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Sylt Hotel Windrose - Fondsvermittlung24.de

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SCM Capital GmbH & Co. KG Renditefonds VIII – <strong>Sylt</strong> <strong>Hotel</strong> <strong>Windrose</strong><br />

2007 2008 2009 2010 2011<br />

findet. Bei der Fondsimmobilie handelt es sich jedoch um<br />

eine Gewerbeimmobilie, so dass nach Auffassung der<br />

Finanzverwaltung auch bei einer Beteiligung von weniger als<br />

10% gewerblicher Grundstückshandel vorliegen kann.<br />

Im Hinblick auf die erheblichen steuerlichen Konsequenzen,<br />

die sich infolge einer Veräußerung von Grundstücken oder<br />

Beteiligungen an Grundstücksgesellschaften für den Anleger<br />

ergeben können (z.B. Versteuerung von Veräußerungsgewinnen,<br />

Gewerbesteuerpflicht), wird jedem Anleger dringend<br />

empfohlen, seinen persönlichen Steuerberater vor dem<br />

Erwerb eines Fondsanteils sowie einer etwaigen späteren<br />

Veräußerung seines Fondsanteils zu konsultieren.<br />

2. Investitionsphase<br />

a) Einkunftsart<br />

Gemäß § 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 i.V.m. § 21 Abs. 3 EStG sind<br />

Miet- und Pachteinnahmen der Einkunftsart Vermietung und<br />

Verpachtung zuzurechnen, soweit sie nicht Einkünften aus<br />

anderen Einkommen zugerechnet werden.<br />

Der Gesellschaftszweck der Fondsgesellschaft ist ausschließlich<br />

die vermögensverwaltende Tätigkeit im Zusammenhang<br />

mit der Erzielung von Vermietungs- und Verpachtungseinkünften.<br />

Auch die gesellschaftsrechtliche Struktur der Fondsgesellschaft<br />

ist so konzipiert, dass die Grenze zum gewerblichen<br />

Grundstückshandel und damit zur „Ausnutzung<br />

substanzieller Vermögenswerte durch Umschichtung“<br />

(R 15.7 Abs. 1 EStR) nicht in den Vordergrund treten kann.<br />

Ferner übt der Verpächter keine über die Verpachtung<br />

der Fondsimmobilie hinausgehende Tätigkeit aus. Die<br />

Voraussetzungen für die Begründung einer gewerblichen<br />

Tätigkeit i.S.d. § 15 Abs. 2 EStG liegen nicht vor.<br />

Gewerbliche Einkünfte ergeben sich auch nicht aus einer<br />

gewerblichen Prägung der Personengesellschaft i.S.d. § 15<br />

Abs. 3 Nr. 2 EStG. In der Fondsgesellschaft ist ein nicht persönlich<br />

haftender Gesellschafter zur Geschäftsführung<br />

befugt. Dies gilt nach dem Wortlaut des § 15 Abs. 3 Nr. 2<br />

EStG und nach der Finanzverwaltung (R 15.8 Abs. 6 EStR)<br />

unabhängig davon, ob es sich bei dem geschäftsführenden<br />

Gesellschafter um eine Kapitalgesellschaft handelt. In der<br />

Literatur werden hierzu teilweise gegenteilige Auffassungen<br />

vertreten.<br />

Da entsprechend die auf der Ebene der Fondsgesellschaft<br />

erzielten Pachteinnahmen keiner anderen Einkunftsart zugerechnet<br />

werden können, erzielen die Anleger der<br />

Fondsgesellschaft in ihrer gesamthänderischen Verbundenheit<br />

Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung i.S.d. § 21<br />

Abs. 1 EStG. Diese Einkünfte sind den Anlegern steuerlich<br />

grundsätzlich anteilig, d.h. entsprechend ihrer Beteiligungsquote<br />

bzw. entsprechend der vertraglichen Gewinnverteilung,<br />

zuzurechnen.<br />

Auch die über die Treuhandkommanditistin, die SCM<br />

Treuhandgesellschaft mbH, an der Fondsgesellschaft beteiligten<br />

Anleger erzielen Einkünfte aus Vermietung und<br />

Verpachtung i.S.d. § 21 Abs. 1 EStG. Durch die rechtliche<br />

Ausgestaltung des Gesellschaftsvertrags und des<br />

Treuhandvertrags werden die Kriterien erfüllt, die die<br />

Finanzverwaltung für die steuerliche Anerkennung des<br />

Treuhandverhältnisses fordert (siehe BMF vom 1. September<br />

1994, BStBl I 1994, S. 604).

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