Sylt Hotel Windrose - Fondsvermittlung24.de
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Insbesondere ist geregelt, dass<br />
2013 2014 2015 2016 2017<br />
■ der Erwerb der Beteiligung im eigenen Namen und für<br />
Rechnung der Treugeber erfolgt;<br />
■ die Zustimmung der Treugeber zu den bereits abgeschlossenen<br />
Verträgen erfolgt;<br />
■ die Ausübung der Gesellschaftsrechte durch die<br />
Treuhänder in eigenem Namen und gemäß den<br />
Weisungen der Treugeber, soweit sie diese nicht selbst<br />
ausüben, erfolgt;<br />
■ die Treugeber über die gesetzlichen Kontroll- und<br />
Mitbestimmungsrechte verfügen und damit den<br />
unmittelbar beteiligten Kommanditisten gleichgestellt<br />
sind (siehe § 1 Abs. 4 des Treuhandvertrags, S. 166)<br />
und somit Vermieterinitiative entfalten können<br />
(zur Vermieterinitiative siehe nächsten Abschnitt);<br />
■ es den Treugebern jederzeit möglich ist, ihre<br />
Treugeberstellung in die von Kommanditisten umzuwandeln,<br />
ohne dass ihnen daraus wirtschaftliche<br />
Nachteile entstehen (außer den Kosten der<br />
Handelsregistereintragung);<br />
■ die Treugeber bei Beendigung des Treuhandverhältnisses<br />
über das Treugut frei verfügen können;<br />
■ den Treugebern ebenso wie den Direktkommanditisten<br />
über die Fondsgesellschaft alle Einnahmen aus<br />
Vermietung und Verpachtung zustehen. Andererseits<br />
haben sie alle Aufwendungen, die im Zusammenhang<br />
mit dem Fondsobjekt stehen, zu tragen.<br />
Der BFH stellt in ständiger Rechtsprechung darauf ab, dass<br />
derjenige Vermieterinitiative entfaltet und damit Einkünfte<br />
aus Vermietung und Verpachtung erzielt, der über die Macht<br />
verfügt, das Mietobjekt zur Nutzung zu überlassen.<br />
P. Steuerliche Grundlagen<br />
Der Gesellschaftsvertrag der Fondsgesellschaft (§ 8 und § 13,<br />
S. 153 ff.) und der Treuhandvertrag (§ 2, S. 166 ff.) beinhalten<br />
explizite Mitwirkungs- bzw. Mitbestimmungsrechte der<br />
Anleger in der Fondsgesellschaft.<br />
Guthabenzinsen aus der Anlage von Liquiditätsüberschüssen<br />
unterliegen grundsätzlich der Zinsabschlagsteuer und dem<br />
Solidaritätszuschlag, die von den Banken einbehalten und an<br />
das Finanzamt abgeführt werden, und stellen Einkünfte i.S.d.<br />
§§ 20 und 21 III EStG dar. Die einbehaltenen Beträge werden<br />
anteilig im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung auf<br />
die persönliche Steuer des Anlegers angerechnet. In der<br />
Prognoserechnung wurde aus Vereinfachungsgründen keine<br />
Zinsabschlagsteuer berücksichtigt.<br />
b) Überschusserzielungsabsicht<br />
Voraussetzung für die steuerliche Anerkennung der<br />
Ergebnisse ist das Vorliegen einer Überschusserzielungsabsicht.<br />
Diese liegt vor, wenn ein Totalüberschuss der<br />
Einnahmen über die Werbungskosten innerhalb der voraussichtlichen<br />
Dauer der Fondsgesellschaft bzw. der Beteiligung<br />
des Gesellschafters sowohl auf Ebene der Fondsgesellschaft<br />
als auch des Gesellschafters erzielbar ist. Bei der Berechnung<br />
des Totalüberschusses wird ein nicht steuerpflichtiger<br />
Veräußerungserlös nicht in die Ermittlung des Totalüberschusses<br />
mit einbezogen.<br />
Für die Finanzverwaltung, deren Rechtsauffassung vom BFH<br />
bestätigt wurde, spricht bei Grundstücksverwaltungsgesellschaften<br />
mit Einkünften aus Vermietung und Verpachtung<br />
der Beweis des ersten Anscheins für das Vorliegen einer<br />
Einkunftserzielungsabsicht (BMF vom 23. Juli 1992, BStBl I<br />
1992, S. 434). Bei Gebäuden wird dabei grundsätzlich<br />
eine Nutzungsdauer von 30 Jahren zugrunde gelegt.<br />
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