Sylt Hotel Windrose - Fondsvermittlung24.de
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SCM Capital GmbH & Co. KG Renditefonds VIII – <strong>Sylt</strong> <strong>Hotel</strong> <strong>Windrose</strong><br />
2007 2008 2009 2010 2011<br />
EUR 15.000. In den Folgejahren erhöht sich diese Vergütung<br />
jährlich um jeweils 5%. Die geschäftsführenden<br />
Kommanditisten erhalten die Vergütung auch im Falle<br />
eines Verlusts. Sollten neben die geschäftsführenden<br />
Kommanditisten weitere zur Vertretung und Geschäftsführung<br />
berufene Personen treten, so wird die Vergütung<br />
zwischen diesen geteilt.<br />
2. Notwendige Aufwendungen, die den geschäftsführenden<br />
Kommanditisten in Wahrnehmung der Geschäftsführungs-<br />
und Vertretungsmaßnahmen der Gesellschaft<br />
entstanden sind, erhalten diese erstattet.<br />
3. Für die Haftung in der Investitionsphase erhält<br />
die Komplementärin eine einmalige Vergütung i.H.v.<br />
EUR 5.000 zzgl. Umsatzsteuer (s. „Investitions- und<br />
Finanzierungsrechnung“ S. 78). Für die Übernahme der<br />
persönlichen Haftung erhält die Komplementärin in<br />
den ersten sechs Jahren, 2007–2012, eine jährliche<br />
Vergütung i.H.v. EUR 7.500 zzgl. Umsatzsteuer.<br />
Ab dem Jahr 2013 erhöht sich die Grundvergütung auf<br />
EUR 15.000 zzgl. Umsatzsteuer und wird in den<br />
Folgejahren um 5% p.a. gesteigert.<br />
4. Beim Wechsel von Kommanditisten (Erbfall/Verfügung)<br />
erhalten die geschäftsführenden Kommanditisten oder<br />
die persönlich haftende Gesellschafterin eine Verwaltungsvergütung<br />
i.H.v. insgesamt 2% des Beteiligungsbetrages<br />
zuzüglich Umsatzsteuer.<br />
§ 10<br />
Beirat<br />
1. Zur Beratung der geschäftsführenden Kommanditisten<br />
kann jederzeit durch Beschluss der Gesellschafter für die<br />
Gesellschaft ein Beirat gebildet werden. Der Beirat<br />
besteht aus 3 Mitgliedern, von denen 2 Mitglieder aus<br />
dem Kreis der Gesellschafter durch die Gesellschafter<br />
gewählt werden, und 1 Mitglied von der Treuhandkommanditistin<br />
bestimmt wird. Für den Fall, dass ein<br />
Beiratsmitglied – aus welchem Grund auch immer – aus<br />
der Gesellschaft ausscheidet, nimmt ein von der<br />
Treuhandkommanditistin zu bestimmendes Ersatzbeiratsmitglied<br />
dessen Aufgaben bis zur Wahl eines<br />
neuen Beirats wahr.<br />
2. Der Beirat wird jeweils für 3 Jahre gewählt. Wiederwahl<br />
ist zulässig.<br />
3. Der Beirat gibt sich selbst eine Geschäftsordnung.<br />
4. Der Beirat ist kein Organ im Sinne des § 52 GmbH-Gesetz<br />
und/oder des Aktiengesetzes. Der Beirat ist nicht berechtigt,<br />
den geschäftsführenden Kommanditisten Weisungen<br />
zu erteilen. Der Beirat ist jedoch berechtigt, von<br />
den geschäftsführenden Kommanditisten Berichte über<br />
die einzelnen Geschäftsführungsangelegenheiten zu<br />
verlangen. Auf Beschluss des Beirats ist eines seiner<br />
Mitglieder oder ein beauftragter Dritter auf Kosten der<br />
Gesellschaft berechtigt, die Geschäftsbücher der<br />
Gesellschaft einzusehen.<br />
5. Die Mitglieder des Beirats haften nur für Vorsatz und<br />
grobe Fahrlässigkeit. Schadenersatzansprüche gegen den<br />
Beirat verjähren 3 Jahre nach Kenntniserlangung über