Sylt Hotel Windrose - Fondsvermittlung24.de
Sylt Hotel Windrose - Fondsvermittlung24.de
Sylt Hotel Windrose - Fondsvermittlung24.de
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
134<br />
SCM Capital GmbH & Co. KG Renditefonds VIII – <strong>Sylt</strong> <strong>Hotel</strong> <strong>Windrose</strong><br />
2007 2008 2009 2010 2011<br />
findet. Bei der Fondsimmobilie handelt es sich jedoch um<br />
eine Gewerbeimmobilie, so dass nach Auffassung der<br />
Finanzverwaltung auch bei einer Beteiligung von weniger als<br />
10% gewerblicher Grundstückshandel vorliegen kann.<br />
Im Hinblick auf die erheblichen steuerlichen Konsequenzen,<br />
die sich infolge einer Veräußerung von Grundstücken oder<br />
Beteiligungen an Grundstücksgesellschaften für den Anleger<br />
ergeben können (z.B. Versteuerung von Veräußerungsgewinnen,<br />
Gewerbesteuerpflicht), wird jedem Anleger dringend<br />
empfohlen, seinen persönlichen Steuerberater vor dem<br />
Erwerb eines Fondsanteils sowie einer etwaigen späteren<br />
Veräußerung seines Fondsanteils zu konsultieren.<br />
2. Investitionsphase<br />
a) Einkunftsart<br />
Gemäß § 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 i.V.m. § 21 Abs. 3 EStG sind<br />
Miet- und Pachteinnahmen der Einkunftsart Vermietung und<br />
Verpachtung zuzurechnen, soweit sie nicht Einkünften aus<br />
anderen Einkommen zugerechnet werden.<br />
Der Gesellschaftszweck der Fondsgesellschaft ist ausschließlich<br />
die vermögensverwaltende Tätigkeit im Zusammenhang<br />
mit der Erzielung von Vermietungs- und Verpachtungseinkünften.<br />
Auch die gesellschaftsrechtliche Struktur der Fondsgesellschaft<br />
ist so konzipiert, dass die Grenze zum gewerblichen<br />
Grundstückshandel und damit zur „Ausnutzung<br />
substanzieller Vermögenswerte durch Umschichtung“<br />
(R 15.7 Abs. 1 EStR) nicht in den Vordergrund treten kann.<br />
Ferner übt der Verpächter keine über die Verpachtung<br />
der Fondsimmobilie hinausgehende Tätigkeit aus. Die<br />
Voraussetzungen für die Begründung einer gewerblichen<br />
Tätigkeit i.S.d. § 15 Abs. 2 EStG liegen nicht vor.<br />
Gewerbliche Einkünfte ergeben sich auch nicht aus einer<br />
gewerblichen Prägung der Personengesellschaft i.S.d. § 15<br />
Abs. 3 Nr. 2 EStG. In der Fondsgesellschaft ist ein nicht persönlich<br />
haftender Gesellschafter zur Geschäftsführung<br />
befugt. Dies gilt nach dem Wortlaut des § 15 Abs. 3 Nr. 2<br />
EStG und nach der Finanzverwaltung (R 15.8 Abs. 6 EStR)<br />
unabhängig davon, ob es sich bei dem geschäftsführenden<br />
Gesellschafter um eine Kapitalgesellschaft handelt. In der<br />
Literatur werden hierzu teilweise gegenteilige Auffassungen<br />
vertreten.<br />
Da entsprechend die auf der Ebene der Fondsgesellschaft<br />
erzielten Pachteinnahmen keiner anderen Einkunftsart zugerechnet<br />
werden können, erzielen die Anleger der<br />
Fondsgesellschaft in ihrer gesamthänderischen Verbundenheit<br />
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung i.S.d. § 21<br />
Abs. 1 EStG. Diese Einkünfte sind den Anlegern steuerlich<br />
grundsätzlich anteilig, d.h. entsprechend ihrer Beteiligungsquote<br />
bzw. entsprechend der vertraglichen Gewinnverteilung,<br />
zuzurechnen.<br />
Auch die über die Treuhandkommanditistin, die SCM<br />
Treuhandgesellschaft mbH, an der Fondsgesellschaft beteiligten<br />
Anleger erzielen Einkünfte aus Vermietung und<br />
Verpachtung i.S.d. § 21 Abs. 1 EStG. Durch die rechtliche<br />
Ausgestaltung des Gesellschaftsvertrags und des<br />
Treuhandvertrags werden die Kriterien erfüllt, die die<br />
Finanzverwaltung für die steuerliche Anerkennung des<br />
Treuhandverhältnisses fordert (siehe BMF vom 1. September<br />
1994, BStBl I 1994, S. 604).