Das schädelhirnverletzte Kind: Prävention ... - Hannelore Kohl Stiftung
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Finanzierungsregelungen von der häuslichen Betreuung bis zur Heimunterbringung<br />
Stationäre Versorgung<br />
Die bestehenden Einrichtungen für die Langzeitbetreuung dürften durchweg<br />
als stationäre Pflegeeinrichtungen zugelassen sein, so dass die Leistungen nach<br />
§ 43 SGB XI unter den dort beschriebenen Voraussetzungen zur Verfügung<br />
stehen. Die stationäre Pflege umfasst neben der pflegerischen Betreuung auch<br />
die aktivierende Pflege und die Behandlungspflege (die zuletztgenannte Leistung<br />
soll entsprechend der Koalitionsvereinbarung künftig wieder der GKV<br />
zugeordnet werden).<br />
Die gesetzliche Krankenversicherung ist bei der Unterbringung in einer Einrichtung<br />
mit dem Hauptzweck einer pflegerischen Betreuung durchaus nicht<br />
von ihren Leistungsverpflichtungen befreit. Vielmehr hat jeder Versicherte<br />
grundsätzlich unabhängig davon, wo er seinen Lebensmittelpunkt hat, Anspruch<br />
auf die Leistungen nach dem SGB V (siehe oben zur ambulanten Versorgung).<br />
Klärungsbedürftig ist nun konkret, ob und inwieweit bei einer pflegerischen<br />
Versorgung in einer Langzeiteinrichtung eine adäquate medizinischrehabilitative<br />
Versorgung auch in der Weise sichergestellt werden kann, dass<br />
die Krankenkasse entsprechend dem Bedarf solche Aufwendungen (für von in<br />
der Einrichtung angestellte Therapeuten) auch pauschal (anteiliger Pflegesatz)<br />
übernehmen darf. Eine Lösung also, bei der die in die Zuständigkeit der Krankenkassen<br />
fallenden Leistungen nicht von außen (durch zugelassene Leistungserbringer)<br />
erbracht und abgerechnet werden, sondern (pauschal) direkt mit<br />
der entsprechenden Einrichtung.<br />
Zweifellos gibt es hier (vertrags-)rechtliche Barrieren, z.B. im Hinblick auf den<br />
Sicherstellungsauftrag der KVen oder die Zulassungsbestimmungen für Heilmittelerbringer.<br />
Aber pragmatische Lösungen halte ich keineswegs für ausgeschlossen.<br />
Bei den Ersatzkassen galt schon immer der Grundsatz, dass erforderliche medizinische<br />
Leistungen auch in Sondereinrichtungen für Behinderte, Alten- und<br />
Pflegeheimen zu Lasten der GKV gehen. Die Betroffenen sind ja keine Versicherten<br />
2. Klasse, haben u.U. viele Jahre Beiträge gezahlt.<br />
Wie kommen wir nun in dieser Sache weiter? Wir wissen, dass es Versorgungsmängel<br />
gibt, im ambulanten wie im stationären Bereich. Davor dürfen wir die<br />
Augen nicht verschließen.<br />
Zunächst werde ich prüfen, ob die erwähnten Empfehlungen für die Pflege<br />
und Rehabilitation von Patienten mit schweren und schwersten neurologischen<br />
Schädigungen in einen Handlungsrahmen für die Kranken- und Pflege-<br />
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