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Sylt Hotel Windrose - Fondsvermittlung24.de

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Insbesondere ist geregelt, dass<br />

2013 2014 2015 2016 2017<br />

■ der Erwerb der Beteiligung im eigenen Namen und für<br />

Rechnung der Treugeber erfolgt;<br />

■ die Zustimmung der Treugeber zu den bereits abgeschlossenen<br />

Verträgen erfolgt;<br />

■ die Ausübung der Gesellschaftsrechte durch die<br />

Treuhänder in eigenem Namen und gemäß den<br />

Weisungen der Treugeber, soweit sie diese nicht selbst<br />

ausüben, erfolgt;<br />

■ die Treugeber über die gesetzlichen Kontroll- und<br />

Mitbestimmungsrechte verfügen und damit den<br />

unmittelbar beteiligten Kommanditisten gleichgestellt<br />

sind (siehe § 1 Abs. 4 des Treuhandvertrags, S. 166)<br />

und somit Vermieterinitiative entfalten können<br />

(zur Vermieterinitiative siehe nächsten Abschnitt);<br />

■ es den Treugebern jederzeit möglich ist, ihre<br />

Treugeberstellung in die von Kommanditisten umzuwandeln,<br />

ohne dass ihnen daraus wirtschaftliche<br />

Nachteile entstehen (außer den Kosten der<br />

Handelsregistereintragung);<br />

■ die Treugeber bei Beendigung des Treuhandverhältnisses<br />

über das Treugut frei verfügen können;<br />

■ den Treugebern ebenso wie den Direktkommanditisten<br />

über die Fondsgesellschaft alle Einnahmen aus<br />

Vermietung und Verpachtung zustehen. Andererseits<br />

haben sie alle Aufwendungen, die im Zusammenhang<br />

mit dem Fondsobjekt stehen, zu tragen.<br />

Der BFH stellt in ständiger Rechtsprechung darauf ab, dass<br />

derjenige Vermieterinitiative entfaltet und damit Einkünfte<br />

aus Vermietung und Verpachtung erzielt, der über die Macht<br />

verfügt, das Mietobjekt zur Nutzung zu überlassen.<br />

P. Steuerliche Grundlagen<br />

Der Gesellschaftsvertrag der Fondsgesellschaft (§ 8 und § 13,<br />

S. 153 ff.) und der Treuhandvertrag (§ 2, S. 166 ff.) beinhalten<br />

explizite Mitwirkungs- bzw. Mitbestimmungsrechte der<br />

Anleger in der Fondsgesellschaft.<br />

Guthabenzinsen aus der Anlage von Liquiditätsüberschüssen<br />

unterliegen grundsätzlich der Zinsabschlagsteuer und dem<br />

Solidaritätszuschlag, die von den Banken einbehalten und an<br />

das Finanzamt abgeführt werden, und stellen Einkünfte i.S.d.<br />

§§ 20 und 21 III EStG dar. Die einbehaltenen Beträge werden<br />

anteilig im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung auf<br />

die persönliche Steuer des Anlegers angerechnet. In der<br />

Prognoserechnung wurde aus Vereinfachungsgründen keine<br />

Zinsabschlagsteuer berücksichtigt.<br />

b) Überschusserzielungsabsicht<br />

Voraussetzung für die steuerliche Anerkennung der<br />

Ergebnisse ist das Vorliegen einer Überschusserzielungsabsicht.<br />

Diese liegt vor, wenn ein Totalüberschuss der<br />

Einnahmen über die Werbungskosten innerhalb der voraussichtlichen<br />

Dauer der Fondsgesellschaft bzw. der Beteiligung<br />

des Gesellschafters sowohl auf Ebene der Fondsgesellschaft<br />

als auch des Gesellschafters erzielbar ist. Bei der Berechnung<br />

des Totalüberschusses wird ein nicht steuerpflichtiger<br />

Veräußerungserlös nicht in die Ermittlung des Totalüberschusses<br />

mit einbezogen.<br />

Für die Finanzverwaltung, deren Rechtsauffassung vom BFH<br />

bestätigt wurde, spricht bei Grundstücksverwaltungsgesellschaften<br />

mit Einkünften aus Vermietung und Verpachtung<br />

der Beweis des ersten Anscheins für das Vorliegen einer<br />

Einkunftserzielungsabsicht (BMF vom 23. Juli 1992, BStBl I<br />

1992, S. 434). Bei Gebäuden wird dabei grundsätzlich<br />

eine Nutzungsdauer von 30 Jahren zugrunde gelegt.<br />

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