005 - Az.: VK 3 - 49/05; VK Nordbayern, B. v. 30.11.2009 - Az.: 21.VK - 3194 -<br />

41/09; B. v. 30.11.2009 - Az.: 21.VK - 3194 - 40/09).<br />

<strong>19.</strong>4.6.7.2.3.2 Produktvorgabe<br />

2693<br />

2694<br />

2695<br />

Trägt ein Unternehmen vor, dass es als Bewerber von der Abgabe eines zuschlagsfähigen<br />

Angebots gerade durch die vergaberechtswidrige Verwendung eines Leitproduktes<br />

abgehalten worden ist, muss es ausnahmsweise auch ohne ein solches Angebot als<br />

antragsbefugt angesehen werden; denn es ist ihm nicht zuzumuten, um jeden Preis ein<br />

Angebot abzugeben, nur um das für die <strong>Antrag</strong>sbefugnis nach <strong>§</strong> <strong>107</strong> Abs. 2 <strong>GWB</strong><br />

erforderliche Interesse am Auftrag zu dokumentieren. Müsste aber wegen des geltend<br />

gemachten Vergabeverstoßes eine produktneutrale Neuausschreibung erfolgen, so könnte der<br />

<strong>Antrag</strong>steller mit einem Hauptangebot in den Kreis derjenigen Angebote kommen, die für<br />

eine Zuschlagserteilung ernsthaft in Betracht zu ziehen sind (OLG München, B. v. 02.08.2007<br />

- Az.: Verg 07/07; BayObLG, B. v. 15.09.2004 - Az.: Verg 026/03; OLG Frankfurt, B. v.<br />

28.10.2003 - Az.: 11 Verg 9/03; B. v. 10.08.2009 - Az.: VK 17/09; VK Lüneburg, B. v.<br />

12.05.2005 - Az.: VgK-15/2005; VK Nordbayern, B. v. 09.07.2009 - Az.: 21.VK - 3194 -<br />

15/09; VK Südbayern, B. v. 21.07.2008 - Az.: Z3-3-3194-1-23-06/08; B. v. 29.01.2007 - Az.:<br />

39-12/06; B. v. 21.05.2007 - Az.: Z3-3-3194-1-13-04/07).<br />

Wirkt sich die Produktvorgabe – z.B. hinsichtlich einer Netzwerkmanagementsoftware -<br />

dahingehend aus, dass dadurch eventuell auch eine losweise Ausschreibung ausgeschlossen<br />

wird, rechtfertigt es dieser Umstand, dass sich eine im Rahmen eines förmlichen<br />

Vergabeverfahrens erfolgte Produktvorgabe für die Hersteller/Lieferanten von<br />

Alternativprodukten im Ergebnis wie eine de-facto-Vergabe auswirkt, grundsätzlich<br />

nicht, die Produktvorgabe aus dem Vergabeverfahren „herauszulösen“ und als isolierte<br />

de-facto-Vergabe zu interpretieren mit der Folge, dass sie gesondert und gegebenenfalls<br />

sogar ohne Beachtung der Rügeobliegenheit nach <strong>§</strong> <strong>107</strong> Abs. 3 <strong>GWB</strong> zum Gegenstand eines<br />

Vergabenachprüfungsverfahrens gemacht werden könnte. Hersteller/Lieferanten von<br />

Alternativprodukten haben die Möglichkeit, die Vergaberechtswidrigkeit der von der<br />

Vergabestelle gewählten Ausgestaltung der Ausschreibung unter Verweis darauf, dass gemäß<br />

<strong>§</strong><strong>§</strong> 97 Abs. 3 <strong>GWB</strong>, 5 Nr. 1 VOL/A eine losweise Vergabe geboten sei, in einem<br />

Nachprüfungsverfahren geltend zu machen (2. VK Bund, B. v. 09.08.2006 - Az.: VK 2 -<br />

77/06).<br />

Ein Schaden für einen Bieter ist aber dann zu verneinen, als er als Vergaberechtsfehler die<br />

"Empfehlung" eines Systems in der Leistungsbeschreibung angreift. Durch diese<br />

"Empfehlung" kommt nur eine Verletzung z.B. des <strong>§</strong> 8 Nr. 3 Abs. 4 VOL/A in Betracht,<br />

wonach eine Beschreibung technischer Merkmale nicht die Wirkung haben darf, dass<br />

bestimmte Unternehmen oder Erzeugnisse bevorzugt oder ausgeschlossen werden.<br />

Zielsetzung dieser Vorschrift ist es, eine Verengung oder sogar Ausschaltung des<br />

Wettbewerbs durch eine einseitige Orientierung des öffentlichen Auftraggebers zu verhindern<br />

und die Chancengleichheit der Bewerber zu wahren. Um einen Schaden durch die Verletzung<br />

dieser Vorschrift geltend machen zu können, müssen sich in irgendeiner Weise die durch eine<br />

einseitige Orientierung des Auftraggebers ausgelösten Wirkungen als Nachteil bei dem Bieter<br />

realisiert haben. Diese Nachteile sind bei dem Bieter jedoch nicht festzustellen, wenn er<br />

von dieser Empfehlung unbeeindruckt ein auf einem anderen System basierendes Angebot<br />

abgegeben hat (2. VK Bund, B. v. 8.8.2003 - Az.: VK 2 - 52/03). Ändert hingegen der<br />

Auftraggeber im Laufe des Vergabeverfahrens die Leistungsbeschreibung dahin, dass ein<br />

ganz konkretes Produkt vorgegeben wird, entspricht das auf einem anderen System

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