Kaufkraft- und Umsatzgrößen für die Stadt Ansbach insgesamt
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Büro PLANWERK <strong>Stadt</strong>entwicklung <strong>Stadt</strong>marketing Verkehr<br />
<strong>Stadt</strong> <strong>Ansbach</strong> – Einzelhandelsentwicklungskonzept – Abschlussbericht<br />
ungspläne übernommen werden, soweit <strong>die</strong>s notwendig <strong>und</strong> sinnvoll<br />
ist. Dazu sind folgende Vorgehensweisen empfohlen:<br />
• in besonders sensiblen Fällen, wo bestimmte Ansiedlungen<br />
definitiv gr<strong>und</strong>sätzlich verhindert werden sollen <strong>und</strong> ggfs. bereits<br />
Anfragen bestehen, sollte <strong>die</strong> Bebauungsplanung zeitnah<br />
modifiziert werden.<br />
• In anderen Bereichen mit bestehender Bebauungsplanung<br />
kann mit dem Aufstellungsbeschluss <strong>für</strong> eine B-Plan-<br />
Änderung bis zu einer konkreten Ansiedlungsanfrage gewartet<br />
werden. Dies setzt natürlich ein aktives Beobachtungsmanagement<br />
voraus.<br />
Thema Bestandsschutz<br />
Die planungsrechtlichen Regelungen finden Anwendung bei Neu-<br />
<strong>und</strong> genehmigungspflichtigen Umbauten der vorhandenen Gebäude.<br />
Bestehende Gebäude mit Nutzung Einzelhandel können auch nach<br />
In-Kraft-Treten der Neuregelung (Abgrenzung des zentralen Versorgungsbereichs)<br />
mit Einzelhandelsbetrieben genutzt werden. Die exakte<br />
Definition von “Bestandsschutz” regeln <strong>die</strong> jeweiligen Bebauungspläne.<br />
6.8.3 EINFACHE BEBAUUNGSPLÄNE IM NICHT BEPLANTEN INNENBEREICH<br />
Eine weitere Möglichkeit der baurechtlichen Regelung bietet seit<br />
2007 das Baugesetzbuch in seinem § 9 Abs. 2a.<br />
BauGB - § 9 (2a)<br />
(2a) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann zur Erhaltung<br />
oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, auch im Interesse einer<br />
verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung <strong>und</strong> der Innenentwicklung<br />
der Gemeinden, in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass nur bestimmte<br />
Arten der nach § 34 Abs. 1 <strong>und</strong> 2 zulässigen baulichen Nutzungen<br />
zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden<br />
können; <strong>die</strong> Festsetzungen können <strong>für</strong> Teile des räumlichen Geltungsbereichs<br />
des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden. Dabei ist<br />
insbesondere ein hierauf bezogenes städtebauliches Entwicklungskonzept<br />
im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 zu berücksichtigen, das Aussagen über <strong>die</strong><br />
zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereiche der<br />
Gemeinde oder eines Gemeindeteils enthält. In den zu erhaltenden oder zu<br />
entwickelnden zentralen Versorgungsbereichen sollen <strong>die</strong> planungsrechtlichen<br />
Voraussetzungen <strong>für</strong> Vorhaben, <strong>die</strong> <strong>die</strong>sen Versorgungsbereichen<br />
<strong>die</strong>nen, nach § 30 oder § 34 vorhanden oder durch einen Bebauungsplan,<br />
dessen Aufstellung förmlich eingeleitet ist, vorgesehen sein.<br />
Dieser neue Absatz ermöglicht <strong>die</strong> Erhaltung <strong>und</strong> Entwicklung zentraler<br />
Versorgungsbereiche, auch im Interesse einer verbrauchernahen<br />
Versorgung der Bevölkerung. Der Bebauungsplan nach § 9 Abs.<br />
2a ist als einfacher Bebauungsplan konzipiert. Gr<strong>und</strong>lage <strong>die</strong>ses Bebauungsplans<br />
ist eine Konzeption (Einzelhandelsentwicklungskonzept)<br />
<strong>die</strong> entsprechend Versorgungsbereiche definiert. Abweichungen<br />
davon müssen wiederum besonders begründet werden.<br />
<strong>Ansbach</strong>_EEK_Bericht_100118_04.doc Seite 89