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Das schädelhirnverletzte Kind: Prävention ... - Hannelore Kohl Stiftung

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Finanzierungsregelungen von der häuslichen Betreuung bis zur Heimunterbringung<br />

Stationäre Versorgung<br />

Die bestehenden Einrichtungen für die Langzeitbetreuung dürften durchweg<br />

als stationäre Pflegeeinrichtungen zugelassen sein, so dass die Leistungen nach<br />

§ 43 SGB XI unter den dort beschriebenen Voraussetzungen zur Verfügung<br />

stehen. Die stationäre Pflege umfasst neben der pflegerischen Betreuung auch<br />

die aktivierende Pflege und die Behandlungspflege (die zuletztgenannte Leistung<br />

soll entsprechend der Koalitionsvereinbarung künftig wieder der GKV<br />

zugeordnet werden).<br />

Die gesetzliche Krankenversicherung ist bei der Unterbringung in einer Einrichtung<br />

mit dem Hauptzweck einer pflegerischen Betreuung durchaus nicht<br />

von ihren Leistungsverpflichtungen befreit. Vielmehr hat jeder Versicherte<br />

grundsätzlich unabhängig davon, wo er seinen Lebensmittelpunkt hat, Anspruch<br />

auf die Leistungen nach dem SGB V (siehe oben zur ambulanten Versorgung).<br />

Klärungsbedürftig ist nun konkret, ob und inwieweit bei einer pflegerischen<br />

Versorgung in einer Langzeiteinrichtung eine adäquate medizinischrehabilitative<br />

Versorgung auch in der Weise sichergestellt werden kann, dass<br />

die Krankenkasse entsprechend dem Bedarf solche Aufwendungen (für von in<br />

der Einrichtung angestellte Therapeuten) auch pauschal (anteiliger Pflegesatz)<br />

übernehmen darf. Eine Lösung also, bei der die in die Zuständigkeit der Krankenkassen<br />

fallenden Leistungen nicht von außen (durch zugelassene Leistungserbringer)<br />

erbracht und abgerechnet werden, sondern (pauschal) direkt mit<br />

der entsprechenden Einrichtung.<br />

Zweifellos gibt es hier (vertrags-)rechtliche Barrieren, z.B. im Hinblick auf den<br />

Sicherstellungsauftrag der KVen oder die Zulassungsbestimmungen für Heilmittelerbringer.<br />

Aber pragmatische Lösungen halte ich keineswegs für ausgeschlossen.<br />

Bei den Ersatzkassen galt schon immer der Grundsatz, dass erforderliche medizinische<br />

Leistungen auch in Sondereinrichtungen für Behinderte, Alten- und<br />

Pflegeheimen zu Lasten der GKV gehen. Die Betroffenen sind ja keine Versicherten<br />

2. Klasse, haben u.U. viele Jahre Beiträge gezahlt.<br />

Wie kommen wir nun in dieser Sache weiter? Wir wissen, dass es Versorgungsmängel<br />

gibt, im ambulanten wie im stationären Bereich. Davor dürfen wir die<br />

Augen nicht verschließen.<br />

Zunächst werde ich prüfen, ob die erwähnten Empfehlungen für die Pflege<br />

und Rehabilitation von Patienten mit schweren und schwersten neurologischen<br />

Schädigungen in einen Handlungsrahmen für die Kranken- und Pflege-<br />

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