19. § 107 GWB - Einleitung, Antrag - Oeffentliche Auftraege
19. § 107 GWB - Einleitung, Antrag - Oeffentliche Auftraege
19. § 107 GWB - Einleitung, Antrag - Oeffentliche Auftraege
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Weyand, Praxiskommentar Vergaberecht, 3. Auflage 2009 – Stand: <strong>19.</strong>04.2010<br />
• geht aus der Formulierung der Bekanntmachung zweifelsfrei hervor, dass in der<br />
Bekanntmachung nicht alle maßgeblichen Kriterien mitgeteilt sind, sondern dass in<br />
den Verdingungs- /Ausschreibungsunterlagen weitere für den Zuschlag relevante<br />
Kriterien genannt werden, war bei Beachtung der gebotenen Sorgfalt dieser behauptete<br />
Vergaberechtsverstoß daher schon aus dem Wortlaut der Bekanntmachung erkennbar.<br />
Diesen Verstoß hat die Beschwerdeführerin nicht innerhalb der Frist zur Abgabe des<br />
Angebots gerügt (OLG Karlsruhe, B. v. 09.03.2007 - Az.: 17 Verg 3/07)<br />
• hat sich ein <strong>Antrag</strong>steller sehr früh im Vergabeverfahren mit der Frage der<br />
Wertbarkeit von Nebenangeboten und den dafür geltenden Mindestvoraussetzungen<br />
auseinandergesetzt, steht fest, dass auf Seiten des <strong>Antrag</strong>steller die Kenntnis von einer<br />
generellen Rügepflicht vor Angebotsabgabe, die Kenntnis der dürftigen<br />
Mindestvorgaben für Nebenangebote, und die Kenntnis der aktuellen<br />
Vergaberechtsrechtsprechung durch entsprechende Kommentare und Datenbanken<br />
vorhanden war, die dazu führen musste, dass der <strong>Antrag</strong>steller im Vorfeld der<br />
Angebotsabgabe eine Rüge hinsichtlich des Fehlens von Mindestanforderungen für<br />
Nebenangebote beim Auftraggeber platziert musste. Will man mehr verlangen, als das<br />
Zusammentreffen dieser drei Umstände, läuft <strong>§</strong> <strong>107</strong> Absatz 3 Satz 2 <strong>GWB</strong> ins Leere (1.<br />
VK Sachsen, B. v. 05.02.2007 - Az.: 1/SVK/125-06)<br />
• die <strong>Antrag</strong>stellerin kann in diesem Zusammenhang auch nicht als unerfahrenes<br />
Unternehmen angesehen werden. Nach ihrer eigenen Darstellung im Teilnahmeantrag ist<br />
sie als Bürovollsortimenter und anerkannter Bürodienstleister u.a. für Unternehmen,<br />
Behörden und öffentliche Einrichtungen tätig und arbeitet aufgrund von Rahmenverträgen<br />
und Ausschreibungen mit Großunternehmen und Behörden in Deutschland zusammen.<br />
Für einen durchschnittlich erfahrenen Marktteilnehmer ergeben sich aus dem Text<br />
der Bekanntmachung Eckdaten, wie etwa die Ausstattung von 140 Arbeitsplätzen mit<br />
Büromöbeln, die dafür sprechen, dass jedenfalls die Schätzung des Auftragswertes bei<br />
Los 2 den Schwellenwert hätte erreichen müssen (1. VK Brandenburg, B. v.<br />
29.05.2006 - Az.: 1 VK 17/06)<br />
• ein Bieter ist mit seinen im Vergabenachprüfungsverfahren behaupteten<br />
Vergabeverstößen präkludiert, wenn er es mangels rechtzeitiger, zu seinen Lasten<br />
gehender Kenntnisnahme von der Ausschreibung versäumt hat, diese Verfahrensverstöße<br />
gegenüber dem Auftraggeber rechtzeitig zu rügen. Die Unkenntnis bzw. nicht<br />
rechtzeitige Kenntnisnahme von der Ausschreibung geht insbesondere dann zu<br />
Lasten des <strong>Antrag</strong>stellers, wenn er nach einer Bekanntmachung im EU-<br />
Bekanntmachungsblatt bzw. in einer einschlägigen Fachzeitschrift Ausschau<br />
gehalten hat, obwohl Vergabekammer und Oberlandesgericht in ihren Entscheidungen im<br />
Zusammenhang mit dem bezüglich der gleichen Auftragsvergabe vorangegangenen<br />
Vergabeverfahren eine derartige Bekanntmachungspflicht des Auftraggebers<br />
ausdrücklich verneint hatten und lediglich eine überregionale deutschland-weite<br />
Bekanntmachung gefordert hatten (3. VK Saarland, B. v. <strong>19.</strong>01.2007 - Az.: 3 VK<br />
05/2006)<br />
• die Annahme, dass bei umfangreichen und nicht einfach zu beurteilenden<br />
Ausschreibungsverfahren vom Bieter zu erkennen und gemäß <strong>§</strong> <strong>107</strong> Abs. 3 S. 2 <strong>GWB</strong><br />
auch zu rügen ist, dass die Vergabebekanntmachung z.B. entgegen <strong>§</strong> 17 Nr. 1 Abs. 2<br />
lit. c VOL/A keine zureichenden Angaben über Art und Umfang der Leistung<br />
enthält, ist für praxisfremd zu halten. Bei umfangreichen und vielgestaltigen Aufträgen<br />
muss der Auftraggeber nicht sämtliche Leistungsmerkmale, welche erlauben, die<br />
Bestimmung der Rechtsnatur des Auftrags nachzuvollziehen, in die<br />
Vergabebekanntmachung aufnehmen (OLG Düsseldorf, B. v. 18.10.2006 – Az.: VII –<br />
Verg 35/06)